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Presse­mit­tei­lungen - Verbraucher

Nr. 15/16: Steuer­erklärung abzugeben kann sich auszahlen

Berlin (DAV). Sie gehört nicht unbedingt zu den spannendsten Freizeit­be­schäf­ti­gungen: Die jährliche Steuer­erklärung schieben viele vor sich her. Für manche Steuer­zahler gibt es allerdings kein Entkommen; sie müssen eine Steuer­erklärung abgeben. Andere sind nicht verpflichtet – wer trotzdem freiwillig eine Steuer­erklärung macht, bekommt womöglich Geld zurück.

Grundsätzlich muss jeder Steuer­pflichtige, der Einkünfte erzielt hat, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuer­erklärung abgeben. Steuer­pflichtig ist jeder, der in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich in Deutschland aufhält.

„Hintergrund ist, dass das Finanzamt wissen muss, in welcher Höhe der jeweilige Steuer­pflichtige welche Einkünfte erzielt hat“, erklärt Rechts­an­wältin Sabine Unkelbach-Tomczak, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Steuerrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Das Finanzamt müsse auf Basis dieser Informa­tionen die Veranlagung durchführen, also die Höhe der zu zahlenden Steuern ermitteln.

Wer selbständig ist, muss das Finanzamt über seine Einkünfte informieren und eine Einkom­men­steu­er­erklärung abgeben. Die entspre­chende Frist läuft bis Ende Mai des Folgejahres. Die zu zahlende Steuer müssen Selbständige nach § 37 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) als Voraus­zahlung leisten. Wie hoch sie ausfällt, berechnet das Finanzamt auf Basis der Einkünfte aus dem jeweiligen Vorjahr.

„Nach dem sogenannten Alters­ein­künf­te­gesetz müssen seit dem 1. Januar 2005 auch Rentner eine Steuer­erklärung abgeben“, informiert Rechts­an­wältin Unkelbach-Tomczak. Auch für das Jahr des Todes müsse eine Steuer­erklärung eingereicht werden – das müssen die Erben übernehmen.

Angestellte, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, müssen nur unter bestimmten Voraus­set­zungen eine Einkom­men­steu­er­erklärung abgeben. Das gilt zum Beispiel für jene, die bei mehreren Arbeit­gebern gleich­zeitig tätig sind, die sich im entspre­chenden Jahr haben scheiden lassen oder die weitere Einkünfte beziehen.

Wer angestellt ist, aber nicht verpflichtet ist, eine Steuer­erklärung abzugeben, kann dies trotzdem tun. Angestellte können dann Steuer­ermä­ßi­gungs­gründe geltend machen, die Arbeitgeber nicht berück­sichtigt haben beziehungsweise von denen sie nichts wussten, beispielsweise Werbungs­kosten. Viele bekommen vom Finanzamt Geld zurück. Entscheiden sich Angestellte dafür, die Erklärung freiwillig abzugeben, haben sie vier Jahre dafür Zeit.

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