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Presse­mit­tei­lungen - Rechts­politik

PM 39/23: § 184b StGB braucht dringend Re-Reform

DAV begrüßt Korrektur der Strafrechts­ver­schärfung

Berlin (DAV). In der Ressort­ab­stimmung will das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium eine Umkehr der Verschärfung von § 184b StGB erreichen. In einer übermo­ti­vierten Strafrechts­reform hatte die Vorgän­ger­re­gierung den minder­schweren Fall der Kinder­por­no­graphie abgeschafft und die Vorschriften u. a. des Besitzes zu einem Verbrechen hochgestuft. Seitdem müssen alle Fälle verfolgt und mit Freiheits­strafen bedacht werden – das kann auch besorgte Eltern oder sogar die Opfer selbst betreffen. Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) kritisiert das bereits lange.

„Der Schutz von Kindern vor Sexual­straftaten ist ein sehr wichtiges Anliegen unseres Rechts­staates“, erklärt Rechts­an­wältin Dr. Jenny Lederer vom Ausschuss Strafrecht des Deutschen Anwalt­vereins. „Die Verschärfung des Straftat­be­standes in § 184b StGB trägt dazu jedoch nicht bei. Prävention, Opfer zu werden, aber auch Täter oder Täterin zu werden, setzt woanders an.“ Seit 2020 müssen Richte­rinnen und Richter bei „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder­por­no­gra­phischer Inhalte“ zwingend auf Freiheits­strafe erkennen. Die Möglichkeit, ein Verfahren einzustellen, mit einem Strafbefehl ohne Hauptver­handlung zu reagieren oder auch einen minder schweren Fall anzunehmen, entfiel – auch und schon für die Staats­anwält:innen. Alle Fälle müssen seitdem mindestens vor dem Schöffen­gericht verhandelt werden.

In der Praxis führte das dazu, dass die – durch Sorge motivierte – Weiter­leitung eines Bildes im Elternchat oder auch der Versuch der Beweis­si­cherung durch ein Opfer selbst vor Gericht landeten. „Die derzeitige Rechtslage verfehlt nicht nur ihr Ziel, sondern ist auch verfas­sungs­widrig“, ist Lederer sich sicher. Sie verstoße gegen Schuld­grundsatz und Übermaß­verbot. Staats­an­walt­schaften und Gerichten werde die nötige Flexibilität genommen, um der tatsäch­lichen Schuld des Täters gerecht zu werden. Gleich­zeitig entstehe für die ohnehin überlastete Justiz weiterer Aufwand. Der ursprüngliche Strafrahmen hatte den Gerichten den erforder­lichen, aber auch ausrei­chenden Spielraum gegeben, um – fernab der Einstel­lungs­mög­lich­keiten oder Verfahren im Strafbe­fehlswege – angemessen zu reagieren.

Auch die Justiz­mi­nis­ter­kon­ferenz hatte sich im Frühjahr für eine Herabstufung des Tatbestands ausgesprochen, damit auf die jeweiligen Fälle angemessen reagiert werden könne. „Die Reform muss rückgängig gemacht werden“, fordert die Rechts­an­wältin und begrüßt entspre­chende Pläne des Bundes­jus­tiz­mi­nis­teriums.

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