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Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Medizinrecht

MedR 10/17: Privat­klinik mit Plankran­kenhaus verbunden – kein erhöhtes Honorar für allgemeine Kranken­haus­leis­tungen

Karlsruhe/Berlin (DAV). Eine Privat­klinik kann von Patienten dann kein höheres Honorar verlangen, wenn diese Behand­lungen auch von einem verbundenen Plankran­kenhaus erbracht werden. Es dürfen dann nur die Fallpau­schalen für gesetzlich Versicherte in Rechnung gestellt werden. Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe vom 19. Juli 2017 (AZ: 10 U 2/17).

Privat­kliniken erhalten anders als Plankran­ken­häuser keine staatlichen Zuschüsse, sofern sie keinen Versor­gungs­vertrag mit den Kranken­kassen abgeschlossen haben. Daher dürfen sie das Honorar mit ihren Patienten grundsätzlich frei vereinbaren. Quersub­ven­tio­nierung zwischen staatlich geförderten Plankran­ken­häusern und mit diesen verbundenen Privat­kliniken soll verhindert werden. Besteht eine räumliche und organi­sa­to­rische Verbindung, darf die Privat­klinik für Leistungen, die auch vom Plankran­kenhaus angeboten werden, nur die Fallpau­schalen in Rechnung stellen.

Die Gesell­schafter einer privaten Sportklinik errichteten eine weitere GmbH, die am selben Standort ein staatlich gefördertes Krankenhaus für gesetzlich Versicherte, also ein so genanntes Plankran­kenhaus, betreibt. Beide Kliniken nutzen teilweise dieselben Räume, technischen Einrich­tungen und dasselbe Personal. Sie teilen sich Empfangs­bereich, Internet­auftritt und Telefon­nummer. Für eine Hüftope­ration stellte die Privat­klinik rund 13.000 Euro in Rechnung. Die Privat­ver­si­cherung des Patienten zahlte davon jedoch nur rund 6.500 Euro. Dies entspricht der Fallpau­schale. Die Sportklinik klagte dagegen.

Ohne Erfolg. Das Gericht weist einen Anspruch der Privat­klinik auf den restlichen Rechnungs­betrag ab. Die entspre­chende Vorschrift verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Beide Kliniken seien räumlich und organi­sa­torisch verbundene Einrich­tungen. Damit könne die Sportklinik für Operationen nur die Fallpau­schalen für gesetzlich Versicherte abrechnen. Selbst höhere Entgelt­ver­ein­ba­rungen seien unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BGH eingelegt.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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