Deutscher Anwaltverein

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Erfolgshonorar

Der Bundestag hat am 25. April 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen, das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist (BGBl. 2008, I, S. 1000). Nunmehr dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren Mandanten in bestimmten Ausnahmefällen eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Dies ist dann zulässig, wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Erfolgsvereinbarung angewiesen ist, weil er andernfalls seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte. Das Gesetz sieht eine Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Mandanten vor.

Stellungnahmen

PDF-DateiAusschussZusammenfassung
2007-39Deutscher AnwaltvereinStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Gesetzesvorhaben des Bundesministeriums der Justiz für eine Änderung des strikten Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, § 49b Abs. 2 BRAO aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 12. Dezember 2006 – 1 BvR 2576/04 (AnwBl 2007, 297)
2008-08Deutscher Anwaltverein und BundesrechtsanwaltskammerGemeinsame Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins und der Bundesrechtsanwaltskammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren BR-Drucks. 6/08 v. 04.01.2008

Pressemitteilungen

DatumTitelInhalt
27.06.2008Erfolgshonorar für Anwälte ab 1. Juli 2008 zulässig2008-18
21.02.2008Erfolgshonorar – Anwälte für Änderungen im Gesetzesentwurf2008-06
20.12.2007Berufsrecht der Anwälte wird weiter liberalisiert2007-46
22.08.2007DAV: Erfolgshonorar nur in Ausnahmefällen zulässig2007-29
07.03.2007Absolutes Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfassungswidrig2007-13

Weitere Informationen

Im Anwaltsblatt sind u.a. folgende Beiträge zum Erfolgshonorar erschienen:

Musterverträge zum Erfolgshonorar finden Sie u.a. hier: