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Glossar zur Juristenausbildung: B
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Bachelor of Laws (LL.B.)
Der akademische Grad, der Studierenden nach Abschluss des ersten Teils der universitären Ausbildung verliehen werden kann. Er wird in Deutschland nur an einigen Hochschulen vergeben und berechtigt nicht zur Aufnahme des Referendariats.
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Befähigung zum Richteramt
Der Erwerb der Befähigung zum Richteramt ist in den §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes geregelt. Erforderlich ist das Bestehen zweier Prüfungen, nämlich der 1. Prüfung und des 2. Staatsexamens nach dem juristischen Vorbereitungsdienst.
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Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
Die Satzung, die sich die deutschen Rechtsanwälte aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 59 b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durch die Satzungsversammlung gegeben haben. In der BORA werden die Berufspflichten der BRAO näher geregelt.
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Bologna-Prozess
Mit der Erklärung von Bologna haben Wissenschaftsminister europäischer Länder am 19. Juni 1999 verabredet, bis 2010 einen „Europäischen Hochschulraum“ zu schaffen. Eckpunkte: die Förderung der Mobilität von Studierenden und Hochschulangehörigen sowie die Transparenz und internationale Vergleichbarkeit der äußeren Struktur von Studiengängen (Bachelor und Master), Studienleistungen (European Credit Transfer System, ECTS) und Prüfungen (Diploma Supplement). In Deutschland ist das Jura-Studium zunächst von den Reformen ausgenommen, vgl. Brügmann, AnwBl 2005.
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Bundesrechtsanwaltsausbildungsgesetz, DAV-Entwurf (E-BRAusbiG)
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat im Oktober 2006 einen Entwurf eines Bundesrechtsanwaltsausbildungsgesetzes vorgelegt. Ziel ist eine echte vorgelegt. Ziel ist eine echte Anwaltsausbildung im Anschluss an die 1. Prüfung und somit eine Abkehr vom bisherigen Konzept der einheitsjuristischen Ausbildung, vgl. DAV-Anwaltausbildung.
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Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Die BRAO ist ein Bundesgesetz, das Zulassung und Berufsausübung der Rechanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Selbstverwaltung durch Rechtsanwaltskammern und nicht zuletzt das anwaltsgerichtliche Verfahren regelt.