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Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Famili­enrecht

FamR 02/18: Schmer­zensgeld nach falscher Samenspende

Hamm/Berlin (DAV). Entscheidet sich eine Frau für eine anonyme Samenspende, kann sie später bei einer zweiten künstlichen Befruchtung denselben Samenspender vereinbaren. Ist das dann nicht der Fall, kann die Mutter Anspruch auf Schmer­zensgeld haben. Über eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 19. Februar 2018 (AZ: 3 U 66/16) berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Die Frau hatte nach einer künstlichen Befruchtung eine Tochter zur Welt gebracht hatte, entschied sie sich mit ihrer Lebens­ge­fährtin für ein zweites Kind. Der anonyme Spender sollte derselbe sein, so dass die beiden Kinder Vollge­schwister sein würden. Nach der Geburt stellte sich heraus, dass das nicht der Fall war.

Die Frau klagte unter anderem auf Schmer­zensgeld. Sie leide unter Erschöp­fungs­zu­ständen, depressiven Episoden und Schuld­ge­fühlen gegenüber beiden Kindern. Sie sei deswegen in Behandlung.

Die Frau hat Anspruch auf ein Schmer­zensgeld von 7.500 Euro, entschied das Gericht. Die gesund­heit­lichen Beeinträch­ti­gungen der Mutter gingen auch auf die Pflicht­ver­letzung des Arztes zurück, der die Insemi­nation durchgeführt hat. Ihre Situation sei nicht mit einem Schock­schaden vergleichbar. Ein solcher könne entstehen, wenn jemand miterlebe, wie ein anderer Mensch geschädigt, etwa schwer verletzt werde. Die gesund­heit­lichen Auswir­kungen, die die Frau ins Feld führt, beträfen aber sie selbst.

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