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Europa im Überblick

Europa im Überblick, 08/18

Berichts­annahme zu neuen Regelungen für Verbrauchs­gü­terkäufe – EP

Der federführend zuständige Ausschuss des EU-Parlaments für Binnenmarkt und Verbrau­cher­schutz (IMCO) hat am 22. Februar 2018 den Berichts­entwurf des Bericht­erstatters Pascal Arimont (EVP) zum überar­beiteten Richtli­ni­en­vor­schlag der EU-Kommission über bestimmte vertrags­rechtliche Aspekte des Warenhandels COM(2017) 637 mit Änderungen angenommen (Text liegt noch nicht vor). Der Richtli­ni­en­vor­schlag soll die Verbrauchs­gü­ter­kauf­richtlinie aufheben und einheitliche Regelungen für den stationären und online getätigten Warenkauf schaffen. Zuvor konnte im Januar 2018 der in diesem Dossier beratende Rechts­aus­schuss (JURI) des EU-Parlaments keine Mehrheit für eine Stellungnahme finden und äußerte sich nicht weiter zu dem Vorschlag. Nach Ansicht des IMCO-Ausschusses soll die Beweis­last­umkehr für das Bestehen eines Mangels zugunsten des Verbrauchers ein Jahr betragen. Außerdem sprechen sich die Abgeordneten dafür aus, dass der Verbraucher bei einem defekten Produkt die freie Wahl zwischen kostenloser Reparatur oder Ersatz des Produktes haben soll. Auch der DAV hält in seiner Stellungnahme 1/18 (s. EiÜ 1/18) die von der EU-Kommission vorgeschlagene zweijährige Beweis­last­umkehr für zu lang und den Richtli­ni­en­vor­schlag im Bereich des Verbrau­cher­schutzes insgesamt für unausgewogen. Der IMCO-Ausschuss stimmte auch der Aufnahme von Trilog­ver­hand­lungen mit dem Rat und der EU-Kommission zu. Nun muss auch das Plenum des EU-Parlaments den Bericht förmlich annehmen. Die allgemeine Ausrichtung des Rates steht noch aus.

Anhörung zu kollektiven Rechts­schutz­in­stru­menten – EP

Am 21. Februar 2018 fand im Rechts­aus­schuss (JURI) des EU-Parlaments anlässlich des am 25. Januar 2018 vorgelegten Berichts der EU-Kommission eine Anhörung (s. Programm) über die Fortschritte zu kollektiven Rechts­schutz­in­stru­menten statt (s. EiÜ 05/18; 39/17). Im Rahmen der Anhörung wurde festge­stellt, dass mit zunehmenden Massen­scha­dens­er­eig­nissen mit grenzüber­schrei­tendem Bezug auch der Bedarf an kollektivem Rechts­schutz steige. Trotzdem seien der Empfehlung der EU-Kommission zur Einführung kollektiver Rechts­schutz­mög­lich­keiten für Unterlassungs- und Schadens­er­satz­klagen bisher nur sieben Mitglied­staaten nachge­kommen. Der Vertreter des Unterneh­mens­ver­bandes Business­Europe, Pedro Oliveira, betonte, dass effektive Vorkeh­rungen getroffen werden müssten, um dem Missbrauch solcher Instrumente vorzubeugen. Prof. Stefaan Voet von der Universität Leuven verwies darauf, dass die Einführung kollektiver Rechts­schutz­in­strumente v.a. davon abhinge, wie sie finanziert werden und wer diese Verfahren durchführen dürfe. Auch die Fragen, ob Erfolgs­ho­norare von Anwälten zulässig sein sollten, ob außerge­richtliche Streit­bei­le­gungs­ver­fahren neben gericht­lichen Verfahren angeboten werden müssten und wie sog. Forum-Shopping vermieden werden könne, waren Thema. Die Ergebnisse einer im Mai 2017 durchge­führten Konsul­tation (s. EiÜ 21/17) zur Umsetzung der Kommis­si­ons­emp­fehlung wurden u.a. in Rahmen einer Studie der EU-Kommission ausgewertet, die in Kürze veröffentlicht werden soll.

 

Brexit-Veranstaltung in Berlin: Was kommt auf die Anwalt­schaft zu? – DAV

Welche Auswir­kungen hat der Brexit für die Tätigkeit und die Nieder­las­sungs­be­fugnis von englischen Anwälten und englischen Anwalts­ge­sell­schaften in Deutschland? Wie sehen die Konsequenzen im Detail aus? Und was können Kanzleien tun, um sich zu wappnen und vorzube­reiten? Der DAV bringt Licht in die unklare Rechtslage: Am 12. März 2018 um 14 Uhr laden wir Experten in das DAV-Haus in Berlin ein, um gemeinsam über die rechtlichen und praktischen Folgen eines Brexit zu diskutieren. Weitere Informa­tionen zu der Veranstaltung gibt es hier.

Kein Recht auf Datenüber­trag­barkeit bei nicht-personen­be­zogenen Daten? – EP

Der Ausschuss des EU-Parlaments für Binnenmarkt und Verbrau­cher­schutz (IMCO) veranstaltete am 20. Februar 2018 einen Workshop zum Verord­nungs­vor­schlag der EU-Kommission über den freien Fluss nicht personen­be­zogener Daten in der EU COM(2017) 495. Ziel des Vorschlages ist es, den Mitglied­staaten nationale Lokali­sie­rungs­be­stim­mungen für nicht-personen­be­zogene Daten weitest­gehend zu untersagen, um profes­sio­nellen Nutzern und Verbrauchern das Abspeichern von Daten sowie den Wechsel von Cloud-Anbietern innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern (s. EiÜ 3/18). Zu dem Workshop eingeladen waren Experten aus der Wirtschaft, Lehre und eine Vertreterin der bulgarischen Ratsprä­si­dent­schaft, die verschiedene Präsen­ta­tionen zu den wirtschaft­lichen und rechtlichen Aspekten des Verord­nungs­vor­schlags hielten (s. Programm). Der Verord­nungs­vor­schlag wurde von Seiten der Workshop-Teilnehmer als sehr hilfreich für die Vollendung des digitalen Binnen­marktes gesehen. Hierzu müsse jedoch die in Art. 4 vorgesehen Ausnahme „aus Gründen der öffent­lichen Sicherheit“ eng gehalten werden. Entgegen der Ansicht des DAV wurden in dem Workshop die in Art. 6 des Verord­nungs­vor­schlags vorgesehenen freiwilligen Verhal­tens­regeln für die Wirtschafts­un­ter­nehmen bei der Datenüber­tragung überwiegend begrüßt. In der Stellungnahme 4/18 hat sich der DAV hingegen dafür ausgesprochen, erst die Erfahrungen mit dem Recht auf Datenüber­trag­barkeit aus Art. 20 DSGVO abzuwarten. Ende März wird Bericht­erstatterin Anna Maria Corazza Bildt (EVP) ihren Bericht dem IMCO-Ausschuss vorlegen. Der Rat hatte bereits im Dezember 2017 seine allgemeine Ausrichtung angenommen.

Trilog­ver­hand­lungen zum Dienst­leis­tungspaket – EP/Rat

Das EU-Parlament, der Rat und die EU-Kommission haben die Trilog­ver­hand­lungen (s. EiÜ 43/17) zu den Richtli­ni­en­vor­schlägen für eine Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung bei der Berufs­re­gu­lierung und zur Reform des Notifi­zie­rungs­ver­fahrens aufgenommen. Bezüglich des Richtli­ni­en­vor­schlags für eine Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung hob Verhand­lungs­führer Andreas Schwab (EVP) in der Sitzung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbrau­cher­schutz (IMCO) am 21. Februar 2018 hervor, dass die Gespräche mit dem Rat konstruktiv begonnen hätten. Im Rahmen der Verhand­lungen werde insbesondere die Rolle der Gesund­heits­berufe im Vordergrund stehen. Auch zur Reform des Notifi­zie­rungs­ver­fahrens sind die Trilog­ver­hand­lungen aufgenommen worden, wobei hier größere Differenzen zwischen Rat und EU-Parlament bestehen. Anders als der Rat sieht etwa das EU-Parlament eine sog. „Stillhal­tefrist“ von drei Monaten vor, während derer die Mitglied­staaten einen berufs­recht­lichen Vorschlag nicht erlassen dürfen. Die Trilog­ver­hand­lungen zu beiden Richtli­ni­en­vor­schlägen sollen im März fortgeführt werden und noch unter bulgarischer Ratsprä­si­dent­schaft bis Ende Juni zum Abschluss gebracht werden.

Rufbereit­schaft ist Arbeitszeit – EuGH

Die Bereit­schaftszeit, die ein Arbeit­nehmer zu Hause verbringt und während­dessen der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeit­gebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als Arbeitszeit zu werten. Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (Rs. C-518/15) entschieden. Ein belgischer freiwilliger Feuerwehrmann klagte gegen die Stadt Nivelles, um ein Arbeits­entgelt für die von ihm zu Hause geleisteten Bereit­schafts­zeiten zu erhalten. Er musste während der Bereit­schaft nicht nur erreichbar, sondern durch Vorgabe eines bestimmten Aufent­haltsortes innerhalb von acht Minuten am Einsatzort sein. Der Arbeits­ge­richtshof Brüssel legte dem EuGH die Frage vor, ob Bereit­schafts­zeiten unter die Definition der Arbeitszeit gemäß Art. 2 der Arbeits­zeit­richtlinie 2003/88/EG fallen. Dies bejahte der EuGH, da sich der Arbeit­nehmer während der Bereit­schaft an dem von dem Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müsse, um gegebe­nenfalls für diesen sofort seine Leistungen zu erbringen. Dies gelte auch für den Wohnsitz des Arbeit­nehmers, da dessen Möglich­keiten, den persön­lichen und sozialen Interessen nachzugehen, eingeschränkt seien. Ausschlag­gebend sei hierbei auch, dass sich durch die geogra­fische und zeitliche Einschränkung eine Abgrenzung zu Arbeit­nehmern, die während der Bereit­schaftszeit lediglich erreichbar sein müssen, ergebe. Ob sich hieraus aber auch ein Anspruch auf Vergütung ergebe, richte sich hingegen allein nach dem jeweiligen nationalen Recht, so der EuGH.

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