EiÜ 19-19
Vor Gericht in Gottes Hand: Mönch muss als Anwalt anerkannt werden – EuGH
Einem Mönch, der Rechtsanwalt in einem Mitgliedsstaat ist, darf nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Mönch die Eintragung bei einer Rechtsanwaltskammer in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 7. Mai 2019 in der Rs. C-431/17. In dem zugrundeliegenden Fall wurde einem zypriotischer Rechtsanwalt, der Mönch in einem griechischen Kloster ist, die Eintragung in das besondere Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Athen aufgrund seiner Eigenschaft als Mönch verwehrt. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die in diesem Fall anwendbare anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 98/5/EG einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufsbezeichnungen von Rechtsanwälten schafft, die unter der im Herkunftsmitgliedsstaat erworbenen Berufsbezeichnung in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten wollen. Insofern müsse die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer des Herkunftsstaats gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats die einzige Voraussetzung für die Eintragung im Aufnahmemitgliedsstaat darstellen. Zusätzliche Voraussetzungen dürften für den Prozess der Eintragung nicht auferlegt werden, da diese von der Ausübung des Anwaltsberufs zu unterscheiden sei. Weitere Voraussetzungen können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in den geltenden Berufs- und Standesregeln des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen werden. Aufgrund der strikten Trennung des EuGH zwischen Eintragung und anschließender Berufsausübung könnte das Urteil Auswirkungen auf die Versagungsgründe zur Zulassung in § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 7 BRAO haben.
Zehn Verpflichtungen für die Zukunft Europas – Europäischer Rat
Beim Gipfeltreffen in Sibiu, Rumänien, am 9. Mai 2019 haben die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten sich auf zehn Verpflichtungen für die Zukunft Europas verständigt (s. Pressemitteilung). Sie wollen u.a. für ein vereintes Europa einstehen, Solidarität zeigen und gemeinsame Lösungen suchen, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Europa schützen sowie in politischen Kernbereichen greifbare Ergebnisse erzielen. Außerdem wollen sie die Zukunft der nächsten Generation sichern, Bürger und Bürgerinnen vor Gefahren von außen und innen sichern und die globale Führungsrolle Europas verantwortungsvoll wahrnehmen. Darüber hinaus fand auf Basis eines Hintergrundvermerks in Sibiu eine Aussprache über die strategische Agenda der EU für 2019 bis 2024 statt. Darin werden vier Hauptthemen aufgegriffen: Schutz der Bürger und Bürgerinnen und der Grundfreiheiten, Entwicklung des Wirtschaftsmodells der Zukunft, Verteidigung europäischer Interessen und Werte auf globaler Ebene sowie die Sicherung einer nachhaltigen und inklusiven Zukunft. Ein erster offizieller Entwurf der strategischen Agenda soll Anfang Juni 2019 vorgelegt werden.
Mindestanforderungen für Haftbedingungen – EuGH
Justizbehörden müssen bei Verdacht auf Mängel in den Haftbedingen diese im Rahmen eines europäischen Haftbefehls prüfen, eine fixe Untergrenze für die Mindestfläche einer Zelle gibt es dabei aber nicht. Diese Position vertritt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen vom 30. April 2019 in der Rs. C-128/18. Im vorliegenden Fall, der eine Auslieferung nach Rumänien im Rahmen des Europäischen Haftbefehls (Rahmenbeschluss 2002/584/JI) betrifft, stellte das OLG Hamburg dem EuGH die Frage, welche Mindestanforderungen dabei an die Haftbedingungen nach Art. 4 EU-Grundrechtecharta (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung) zu stellen sind und ob es u.a. eine absolute Untergrenze der Haftraumgröße gebe. Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass die vollstreckende Justizbehörde bei Angaben über systematische Mängel in den Haftbedingungen diese konkret prüfen müsse. Dies betreffe insbesondere die Mindestfläche des persönlichen Raums in der Haftanstalt. Das Unionsrecht lege hier keine feste Untergrenze fest, zu berücksichtigen sei aber u.a. ob es sich um eine Einzel- oder Gemeinschaftszelle handle. Bei einer Mindestfläche von weniger als 3m2 müsse die Justizbehörde prüfen, ob dies durch die übrigen materiellen Aspekte der Haft kompensiert werde. Die Prüfung der Einhaltung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta dürfe in keinem Fall mit der Wahrung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der Wirksamkeit des Systems des Europäischen Haftbefehls aufgewogen werden.
Internationale Veranstaltungen beim DAT – DAV
Auch beim diesjährigen Deutschen Anwaltstag (DAT), vom 15. bis 17. Mai 2019 in Leipzig, erwartet die Gäste wieder ein abwechslungsreiches Programm. Eine Reihe von Veranstaltungen richtet sich dabei speziell an ein internationales und EU-interessiertes Publikum und wird auch auf Englisch übersetzt. Abgesehen von der Schwerpunktveranstaltung zur Unabhängigkeit der Justiz (s. EiÜ 17/19), gibt es dabei etwa eine Veranstaltung des Ausschuss Menschenrechte zum Thema „Europas Außengrenzen – Menschenrechtliches Niemandsland?“ am 16. Mai von 13.45 bis 15.15 Uhr. Der Ausschuss Corporate Social Responsibility wiederrum wird sich in seiner Veranstaltung mit dem Thema „Soft Law – Herausforderung für den Rechtsstaat“ auseinandersetzen, ebenfalls am 16. Mai von 15.45 bis 17.45 Uhr. Das vollständige internationale Programm finden Sie hier; die Anmeldung zum DAT ist unter https://anwaltstag.de/de/anmeldung möglich.
Frühjahrsprognose: Wirtschaftswachstum bleibt moderat – KOM
Die EU-Kommission prognostiziert für 2019 ein moderates Wirtschaftswachstum in Europa – im siebten Jahr in Folge. Das geht aus der am 7. Mai 2019 veröffentlichen Frühjahrswirtschaftsprognose hervor. Allerdings wird das Wirtschaftswachstum aufgrund eines verlangsamten Weltwirtschaftswachstums hauptsächlich von der Binnenwirtschaft getragen und mit 1,4% (1,2% in der Eurozone, 0,5% in Deutschland) nur moderat ausfallen. Positiv ist die Entwicklung der Arbeitslosigkeit, die im März 2019 mit 6,4% auf dem niedrigsten Stand seit 2000 ist. Im Ausblick auf 2020 rechnet die EU-Kommission mit einem Wirtschaftswachstum von 1,6% (1,5% in Deutschland), dies ist aber mit einigen Risiken behaftet, u.a. wegen der bestehenden Gefahr protektionistischer Maßnahmen in der Weltwirtschaft oder eines „No-Deal-Brexits“. Die vollständige Frühjahrsprognose mit den einzelnen Länderberichten ist hier verfügbar.