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Presse­mit­tei­lungen - Verbraucher

Nr. 63/15: Arbeit­nehmer verlangt Kündigung seines Vorgesetzten

Solingen/Berlin (DAV). Ein Arbeit­nehmer kann bei einem Fehlver­halten seines Vorgesetzten von seinem Arbeitgeber verlangen, fehlerfrei zu prüfen, ob der Vorgesetzte entlassen werden muss. Auch wenn ein Strafgericht diesen wegen sexuellen Missbrauchs des Mitarbeiters verurteilt hat, kann sich das Arbeits­gericht ein eigenes Bild machen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass es Zweifel an dem sexuellen Missbrauch geben könne, muss der Arbeitgeber dem Vorgesetzten nicht kündigen. Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert über eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Solingen vom 20. Januar 2015 (AZ: 3 Ca 1356/13).

Der Mann behauptete, dass ein Vorgesetzter ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise sexuell missbraucht habe. Nach einem Barbesuch war sein Schlüssel nicht auffindbar. Deshalb musste er im Zimmer seines Vorgesetzten schlafen. Dabei sei es gegen seinen Willen zu sexuellen Handlungen gekommen. Aufgrund der Anzeige des Mannes wurde der Vorgesetzte vom Amtsgericht Solingen wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheits­strafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen legte er Rechts­mittel ein.

Das Arbeits­gericht erhob Beweis und hörte verschiedene Zeugen an. Danach wies es die Klage auf Entlassung des Vorgesetzten ab. Ein Mitarbeiter könne zwar nicht die Entlassung eines anderen Mitarbeiters verlangen. Er könne allerdings den Arbeitgeber veranlassen zu prüfen, ob der andere entlassen werden müsse, weil eine Zusammen­arbeit nicht zumutbar sei.

Der Arbeitgeber führte aus, dass er den 25-jährigen Kläger in eine andere Halle versetzt habe. Das Gericht hielt es zwar für wahrscheinlich, dass es zu einem sexuellen Missbrauch gekommen sei. Es war jedoch nicht vollends überzeugt. Um vom Arbeitgeber die Entlassung des Vorgesetzten erfolgreich zu verlangen, müssten aber alle Zweifel beseitigt sein. Aufgrund der vorhandenen Zweifel hielt das Gericht eine Kündigung für rechts­widrig. Es reiche, dass der Arbeitgeber alles versucht habe, um eine unmittelbare Zusammen­arbeit der beiden zu vermeiden.

Information: www.anwalt­auskunft.de

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