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Voraussetzungen / Antrag
Mitglieder der örtlichen Anwaltsvereine im DAV (DAV-Mitglieder) können die Fortbildungsbescheinigung des DAV erhalten, wenn sie sich im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Jahr fortbilden. Die Fortbildungsbescheinigung enthält die Gesamtzahl der dem DAV nachgewiesenen Fortbildungsstunden.
Die mindestens zehn Fortbildungsstunden müssen auf anwaltsrelevante Seminarveranstaltungen entfallen. Hierzu zählen Seminare, sonstige Fachveranstaltungen wie Qualitätszirkel, d.h. Gesprächskreise, die von örtlichen Anwaltvereinen und Kammern angeboten werden, Online-Seminare, Fernstudium (Umrechnung Studienmaterialien / Zeitstunde je nach Umrechnungstabelle des Anbieters) oder auch Dozententätigkeit (vgl. Frage 9 der „häufig gestellten Fragen“) sowie – ergänzend – das Verfassen rechtswissenschaftlicher Aufsätze (vgl. Frage 10 der „häufig gestellten Fragen“) Online-Seminare werden nur dann anerkannt, wenn die ständige Teilnahme kontrolliert und nachgewiesen werden kann und die Seminare kommunikative Elemente (z.B. Rückfragemöglichkeit bei Live-Seminaren) enthalten.
Soweit dem DAV Teilnehmerdaten durch Fortbildungsveranstalter zugänglich gemacht werden, wird die Bescheinigung unaufgefordert erteilt. Wer sich bei einem Anbieter fortgebildet hat, der dem DAV keine solchen Daten zur Verfügung stellt, kann die Bescheinigung mit einem Formular beantragen, das hier heruntergeladen werden kann.
Jede anwaltsrelevante Fortbildung ist anrechenbar. Bei offensichtlichem Missbrauch behält sich der DAV die Nichtanerkennung vor.
Anwaltsrelevante Fortbildungen umfassen neben Fortbildungsveranstaltungen zum materiellen, Prozess- und außerprozessualen Verfahrensrecht insbesondere Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen Anwaltsrecht, zu anwaltlichen und interdisziplinären Schlüsselqualifikationen sowie zu den historischen, philosophischen, ethischen und gesellschaftlichen Grundlagen des Anwaltsberufs.