Berichtsannahme zu neuen Regelungen für Verbrauchsgüterkäufe – EP
Der federführend zuständige Ausschuss des EU-Parlaments für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) hat am 22. Februar 2018 den Berichtsentwurf des Berichterstatters Pascal Arimont (EVP) zum überarbeiteten Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels COM(2017) 637 mit Änderungen angenommen (Text liegt noch nicht vor). Der Richtlinienvorschlag soll die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aufheben und einheitliche Regelungen für den stationären und online getätigten Warenkauf schaffen. Zuvor konnte im Januar 2018 der in diesem Dossier beratende Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments keine Mehrheit für eine Stellungnahme finden und äußerte sich nicht weiter zu dem Vorschlag. Nach Ansicht des IMCO-Ausschusses soll die Beweislastumkehr für das Bestehen eines Mangels zugunsten des Verbrauchers ein Jahr betragen. Außerdem sprechen sich die Abgeordneten dafür aus, dass der Verbraucher bei einem defekten Produkt die freie Wahl zwischen kostenloser Reparatur oder Ersatz des Produktes haben soll. Auch der DAV hält in seiner Stellungnahme 1/18 (s. EiÜ 1/18) die von der EU-Kommission vorgeschlagene zweijährige Beweislastumkehr für zu lang und den Richtlinienvorschlag im Bereich des Verbraucherschutzes insgesamt für unausgewogen. Der IMCO-Ausschuss stimmte auch der Aufnahme von Trilogverhandlungen mit dem Rat und der EU-Kommission zu. Nun muss auch das Plenum des EU-Parlaments den Bericht förmlich annehmen. Die allgemeine Ausrichtung des Rates steht noch aus.
Anhörung zu kollektiven Rechtsschutzinstrumenten – EP
Am 21. Februar 2018 fand im Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments anlässlich des am 25. Januar 2018 vorgelegten Berichts der EU-Kommission eine Anhörung (s. Programm) über die Fortschritte zu kollektiven Rechtsschutzinstrumenten statt (s. EiÜ 05/18; 39/17). Im Rahmen der Anhörung wurde festgestellt, dass mit zunehmenden Massenschadensereignissen mit grenzüberschreitendem Bezug auch der Bedarf an kollektivem Rechtsschutz steige. Trotzdem seien der Empfehlung der EU-Kommission zur Einführung kollektiver Rechtsschutzmöglichkeiten für Unterlassungs- und Schadensersatzklagen bisher nur sieben Mitgliedstaaten nachgekommen. Der Vertreter des Unternehmensverbandes BusinessEurope, Pedro Oliveira, betonte, dass effektive Vorkehrungen getroffen werden müssten, um dem Missbrauch solcher Instrumente vorzubeugen. Prof. Stefaan Voet von der Universität Leuven verwies darauf, dass die Einführung kollektiver Rechtsschutzinstrumente v.a. davon abhinge, wie sie finanziert werden und wer diese Verfahren durchführen dürfe. Auch die Fragen, ob Erfolgshonorare von Anwälten zulässig sein sollten, ob außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren neben gerichtlichen Verfahren angeboten werden müssten und wie sog. Forum-Shopping vermieden werden könne, waren Thema. Die Ergebnisse einer im Mai 2017 durchgeführten Konsultation (s. EiÜ 21/17) zur Umsetzung der Kommissionsempfehlung wurden u.a. in Rahmen einer Studie der EU-Kommission ausgewertet, die in Kürze veröffentlicht werden soll.
Brexit-Veranstaltung in Berlin: Was kommt auf die Anwaltschaft zu? – DAV
Welche Auswirkungen hat der Brexit für die Tätigkeit und die Niederlassungsbefugnis von englischen Anwälten und englischen Anwaltsgesellschaften in Deutschland? Wie sehen die Konsequenzen im Detail aus? Und was können Kanzleien tun, um sich zu wappnen und vorzubereiten? Der DAV bringt Licht in die unklare Rechtslage: Am 12. März 2018 um 14 Uhr laden wir Experten in das DAV-Haus in Berlin ein, um gemeinsam über die rechtlichen und praktischen Folgen eines Brexit zu diskutieren. Weitere Informationen zu der Veranstaltung gibt es hier.
Kein Recht auf Datenübertragbarkeit bei nicht-personenbezogenen Daten? – EP
Der Ausschuss des EU-Parlaments für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) veranstaltete am 20. Februar 2018 einen Workshop zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über den freien Fluss nicht personenbezogener Daten in der EU COM(2017) 495. Ziel des Vorschlages ist es, den Mitgliedstaaten nationale Lokalisierungsbestimmungen für nicht-personenbezogene Daten weitestgehend zu untersagen, um professionellen Nutzern und Verbrauchern das Abspeichern von Daten sowie den Wechsel von Cloud-Anbietern innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern (s. EiÜ 3/18). Zu dem Workshop eingeladen waren Experten aus der Wirtschaft, Lehre und eine Vertreterin der bulgarischen Ratspräsidentschaft, die verschiedene Präsentationen zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten des Verordnungsvorschlags hielten (s. Programm). Der Verordnungsvorschlag wurde von Seiten der Workshop-Teilnehmer als sehr hilfreich für die Vollendung des digitalen Binnenmarktes gesehen. Hierzu müsse jedoch die in Art. 4 vorgesehen Ausnahme „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit“ eng gehalten werden. Entgegen der Ansicht des DAV wurden in dem Workshop die in Art. 6 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen freiwilligen Verhaltensregeln für die Wirtschaftsunternehmen bei der Datenübertragung überwiegend begrüßt. In der Stellungnahme 4/18 hat sich der DAV hingegen dafür ausgesprochen, erst die Erfahrungen mit dem Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO abzuwarten. Ende März wird Berichterstatterin Anna Maria Corazza Bildt (EVP) ihren Bericht dem IMCO-Ausschuss vorlegen. Der Rat hatte bereits im Dezember 2017 seine allgemeine Ausrichtung angenommen.
Trilogverhandlungen zum Dienstleistungspaket – EP/Rat
Das EU-Parlament, der Rat und die EU-Kommission haben die Trilogverhandlungen (s. EiÜ 43/17) zu den Richtlinienvorschlägen für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung und zur Reform des Notifizierungsverfahrens aufgenommen. Bezüglich des Richtlinienvorschlags für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hob Verhandlungsführer Andreas Schwab (EVP) in der Sitzung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 21. Februar 2018 hervor, dass die Gespräche mit dem Rat konstruktiv begonnen hätten. Im Rahmen der Verhandlungen werde insbesondere die Rolle der Gesundheitsberufe im Vordergrund stehen. Auch zur Reform des Notifizierungsverfahrens sind die Trilogverhandlungen aufgenommen worden, wobei hier größere Differenzen zwischen Rat und EU-Parlament bestehen. Anders als der Rat sieht etwa das EU-Parlament eine sog. „Stillhaltefrist“ von drei Monaten vor, während derer die Mitgliedstaaten einen berufsrechtlichen Vorschlag nicht erlassen dürfen. Die Trilogverhandlungen zu beiden Richtlinienvorschlägen sollen im März fortgeführt werden und noch unter bulgarischer Ratspräsidentschaft bis Ende Juni zum Abschluss gebracht werden.
Rufbereitschaft ist Arbeitszeit – EuGH
Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und währenddessen der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als Arbeitszeit zu werten. Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (Rs. C-518/15) entschieden. Ein belgischer freiwilliger Feuerwehrmann klagte gegen die Stadt Nivelles, um ein Arbeitsentgelt für die von ihm zu Hause geleisteten Bereitschaftszeiten zu erhalten. Er musste während der Bereitschaft nicht nur erreichbar, sondern durch Vorgabe eines bestimmten Aufenthaltsortes innerhalb von acht Minuten am Einsatzort sein. Der Arbeitsgerichtshof Brüssel legte dem EuGH die Frage vor, ob Bereitschaftszeiten unter die Definition der Arbeitszeit gemäß Art. 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG fallen. Dies bejahte der EuGH, da sich der Arbeitnehmer während der Bereitschaft an dem von dem Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müsse, um gegebenenfalls für diesen sofort seine Leistungen zu erbringen. Dies gelte auch für den Wohnsitz des Arbeitnehmers, da dessen Möglichkeiten, den persönlichen und sozialen Interessen nachzugehen, eingeschränkt seien. Ausschlaggebend sei hierbei auch, dass sich durch die geografische und zeitliche Einschränkung eine Abgrenzung zu Arbeitnehmern, die während der Bereitschaftszeit lediglich erreichbar sein müssen, ergebe. Ob sich hieraus aber auch ein Anspruch auf Vergütung ergebe, richte sich hingegen allein nach dem jeweiligen nationalen Recht, so der EuGH.