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Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Arbeitsrecht

ArbR 03/16: Tarifrecht darf arbeit­ge­bertreue Mitarbeiter bevorzugen – kein Verstoß gegen europäisches Recht

Berlin (DAV). Im Tarifrecht gibt es anerken­nenswerte Gründe für eine Differen­zierung bei der Eingrup­pierung. Dazu gehört auch, arbeit­ge­bertreue Arbeit­nehmer zu begünstigen. Diese Differen­zierung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 (AZ: 1 Sa 17/15).

Nach seiner wissen­schaft­lichen Ausbildung war der Diplom-Psychologe mehr als elf Jahre bei verschiedenen privaten Trägern von Behinder­ten­ein­rich­tungen tätig. Seit Oktober 2011 ist er beim Land als Schulpsy­chologe beschäftigt. Seine vorherigen Tätigkeiten wurden ihm bei der Eingrup­pierung in die Entgelt­gruppe nur teilweise angerechnet. Bei voller Anrechnung wäre er in eine höhere Entgelt­gruppe eingestuft worden. Die Differenz betrug fast 700 Euro brutto.

Der Mann verlangte die Anerkennung seiner gesamten Berufs­er­fahrung und die Einstufung in die entspre­chende Stufe. Dabei berief er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem Rechts­streit nach österrei­chischem Recht. Es verstoße gegen die Gewähr­leistung der Freizü­gigkeit der Arbeit­nehmer innerhalb der Union, wenn der öffentliche Arbeitgeber die bei ihm absolvierten Dienst­zeiten in vollem Umfang, alle anderen Dienst­zeiten dagegen nur teilweise bei der Berechnung des Dienst­alters berück­sichtige (Urteil vom 5. Dezember 2013; AZ: C-514/12).

Das Landes­ar­beits­gericht in Stuttgart wies die Klage ab. Die entspre­chende Tarifnorm sei mit der Regelung des österrei­chischen Rechts nicht vergleichbar. Anders als jene Regelung bevorzuge die deutsche Tarifnorm ausschließlich diejenigen Arbeit­nehmer, die – von einer Unterbre­chungszeit von maximal sechs Monaten abgesehen – durchgehend bei demselben Arbeitgeber ihre Berufs­er­fahrung erworben haben. Die Tarifnorm solle damit die Arbeit­nehmer begünstigen, die sich arbeit­ge­bertreu verhalten. Dieser Zweck stelle einen anerken­nens­werten Grund für die vorgenommene Differen­zierung dar.

Informa­tionen: www.dav-arbeitsrecht.de

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