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Presse­mit­tei­lungen Arbeits­ge­mein­schaften - Medizinrecht

MedR 17/15: Arztrecht: Fehlende Fortbil­dungs­nachweise – Honorar­kür­zungen nur nach Hinweis

Essen/Berlin (DAV). Ärzte müssen nachweisen, dass sie ihrer Fortbil­dungs­pflicht nachge­kommen sind. Tun sie dies nicht, ist die kassen­ärztliche Vereinigung verpflichtet, eine Honorar­kürzung vorzunehmen. Vorher muss sie aber den Arzt darauf hinweisen, damit er seine Fortbildung noch rechtzeitig nachweisen kann. Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2014 (AZ: L 11 KA 106/12).

Die kassen­ärztliche Vereinigung kürzte dem Arzt das Quartals­honorar um zehn Prozent (rund 10.000 Euro). Sie warf dem Arzt vor, seine Fortbildung nicht rechtzeitig nachge­wiesen zu haben. Sie erläuterte, dass sie ihn schon im Juni 2010 darauf hingewiesen hatte, dass er bis zum April 2011 den Nachweis erbringen müsse. Für das zweite Quartal 2011 kürzte die kassen­ärztliche Vereinigung ihm dann das Honorar.

Dagegen wehrte sich der Arzt. Er führte aus, dass er sich ausreichend fortge­bildet habe. Er habe nur nicht rechtzeitig das Fortbil­dungs­zer­tifikat übersandt. Außerdem müsse die kassen­ärztliche Vereinigung ihn mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist auf die drohende Honorar­kürzung hinweisen. Er behauptete, das Schreiben vom Juni 2010 nicht erhalten zu haben.

Die kassen­ärztliche Vereinigung konnte nicht nachweisen, dass sie den Arzt rechtzeitig über die mögliche Honorar­kürzung informiert hatte. Dazu sei sie aber verpflichtet, so das Gericht. Zwar gebe es die Pflicht der kassen­ärzt­lichen Vereinigung, zu kürzen, wenn die Fortbildung nicht nachge­wiesen werde. Doch sei ein rechtzeitiger Hinweis notwendig. Es reiche nicht aus, wenn im Verbandsorgan allgemein auf die Fortbil­dungs­pflicht hingewiesen werde. Insoweit sei die Honorar­kürzung rechts­widrig. Der Arzt habe Anspruch auf die volle Summe.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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