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Europa im Überblick

Europa im Überblick, 19/19

EiÜ 19-19

Vor Gericht in Gottes Hand: Mönch muss als Anwalt anerkannt werden – EuGH

Einem Mönch, der Rechts­anwalt in einem Mitgliedsstaat ist, darf nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Mönch die Eintragung bei einer Rechts­an­walts­kammer in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 7. Mai 2019 in der Rs. C-431/17. In dem zugrun­de­lie­genden Fall wurde einem zyprio­tischer Rechts­anwalt, der Mönch in einem griechischen Kloster ist, die Eintragung in das besondere Verzeichnis der Rechts­an­walts­kammer Athen aufgrund seiner Eigenschaft als Mönch verwehrt. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die in diesem Fall anwendbare anwaltliche Nieder­las­sungs­richtlinie 98/5/EG einen Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Berufs­be­zeich­nungen von Rechts­an­wälten schafft, die unter der im Herkunfts­mit­gliedsstaat erworbenen Berufs­be­zeichnung in einem anderen Mitgliedsstaat arbeiten wollen. Insofern müsse die Vorlage einer Beschei­nigung über die Eintragung bei der zuständigen Rechts­an­walts­kammer des Herkunfts­staats gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnah­me­staats die einzige Voraus­setzung für die Eintragung im Aufnah­me­mit­gliedsstaat darstellen. Zusätzliche Voraus­set­zungen dürften für den Prozess der Eintragung nicht auferlegt werden, da diese von der Ausübung des Anwalts­berufs zu unterscheiden sei. Weitere Voraus­set­zungen können unter Beachtung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes in den geltenden Berufs- und Standes­regeln des Aufnah­me­mit­glied­staats vorgesehen werden. Aufgrund der strikten Trennung des EuGH zwischen Eintragung und anschlie­ßender Berufs­ausübung könnte das Urteil Auswir­kungen auf die Versagungs­gründe zur Zulassung in § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 7 BRAO haben.

Zehn Verpflich­tungen für die Zukunft Europas – Europäischer Rat

Beim Gipfel­treffen in Sibiu, Rumänien, am 9. Mai 2019 haben die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitglieds­staaten sich auf zehn Verpflich­tungen für die Zukunft Europas verständigt (s. Presse­mit­teilung). Sie wollen u.a. für ein vereintes Europa einstehen, Solidarität zeigen und gemeinsame Lösungen suchen, die Demokratie und die Rechts­staat­lichkeit in Europa schützen sowie in politischen Kernbe­reichen greifbare Ergebnisse erzielen. Außerdem wollen sie die Zukunft der nächsten Generation sichern, Bürger und Bürgerinnen vor Gefahren von außen und innen sichern und die globale Führungsrolle Europas verant­wor­tungsvoll wahrnehmen. Darüber hinaus fand auf Basis eines Hinter­grund­vermerks in Sibiu eine Aussprache über die strate­gische Agenda der EU für 2019 bis 2024 statt. Darin werden vier Hauptthemen aufgegriffen: Schutz der Bürger und Bürgerinnen und der Grundfrei­heiten, Entwicklung des Wirtschafts­modells der Zukunft, Vertei­digung europäischer Interessen und Werte auf globaler Ebene sowie die Sicherung einer nachhaltigen und inklusiven Zukunft. Ein erster offizieller Entwurf der strate­gischen Agenda soll Anfang Juni 2019 vorgelegt werden.

Mindest­an­for­de­rungen für Haftbe­din­gungen – EuGH

Justiz­be­hörden müssen bei Verdacht auf Mängel in den Haftbe­dingen diese im Rahmen eines europäischen Haftbefehls prüfen, eine fixe Untergrenze für die Mindest­fläche einer Zelle gibt es dabei aber nicht. Diese Position vertritt der General­anwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Sánchez-Bordona in seinen Schluss­an­trägen vom 30. April 2019 in der Rs. C-128/18. Im vorlie­genden Fall, der eine Auslie­ferung nach Rumänien im Rahmen des Europäischen Haftbefehls (Rahmen­be­schluss 2002/584/JI) betrifft, stellte das OLG Hamburg dem EuGH die Frage, welche Mindest­an­for­de­rungen dabei an die Haftbe­din­gungen nach Art. 4 EU-Grundrech­te­charta (Verbot von Folter und unmensch­licher Behandlung) zu stellen sind und ob es u.a. eine absolute Untergrenze der Haftraumgröße gebe. Der General­anwalt vertritt die Ansicht, dass die vollstre­ckende Justiz­behörde bei Angaben über systema­tische Mängel in den Haftbe­din­gungen diese konkret prüfen müsse. Dies betreffe insbesondere die Mindest­fläche des persön­lichen Raums in der Haftanstalt. Das Unionsrecht lege hier keine feste Untergrenze fest, zu berück­sichtigen sei aber u.a. ob es sich um eine Einzel- oder Gemein­schaftszelle handle. Bei einer Mindest­fläche von weniger als 3m2 müsse die Justiz­behörde prüfen, ob dies durch die übrigen materiellen Aspekte der Haft kompensiert werde. Die Prüfung der Einhaltung von Art. 4 EU-Grundrech­te­charta dürfe in keinem Fall mit der Wahrung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der Wirksamkeit des Systems des Europäischen Haftbefehls aufgewogen werden.

Interna­tionale Veranstal­tungen beim DAT – DAV

Auch beim diesjährigen Deutschen Anwaltstag (DAT), vom 15. bis 17. Mai 2019 in Leipzig, erwartet die Gäste wieder ein abwechs­lungs­reiches Programm. Eine Reihe von Veranstal­tungen richtet sich dabei speziell an ein interna­tionales und EU-interes­siertes Publikum und wird auch auf Englisch übersetzt. Abgesehen von der Schwer­punkt­ver­an­staltung zur Unabhän­gigkeit der Justiz (s. EiÜ 17/19), gibt es dabei etwa eine Veranstaltung des Ausschuss Menschen­rechte zum Thema „Europas Außengrenzen – Menschen­recht­liches Niemandsland?“ am 16. Mai von 13.45 bis 15.15 Uhr. Der Ausschuss Corporate Social Respon­si­bility wiederrum wird sich in seiner Veranstaltung mit dem Thema „Soft Law – Heraus­for­derung für den Rechtsstaat“ ausein­an­der­setzen, ebenfalls am 16. Mai von 15.45 bis 17.45 Uhr. Das vollständige interna­tionale Programm finden Sie hier; die Anmeldung zum DAT ist unter https://anwaltstag.de/de/anmeldung möglich.

Frühjahrs­prognose: Wirtschafts­wachstum bleibt moderat – KOM

Die EU-Kommission prognos­tiziert für 2019 ein moderates Wirtschafts­wachstum in Europa – im siebten Jahr in Folge. Das geht aus der am 7. Mai 2019 veröffent­lichen Frühjahrs­wirt­schafts­prognose hervor. Allerdings wird das Wirtschafts­wachstum aufgrund eines verlang­samten Weltwirt­schafts­wachstums hauptsächlich von der Binnen­wirt­schaft getragen und mit 1,4% (1,2% in der Eurozone, 0,5% in Deutschland) nur moderat ausfallen. Positiv ist die Entwicklung der Arbeits­lo­sigkeit, die im März 2019 mit 6,4% auf dem niedrigsten Stand seit 2000 ist. Im Ausblick auf 2020 rechnet die EU-Kommission mit einem Wirtschafts­wachstum von 1,6% (1,5% in Deutschland), dies ist aber mit einigen Risiken behaftet, u.a. wegen der bestehenden Gefahr protek­tio­nis­tischer Maßnahmen in der Weltwirt­schaft oder eines „No-Deal-Brexits“. Die vollständige Frühjahrs­prognose mit den einzelnen Länder­be­richten ist hier verfügbar.

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