Deutscher Anwaltverein

Anwalt der Anwälte.

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Satzung des Deutschen Anwaltvereins e.V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltvereins am 17.05.1996 in Leipzig in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltvereins am 20.05.2009 in Braunschweig.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

  1. Der Verein heißt „Deutscher Anwaltverein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin (Vereinsregister AG Charlottenburg Nr. 21116 Nz).
  2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats, insbesondere durch a. Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung b. Aus- und Fortbildung c. Pflege des Gemeinsinnes und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
  4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.
  5. Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen. Der Verein kann Büros im In- und Ausland errichten.

II. Mitgliedschaft

§ 2

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1 und Einzelmitgliedern nach altem Satzungsrecht), außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im übrigen im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.
  3. Jeder örtliche Anwaltverein, der Mitglied des Vereins ist, hat die Verpflichtung, dem in seinem Bundesland bestehenden Landesverband beizutreten und diese Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Soweit kein Landesverband besteht, haben die örtlichen Mitgliedsvereine die Pflicht, einen Landesverband zu gründen. Jeder örtliche Mitgliedsverein hat darauf hinzuwirken, dass der Landesverband außerordentliches Mitglied des Vereins wird und bleibt. Auslandsvereine müssen nicht Mitglied eines Landesverbandes sein.
  4. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 a) und b) sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 3

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder am Sitz eines deutschen Gerichts bestehende Anwaltverein werden, der einem Landesverband (§ 5 Abs. 1) angehört.
    Ordentliches Mitglied mit allen Rechten und Pflichten dieser Satzung kann außerdem jeder Zusammenschluss deutscher Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland werden, dessen Form dem deutschen Verein ähnlich oder vergleichbar ist (Auslandsverein).
  2. Als außerordentliches Mitglied sind auf entsprechenden Antrag aufzunehmen
    a. ein Landesverband
    b. das Forum Junge Anwaltschaft.
    c. Außerordentliches Mitglied kann außerdem jede deutsche Rechtsanwältin/jeder deutsche Rechtsanwalt werden, die/der ihre/seine Niederlassung nicht in Deutschland und nicht in einem Land oder einer Stadt hat, für das oder die es einen Auslandsverein (Abs. 1 S. 2) gibt und jede ausländische Rechtsanwältin/jeder ausländische Rechtsanwalt, dessen Aufnahmegesuch der Vorstand zustimmt.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
  5. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Präsident. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung des Vorstandes beantragen.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Auflösung des Mitgliedsvereins, durch Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und durch Ausscheiden eines Einzelmitglieds aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
  2. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, oder tritt ein Mitglied seinem Landesverband nicht bei, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Präsidenten Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat bei der Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins e.V. zu erfolgen.

III. Landesverbände

§ 5

  1. Landesverband im Sinne von § 3 Abs. 2 a ist die Gesamtheit der Mitgliedsvereine auf Landesebene. Er muss nach seiner Satzung
    a. das Ziel verfolgen, alle Mitgliedsvereine des jeweiligen Bundeslandes zu umfassen,
    b. sich zur Aufnahme aller Mitgliedsvereine verpflichten und
    c. die Wahl eines Vorstands vorsehen, der aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht.
    Besteht in einem Bundesland nur ein Verein, hat dieser auch die Funktion eines Landesverbandes, ohne außerordentliches Mitglied zu sein oder zu werden.
  2. Der Landesverband unterstützt den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er fördert im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft auf Landesebene und wirkt mit dieser Zielsetzung auf die Gesetzgebung, die Rechtspflege und die Verwaltung des Bundeslandes ein. Er fördert die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.
  3. Die Landesverbände nehmen an der Mitgliederversammlung des Vereins mit Rede- und Antragsrecht teil.

§ 6

  1. Die Landesverbände, Landesvereine und die örtlichen Anwaltvereine, die ein ganzes Bundesland umfassen, bilden die Landesverbandskonferenz, in die sie ihre Vorsitzenden entsenden. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Obmann). Die Amtszeit des Obmanns beträgt zwei Jahre.
  2. Der Obmann ist Mitglied des Vorstands des Vereins (§ 16).
  3. Die Landesverbandskonferenz wirkt bei der Verbandsarbeit des Vereins mit. Sie tagt mindestens einmal pro Jahr und wird vom Obmann einberufen, der sie leitet. Der Präsident und das zuständige Präsidiumsmitglied haben Anwesenheitsrecht. Die Landesverbandskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

IV. Zusammenwirken innerhalb des Verbandes

§ 7

  1. Der Vorstand des Vereins und seine Geschäftsführung beziehen die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichten sie umfassend. Sie beteiligen die Landesverbände an allen Maßnahmen, die ihre Bundesländer betreffen.
  2. Die Landesverbände unterrichten Vorstand und Geschäftsführung des Vereins sowie ihre Mitglieder umfassend über ihre Arbeit und beteiligen den Verein an allen Maßnahmen, die über ihr Bundesland hinaus für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins selbst von Bedeutung sind.
  3. Die örtlichen Mitgliedsvereine und die Auslandsvereine unterrichten den Vorstand des Vereins und seine Geschäftsführung sowie den Landesverband, bei dem sie Mitglied sind, über ihre Arbeit und beteiligen sie an allen Maßnahmen, die über ihren Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.
  4. Der jeweilige Landesverband und der Verein beteiligen den einzelnen örtlichen Mitgliedsverein an allen Maßnahmen, die speziell den Vereinsbezirk des örtlichen Mitgliedsvereins betreffen.

V. Forum Junge Anwaltschaft

§ 8

  1. Das Forum Junge Anwaltschaft vertritt die Interessen von Berufsanfängern und Juristen im Vorbereitungsdienst (Referendare). Es ist rechtlich unselbständig. Der Vorstand gibt ihm eine Geschäftsordnung, die nur mit seiner Zustimmung geändert werden kann.
  2. Das Forum wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss eigenständig geleitet. Er besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Der Vorstand des Vereins bestimmt zwei Mitglieder. Die übrigen werden von den Mitgliedern des Forums gewählt.

VI. Arbeitsgemeinschaften

§ 9

  1. Der Verein kann zur Förderung des in § 1 Abs. 2 beschriebenen Vereinszwecks für bestimmte Rechtsgebiete rechtlich unselbständige Arbeitsgemeinschaften gründen. Der Vorstand gibt den Arbeitsgemeinschaften Geschäftsordnungen, die nur mit seiner Zustimmung geändert werden können.
  2. Die Arbeitsgemeinschaften werden von Geschäftsführenden Ausschüssen eigenständig geleitet. Sie berücksichtigen die gemeinsamen Belange des Vereins und seiner Mitglieder und unterrichten den Vorstand des Vereins. Der Vorstand bestimmt ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses. Die übrigen werden von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gewählt.
  3. Der Vorstand und die Geschäftsführung beteiligen die Arbeitsgemeinschaften an der Arbeit des Vereins. Die Arbeitsgemeinschaften sind in allen, ihre fachspezifischen oder ihre Organisationsstruktur betreffenden Fragen in die Meinungsbildung des Vorstandes einzubeziehen.
  4. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teil.

VII. Vereinsorgane

§ 10

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 11 bis 15)
  2. der Vorstand (§ 16 bis 19)
  3. der Präsident (§ 21 Abs. 1)
  4. das Präsidium (§ 16 Abs. 4, § 21 Abs. 2) und die Landesverbandskonferenz (§ 6).

VIII. Mitgliederversammlung

§ 11

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  2. die Bestellung des Kassenprüfers und seines Vertreters
  3. die Genehmigung des Jahresabschlusses
  4. die Entlastung des Vorstands
  5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung
  6. die Änderung der Satzung
  7. die Auflösung des Vereins
  8. die Entscheidungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2
  9. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben
  10. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

2.  Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind regionale und fachspezifische Ausgewogenheit anzustreben.

§ 12

  1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens zweimal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen
    a. von Mitgliedsvereinen beantragt wird, die zusammen über mindestens 500 Stimmen in der Mitgliederversammlung verfügen oder
    b. von mindestens 15 Mitgliedsvereinen verlangt wird.
    Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.

§ 13

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt.

§ 14

  1. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
  2. ­Den Anträgen ist nur zu entsprechen, wenn sie gemäß § 12 unterstützt werden.

§ 15

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident.
  2. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Jeder Mitgliedsverein hat pro angefangene 100 ihm angehörende Mitglieder 10 Stimmen. Maßgebend ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Bei der Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung hat jedes stimmberechtigte Mitglied abweichend von Abs. 3 nur eine Stimme.
  5. Stimmberechtigt für einen Verein ist ein als Vertreter bestelltes Mitglied eines Mitgliedsvereins. Ein Vertreter darf höchstens sechs Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung vorzulegen. Einzelmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
  6. Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  8. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

IX. Vorstand, Geschäftsstelle

§ 16

  1. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der Präsident und die gewählten Vizepräsidenten.
  2. Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vizepräsidenten.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus 27 von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins oder eines Mitgliedsvereins sein müssen, sowie aus dem Obmann der Landesverbandskonferenz, sofern dieser nicht bereits als gewähltes Mitglied dem Vorstand angehört.
  4. Der erweiterte Vorstand wählt aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder den Präsidenten und auf dessen Vorschlag mindestens vier Vizepräsidenten. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Außerdem gehören dem Präsidium die gewählten Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme an, die das Amt des Präsidenten inne hatten.

§ 17

  1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind. Er kann dem Präsidenten und dem Präsidium weitere Aufgaben übertragen.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Präsidenten eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
  3. Der Vorstand hat alle zwei Jahre einen Anwaltstag auszurichten.

§ 18

  1. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 4. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Im Falle der Wiederwahl darf die Amtsdauer 12 Jahre insgesamt nicht überschreiten; diese Beschränkung gilt nicht für den jeweils amtierenden Präsidenten.
  2. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins oder eines Mitgliedsvereins ist.
  3. Für Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung angehören, gilt die zeitliche Begrenzung des § 18 Abs. 1 Satz 3 ab dem Ende ihrer laufenden Wahlperiode.
  4. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 19

  1. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse sowie Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, die dem Vorstand, dem Präsidium und dem Präsidenten als Grundlage seiner Entscheidung dienen, ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet über deren Auflösung.
  2. Die Ausschüsse arbeiten nach Maßgabe ihrer Einsetzung. Sie können sich mit eigenen Initiative an den Vorstand, das Präsidium und an den Präsidenten wenden.
  3. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter und die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter, Vertreter oder Ausschussmitglieder sind für diese Amtsperiode bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Der Präsident bestellt vorläufig die Vorsitzenden und ihre Vertreter; er bestellt die Mitglieder der Ausschüsse. Legt der Vorstand die Zahl der Ausschussmitglieder nicht fest, entscheidet hierüber der Präsident. Die vorläufig bestellten Vorsitzenden und ihre Vertreter bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Sie soll nur erteilt werden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des betroffenen Ausschusses der Ernennung zugestimmt hat.
  5. Über eine Erweiterung oder Begrenzung der Zahl der Ausschussmitglieder entscheidet der Vorstand, wenn dieser die Zahl festgelegt hat, ansonsten der Präsident. Der Präsident kann während der Amtsperiode Ausschussmitglieder abberufen oder neu bestellen. Das gilt auch für den Vorsitzenden und seinen Vertreter; Abs. 4 gilt in diesem Fall mit der Maßgabe, dass die Abberufung nicht eines Votums des Ausschusses bedarf.
  6. Der Vorstand kann für die Arbeit der Ausschüsse Richtlinien erlassen.

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§ 19 a

  1. Der Vorstand kann einen Parlamentarischen Beirat einsetzen.
  2. Er soll berufen werden aus den Mitgliedern des Bundestages, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments. Diese sollen in der Regel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch andere an der Anwaltschaft interessierte Persönlichkeiten sein.
  3. Das Präsidium beruft die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats.

§ 20

  1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle Ausstattung sowie die Errichtung weiterer Geschäftsstellen.
  2. Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführung geleitet, der der Hauptgeschäftsführer vorsteht.
    Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.

X. Präsident, Präsidium

§ 21

  1. Der Präsident repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Vorstands- und Präsidiumssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen nach Absatz 2 das Präsidium zuständig ist.
  2. Das Präsidium hat das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und Beteiligungen zu verwalten, die Vorstandssitzungen vorzubereiten und die ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben zu erledigen.
    Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand bestimmt die angemessene Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

XI. Vereinsjahr

§ 22

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

XII. Auflösung des Vereins

§ 23

  1. Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

XIII. Inkrafttreten

§ 24

Die Satzung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.

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