Newsroom

Europa im Überblick

Europa im Überblick, 32/19

EiÜ 32/19

Bekämpfung von Steuer­ver­meidung kaum belegbar – KOM 

Grundlage für die engere Zusammen­arbeit der Verwal­tungs­be­hörden im Bereich der direkten Steuern ist die Richtlinie 2011/16/EU, in der alle notwendigen Verfahren und die Struktur für eine sichere Plattform zum Informa­ti­ons­aus­tausch festgelegt sind. Um die Zusammen­arbeit von Steuer­be­hörden zu verbessern, soll der Austausch der Behörden im Bereich von Steuern aller Art, die vom Anwendungs­bereich erfasst sind, erfolgen. EU-weit ist die direkte Besteuerung nicht harmonisiert und ermöglicht es den Steuer­pflichtigen in gewissen Konstel­la­tionen die Steuer­pflicht in ihrem Ansässig­keits­mit­gliedstaat zu vermeiden oder zu umgehen. Im September 2019 wurde die erste Bewertung (in englischer Sprache) der Richtlinie, die seit Januar 2013 gilt, veröffentlicht und kommt zum Ergebnis, dass es keine hinreichend nachweisbare Verbes­serung in diesem Bereich gibt. Die Kommis­si­ons­dienst­stellen analysieren die Zusammen­arbeit in Bezug auf Wirksamkeit, Kohärenz und den Mehrwert für die EU anhand von Informa­tionen, die von der Steuer­ver­waltung in den Mitglied­staaten im Zeitraum 2013 - 2017 übermittelt wurden. Es konnte nicht belegt werden, dass die Maßnahmen dazu geführt hätten, dass Steuer­betrug bzw. Steuer­um­gehung wirksamer bekämpft wurden. Bis 31. Dezember 2019 haben die Mitglied­staaten Zeit, die Richtlinie (EU) 2018/822 über den automa­tischen Austausch von Informa­tionen über meldepflichtige grenzüber­schreitende Gestal­tungen, die eine Meldepflicht von Interme­diären vorsieht, in nationales Recht umzusetzen.

Erfolgs­ge­schichte Europäischer Haftbefehl? – KOM

Die EU-Kommission hat am 18. September 2019 einen Bericht (nur in englischer Sprache) über die Anwendung des Europäischen Haftbefehls vorgelegt. Im Jahr 2017 wurden über 17.000 Europäische Haftbefehle ausgestellt, mit 2.600 davon die meisten in Deutschland. Auch die Frist bis zur Überstellung der Tatver­dächtigen von einem Mitgliedstaat in den anderen hat sich mit einer durchschnitt­lichen Dauer von 15 Tagen bei Einver­ständnis des Betroffenen und 40 Tagen bei fehlendem Einver­ständnis spürbar verkürzt. Der Fragebogen basiert auf Daten der Mitglied­staaten von Mai 2018 und Februar 2019. Es handelt sich um Daten, die sich unter anderem auf die Anzahl der ausgestellten und vollstreckten Europäischen Haftbefehle, der verhafteten Personen, der Art der abgedeckten Straftaten, der angewandten Gründe für die Nichtaus­führung und die Dauer des Überga­be­ver­fahrens beziehen. Diese Daten sollen die Grundlage für statis­tische Analysen bilden, Vergleiche zwischen den Mitglied­staaten ermöglichen und ein Gesamtbild der Funkti­onsweise des Europäischen Haftbefehls vermitteln.

EU-US-Datenschutz­schild zum dritten Mal auf dem Prüfstand – KOM

Der EU-US-Datenschutz­schild ist zum dritten Mal einer jährlichen Prüfung unterzogen worden. Seit dem 1. August 2016 dient die Maßnahme dem Datenschutz personen­be­zogener Daten, die aus der EU zu kommer­ziellen Zwecken in die USA übermittelt werden. Mehr als 5000 Unternehmen haben sich inzwischen auf der Grundlage des Datenschutz­schilds zertifiziert und so verpflichtet, die Anforde­rungen des Datenschutz­schilds zu erfüllen. In einer Stellungnahme dazu bekräf­tigten EU-Justiz­kom­missarin Jourová und US-Handels­se­kretär Ross die Absicht, die Kriterien rigoros durchzu­setzen und wenn erforderlich, Unternehmen die Zertifi­zierung zu entziehen. Das Datenschutz­schild war ins Leben gerufen geworden, nachdem der EuGH im Oktober 2015 die bis dahin angewendete Safe-Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission für ungültig erklärt hatte (vgl. EiÜ 32/15).

Ein neuer Rechts­staat­lich­keits­me­cha­nismus ist notwendig – Rat

Ursula von der Leyen hat ihn angekündigt: einen neuen umfassenden Rechts­staats­me­cha­nismus, der dem Prinzip der Rechts­staat­lichkeit angesichts derzeitiger Angriffe zur Durchsetzung verhilft. In einer Aussprache (s. Video) zur Rechts­staat­lichkeit vom 16. September 2019 sprachen sich die meisten EU-Mitglieds­staaten für einen solchen neuen Mechanismus aus, im Rahmen  dessen die Einhaltung der Rechts­staat­lichkeit durch die Mitglied­staaten jährlich untersucht und in einem Bericht veröffentlicht werden soll. Dadurch soll die Ineffizienz des sog. „Artikel 7-Verfahrens“ überwunden werden. Ein solches wird derzeit gegen Ungarn und Polen geführt und kann im schlimmsten Fall u.a. mit Stimmentzug im Rat sanktioniert werden. Dieses Verfahren setzt jedoch Einstim­migkeit der Mitglied­staaten voraus. Der neue Mechanismus soll ein präventives Verfahren sein, das auf objektiven Daten, etwa von der Venedig-Kommission des Europarats, basieren soll.

Unteraus­schuss für Steuer- und Finanz­kri­mi­nalität geplant - EP

Im Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des EU-Parlaments haben sich die Koordi­natoren der politischen Parteien auf die Einrichtung eines Ständigen Unteraus­schusses für Steuer- und Finanz­kri­mi­nalität geeinigt. So sollen wirksame Mittel gegen Steuer­ver­meidung und die damit einher­gehende Finanz­kri­mi­nalität auf europäischer Ebene erarbeitet werden. Der Unteraus­schuss muss noch durch die Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments genehmigt werden sowie noch die Einzel­heiten des Mandats vereinbart werden. Der neue Unteraus­schuss folgt auf den Sonder­aus­schuss zu Finanz­kri­mi­nalität, Steuer­hin­ter­ziehung und Steuer­ver­meidung TAX3, der die Arbeit der TAXE-, TAX2- und PANA-Ausschüsse fortgesetzt hat. Im Abschluss­bericht vom März 2019 betont der TAX3-Ausschuss die Reform­not­wen­digkeit und kontinu­ierliche Arbeit, damit die unions­weiten und nationalen Steuer­systeme den neuen wirtschaft­lichen, sozialen und techno­lo­gischen Heraus­for­de­rungen des 21. Jahrhunderts gerecht werden können.

Auslegung von Klauseln im Immobi­li­en­dar­le­hens­vertrag - EuGH

In seinem Urteil in der Rs. C-34/18 befasst sich der EuGH mit der Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbrau­cher­ver­trägen in einem Darlehens­vertrag. Die ungarische Darlehens­nehmerin machte geltend, dass der Darlehens­vertrag und die von einem Notar als „einseitiges Schuld­an­er­kenntnis“ bezeichnete notarielle Urkunde mit den Bestim­mungen des Darlehens­vertrags missbräuchliche Klauseln enthalte. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass eine Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und auf die Beweis­last­umkehr zulasten des Verbrauchers abzielt, nicht allgemein und ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu qualifi­zieren ist. Nicht vom Anwendungs­bereich umfasst sind Klauseln, die dem Verbraucher Grund zur Annahme geben, zu einer vertrag­lichen Leistung verpflichtet zu sein, obwohl er meint, bestimmte Leistungen nicht zu schulden. Des Weiteren verlange die Richtlinie keine Zusatz­in­for­ma­tionen des Unternehmers zu Klauseln, deren Rechts­wir­kungen sich nur durch Auslegung feststellen lassen. Schließlich sei eine Klausel nicht erfasst, die den Unternehmer ermächtigt, einseitig zu beurteilen, ob die dem Verbraucher obliegende Leistung vertragsgemäß war. Sehr wohl erfasst sind Klauseln, die darauf abzielen, dem Verbraucher die Möglichkeit eines Rechts­mittels zu erschweren, wenn der geschuldete Restbetrag durch eine notarielle Urkunde festge­stellt wird und dem Gläubiger die einseitige und endgültige Beendigung des Rechts­streits ermöglicht wird.

Europa im Überblick vom

Verpassen Sie keine Meldung aus Europa.

Bitte rechnen Sie 2 plus 3.

Es gilt die Datenschutz­er­klärung für Newsletter des Deutschen Anwalt­verein e.V.

Abmelden