Logo DAV
alt=""

150 Jahre Deutscher Anwaltverein Ausstellung

Die Jahre von der Gründung 1871 bis 1933

Eine virtuelle Ausstellung mit Fundstücken aus dem Archiv des DAV,
ergänzt durch Material aus Privatbesitz

Das Forum Anwaltsgeschichte begleitet die Geschichte des Deutschen Anwaltvereins schon seit langem. Der Vorsitzende des Vereins, Rechtsanwalt Dr. Tilmann Krach, hat historische Texte und Materialien zu einer virtuellen Ausstellung komponiert und wo nötig, Erläuterung und Überleitungstexte verfasst. Die virtuelle Ausstellung wirft Schlaglichter auf die Geschichte des DAV.

Die Ausstellung ist unter Verwendung von Texten entstanden, die selbst beziehungsweise deren Autoren selbst Teil der „Anwaltsgeschichte“ sind, nämlich

  • Adolf Weißler, Geschichte der Rechtsanwaltschaft, Leipzig 1905 (unveränderter Nachdruck Frankfurt/Main 1967).
  • Heinrich Dittenberger, Fünfzig Jahre Deutscher Anwaltverein 1871 /1921, Juristische Wochenschrift 1921, 969, zitiert nach dem Wiederabdruck in Deutscher Anwaltverein (Hrsg.), 125 Jahre Deutscher Anwaltverein - Ein Überblick, Bonn 1996, S. 18.
  • Fritz Ostler, Die deutschen Rechtsanwälte 1871-1971, Essen 1971, 2. durchgesehene Auflage 1982.
  • Albrecht Schaich, Hundert Jahre Deutscher Anwaltverein, Anwaltsblatt 1971, 1.

Einladung und Programm für die Gründung des Deutschen Anwaltvereins (Archiv des DAV)

 

Die Gründung des Deutschen Anwaltvereins auf dem Anwaltstag in Bamberg am 25. August 1871

Der zweite und erfolgreiche Anlauf, einen allgemeinen deutschen Anwaltverein zu gründen, war von dem ersten, erfolglosen, völlig verschieden. Stand der erste Versuch, im August 1848 beim dritten deutschen Anwaltstag in Dresden einen gemeindeutschen Verein auf die Beine zu stellen, noch unter dem Eindruck der 48er Bewegung, die die Anwälte erfasst hatte, ja deren Träger weithin Anwälte waren und die von den besonders durch die preußische Obrigkeit argwöhnisch beobachteten örtlichen Anwaltvereinen weitgehend mitgestaltet wurde, so war die Gründung 23 Jahre später offenbar in erster Linie Ausfluss der Begeisterung für die endlich erlangte, wenn auch auf gänzlich anderen Wegen und in völlig andere Form erlangte (klein)deutsche Einheit gewesen zu sein. Daneben ist die Hoffnung auf ein gesamtdeutsches Recht Mitursache gewesen, sicher aber auch Hoffnungen auf eine im größeren Verbande mögliche Altersversorgung für Anwälte. Nach 1848 hatte man sich wieder auf das Regionale zurückgezogen. 1861 waren der Bayerische und der Preußische Anwaltverein gegründet worden. Dem Zusammenwirken beider Vereine kommt das Hauptverdienst an der erfolgreichen Gründung ist Deutschen Anwaltvereins zu.

Aus: Fritz Ostler, Die deutschen Rechtsanwälte 1871-1971, 2. durchgesehene Auflage 1982, S. 86-87.

 

          

Die Tagesordnung der Gründungsversammlung (Archiv des DAV).

Der preußische Anwaltverein schlug Berufung eines deutschen Anwaltstages vor, übersandte sodann einen Satzungsentwurf, den der bayerische Verein billigte, und unterm 19. Juli 1871 wurde von den Vorständen beider Vereine gemeinsam eine Einladung zu einem am 25. August 1871 in Bamberg abzuhaltenden Anwaltstage an alle deutschen Anwälte versendet, auf dessen Tagesordnung stand:

  1. die Gründung eines deutschen Anwaltvereins,
  2. im Falle dieser Gründung die Wahl von Berichterstattern zur Begutachtung des Entwurfs einer Zivilprozessordnung.

169 Teilnehmer hatten sich im Saale der Concordia eingefunden, viele schriftlich ihre Zustimmung und ihren Beitritt erklärt. Keitmaier saß vor. Der vorgelegte Satzungsentwurf unterschied sich von den Satzungen der früheren örtlichen Anwaltvereine vorzüglich darin, dass er durchaus keine ehrengerichtliche Gewalt für den Verein in Anspruch nahm. Als Zweck des Vereins erschien nur die Förderung des Gemeinsinns, der Rechtspflege und Gesetzgebung des Reichs, der Berufsinteressen. (…) Die Unterstützung bedürftiger Kollegen ausdrücklich als Vereinszweck zu bezeichnen und ein Antrag den Vorstand mit Vorbereitung einer Unterstützungs- und Pensionskasse zu beauftragen wurde abgelehnt, jedoch mit der Klarstellung, dass die Sache an sich zu den Aufgaben des Vereins gehöre. Auch die Unterhaltung einer Zeitschrift wurde nicht unter die Vereinszwecke aufgenommen in der Voraussetzung, dass der Vorstand auch ohne das der Schaffung dieses wichtigsten Mittels zum Zwecke näher treten werde. Der Jahresbeitrag wurde auf 1 Taler festgesetzt, und eine einfache Organisation geschaffen, derzufolge ein siebenköpfiger Vorstand an der Spitze stand und ein mit einfacher Stimmenmehrheit beschließender Anwaltstag eine nicht näher umschriebene Wirksamkeit zu entfalten hatte. In den Vorstand wurden gewählt: Dorn-Berlin, Kreitmaier-Bamberg, Schaffrath-Dresden, Wilke-Berlin, Niedermaier-Nürnberg, Fürst-Heidelberg, Mecke-Berlin.

Aus: Adolf Weißler, Geschichte der Rechtsanwaltschaft, Leipzig 1905, S. 562-563.

 

50 Jahre nach Gründung des DAV wird über die Anbringung einer Gedenktafel am Gründungsort in der Villa Concordia in Bamberg berichtet.

 

50 Jahre später ….

Die Nachkriegszeit war nicht nur für die Anwälte, sondern auch für ihren Verein außerordentlich schwer. Es galt nicht nur, hergebrachte Arbeitsgebiete zu verteidigen, sondern auch schwerste materielle Not der auf gesetzlich festgelegte Gebühren angewiesenen Anwaltschaft zu lindern. Die fünfzigste Wiederkehr der Vereinsgründung fiel in diese Zeit. In einer kleinen Feierstunde wurde in der Concordia in Bamberg eine Gedenktafel angebracht. Der für 1921 geplante Anwaltstag musste ausfallen.

Aus: Albrecht Schaich, Hundert Jahre Deutscher Anwaltverein, AnwBl 1971, 1.

 

             

Der Vorstand des Deutschen Anwaltvereins 1921 bei seinem Treffen in der Villa Conordia in Bamberg.

 


Die Gedenktafel von 1921 zur Erinnerung an die Gründung des DAV im Jahre 1871.

Der satzungsmäßige Sitz des Vereins, der Vorort, blieb zunächst in Berlin, ging dann aber im Jahre 1881 auf Leipzig über, da die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder sich zu dieser Zeit in Leipzig befand. Insbesondere waren Dorn sowohl als Mecke am 1. Oktober 1879 mit der Errichtung des Reichsgerichts an dieses übergegangen, Leipzig ist dann dauernd Sitz des Vereins geblieben.

Aus: Heinrich Dittenberger, 50 Jahre Deutscher Anwaltverein, JW 1921, 969, hier zitiert nach dem Wiederabdruck in 125 Jahre Deutscher Anwaltverein, S. 23.

 

             

Der Deutsche Anwaltverein hatte von 1881 bis 1932 seinen Sitz in Leipzig. Von 1926 bis 1932 saß er am Nikischplatz 3.

 


Eine kleine Gedenktafel am Haus erinnert an den DAV und seinen Präsidenten Martin Drucker, der den DAV als liberalen Anwaltsverein während der Weimarer Republik prägte.

Die Adresse der Geschäftsstelle war Nikischplatz 3. Das Gebäude steht noch, während das benachbarte Eckhaus, eines der schönsten Jugendstilhäuser der Stadt (das „Künstlerhaus“), im Krieg zerstört wurde. In Berlin war der DAV lediglich durch einen Geschäftsträger vertreten, ein Zustand, der im Laufe der Jahre immer mehr auf Kritik stieß. Dem Berliner Anwaltverein war naturgemäß daran gelegen, seinen Einfluss auf die Gesamtvertretung der Anwaltschaft noch zu vergrößern, aber auch andere Anwaltvereine hatten sich bei einer Umfrage im November 1927 für eine Verlegung ausgesprochen. Gerade die befürchtete Dominanz der Hauptstädter weckte aber auch Ängste angesichts der Tatsache, dass ohnehin ein Fünftel der deutschen Anwälte in Berlin niedergelassen war. Da Leipzig als Sitz des DAV satzungsmäßig fixiert war, mussten die Berlin-Befürworter die für eine Satzungsänderung notwendige 2/3-Mehrheit aufbringen. 1928 und 1930 gelang dies der „Berlin-Lobby“ noch nicht. Allerdings wurde als Kompromiss eine Bestimmung in die Satzung eingefügt, derzufolge die erste nach einer Neuwahl der Abgeordneten zusammentretende Versammlung erneut über den Sitz des DAV entscheiden sollte, und zwar mit einfacher Mehrheit.

          

Der kleine Führer gibt einen Einblick, wie das Haus des Deutschen Anwaltvereins in Leipzig aussah. Damals gab es auch einen Saal der Geschäftsleiter.

 

Die neugewählten Vertreter trafen sich erstmals anlässlich der 28. Abgeordnetenversammlung am 16. April 1932. Der hoch angesehene Kommentator der Rechtsanwaltsordnung Max Friedlaender (München) ergriff das Wort und personalisierte die Diskussion, indem er quasi offiziös mitteilte, dass Martin Drucker für die Vorstandsarbeit – oder gar für das Präsidentenamt – nicht mehr zur Verfügung stehe, falls der DAV nach Berlin zöge. Dennoch stimmte wiederum eine (einfache) Mehrheit der Anwesenden für die Hauptstadt. Damit war die Sitzverlegung beschlossene Sache. Der DAV bezog noch im Jahre 1932 sein neues Domizil in Berlin-Schöneberg, Maaßenstraße 5. Auch dieses Gebäude ist, wenn auch nicht mehr im damaligen baulichen Zustand, heute noch vorhanden.

Beim Umzug nach Berlin kaufte der Deutsche Anwaltverein dann ein Anwesen in der Maaßenstraße 5 in der Nähe des Nollendorfplatzes in Berlin.

Die Satzung von 1887.

 

Bei der Gründung des Deutschen Anwaltvereins war man davon ausgegangen, dass dieser die lokalen und Landesorganisationen der Anwaltschaft nicht ersetzen solle und könne, dass deren Beibehaltung, namentlich mit Rücksicht auf die landesrechtlichen Verschiedenheiten, vielmehr erwünscht sei. Mit der fortschreitenden Vereinheitlichung des Rechts entfiel dieser Grund bis zu einem gewissen Grade, aber es ergab sich und wurde in der weiteren Entwicklung bestätigt, dass diese örtlichen Organisationen gerade auch vom Standpunkte des Gesamtvereins und für dessen Arbeit überaus wichtig sind. Die oben erwähnte Anregung einer organischen Verbindung zwischen Gesamtverein und örtlichen Vereinen traf deshalb im Grunde wohl das Richtige.

Aus: Heinrich Dittenberger, 50 Jahre Deutscher Anwaltverein, JW 1921, 969, hier zitiert nach dem Wiederabdruck in 125 Jahre Deutscher Anwaltverein, S. 23.

Erstaunlich bleibt, dass dieser Deutsche Anwaltverein von der Öffentlichkeit zunehmend als die Vertretung des nach Ausbildung und Betätigungsfeld auch lange nach dem Inkrafttreten der reichseinheitlichen Rechtsanwaltsordnung 1879 noch wenig homogenen Berufsstands der deutschen Rechtsanwälte akzeptiert und anerkannt wurde. Auch „nach innen“ konnte er sich durchsetzen. Binnen kurzem wurde er von den viel älteren örtlichen Vereinigungen (Ehrenräten, Anwaltskammern, Disziplinarräten oder örtlichen Anwaltverein) als oberstes Standesorgan anerkannt. Trotzdem konnte der DAV mit den örtlichen Anwaltvereine lange Zeit nichts Rechtes anfangen, wie umgekehrt die örtlichen Vereinigungen auf den Anwaltstagen als der Mitgliederversammlung des DAV nicht als solche in Erscheinung traten. Dieses Fehlen einer organisatorischen Verbindung „nach unten“ sollte in den Jahren 1907 bis 1910 zu einer schweren Krise im DAV führen und einen – unbefriedigenden – Organisationsumbau bringen.

Aus: Fritz Ostler, Die deutschen Rechtsanwälte 1871-1971, 2. durchgesehene Auflage 1982, S. 88.

Der Anwaltstag zu Rostock (1909) hatte über die Vorschläge des zur Vorbereitung der Satzungsänderungen eingesetzten Ausschusses Entschließung zu treffen. (…) Er genehmigte im wesentlichen den von dem Ausschuss vorgelegten Entwurf, der die Verfassung des Vereins insbesondere in zwei wichtigen Punkten umgestaltete. Einmal nämlich wurde die Einfügung eines Zwischengliedes zwischen dem Vorstande und der in der Generalversammlung vertretenen Gesamtheit der Mitglieder beschlossen, eine „Vertreterversammlung“, ein Parlament des Anwaltvereins, das sich aus Abgeordneten der einzelnen lokalen Gruppen der Mitglieder zusammensetzt. Diese Vertreterversammlung sollte ein Organ sein, das in dauerndem Konnex mit dem Vorstand steht, mindestens einmal jährlich zusammentritt und neben den regelmäßigen, dem Anwaltstage danach abgenommenen Gegenständen, der Aufstellung des Haushaltsplanes usw., solche Fragen behandeln sollte, die mit Rücksicht auf ihre Art, aus Gründen der Dringlichkeit usw. ihr vorgelegt werden würden. Der Anwaltstag blieb nach wie vor oberstes Organ; es fand nur eine Aufgabenteilung zwischen ihm und der Vertreterversammlung statt.

(...)

Die weitere wichtige Änderung der Satzungen bestand in der Einrichtung einer Geschäftsstelle mit einem hauptamtlich tätigen besoldeten Geschäftsleiter, dem zur Aufgabe gestellt war, nach Anweisung des Vorstandes die Geschäfte des Vereins zu erledigen, insbesondere die die Anwaltschaft interessierenden Fragen literarisch zu bearbeiten usw. Ein solches Organ war bei dem Anwachsen der Aufgaben und Geschäfte unentbehrlich.

Aus: Heinrich Dittenberger, 50 Jahre Deutscher Anwaltverein, JW 1921, 969, hier zitiert nach dem Wiederabdruck in 125 Jahre Deutscher Anwaltverein, S. 31.

 

Entwurf der Satzung von 1928 aus dem Anwaltsblatt.

 


Im Herbst 1927 trat in Leipzig die „Reichskonferenz der Deutschen Anwaltschaft“ zusammen. 40 örtliche Anwaltverein hatten von sich aus ihre organisatorische Eingliederung in den DAV verlangt und auf dem Stuttgarter Anwaltstag im Juni 1927 hatten Dix, Berlin, und Meisner, Würzburg, Kritik an der Arbeitsweise des DAV und der deutschen Anwaltschaft überhaupt geübt. Die Reichskonferenz forderte einen Neuaufbau des DAV, der nun eine Vorstandskommission einsetzte. Ergebnis war wieder einmal eine Satzungsänderung. Sie brachte 1928 endlich auch den Einbau der örtlichen Anwaltvereine in den DAV. Sie konnten vom Vorstand als Bezirksgruppen anerkannt werden. Demzufolge wurde die Vertreterversammlung zur „Abgeordnetenversammlung“. Aus dem seitherigen Vorsitzenden des Vorstands wurde der „Präsident des Deutschen Anwaltvereins“. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands wurde auf 21 erhöht. Außerdem sollten neben dem Ersten Geschäftsleiter Dittenberger weitere Geschäftsleiter bestellt werden.

Aus: Fritz Ostler, Die deutschen Rechtsanwälte 1871-1971, 2. durchgesehene Auflage 1982, S. 224.

 

             

Satzung von 1928 aus dem Anwaltsblatt und im zweiten Bild die damaligen Vereinsorgane.

Die erste „Anwalts-Versammlung“ 1846 und die Anwaltstage des Deutschen Anwaltvereins

Tatsächlich sollte das erste Treffen von Advokaten und Anwälten aus ganz Deutschland am 18. Juli 1844 in Mainz stattfinden. Ein Organisationskomitee hatte die amtliche Erlaubnis eingeholt und in den einschlägigen Zeitungen das Veranstaltungsdatum bekannt gemacht. Dennoch erregte das Unternehmen, wie Weißler in seiner „Geschichte der Rechtsanwaltschaft“ (1905) schreibt, „das Misstrauen der maßgebenden Kreise. Die Sache hatte einen verdächtigen Einheitsgeruch; es konnten da unbequeme schwarz-rot-goldene Reden gehalten, lästige Probleme, wie Mündlichkeit, Öffentlichkeit, Schwurgerichte, Pressfreiheit, angeschnitten werden“ (S. 509). Im Februar 1844 untersagten die preußische und die bayerische Regierung allen Justizkommissaren bzw. Advokaten ihres Landes die Teilnahme, im Juni 1844 folgte Kurhessen. Der hessische Großherzog, der die Genehmigung zuvor erteilt hatte, verhängte per Ministerialerlass Auflagen (die Teilnahme von Nichtanwälten und jede Befassung mit öffentlichem Recht oder gar auf eine Vereinsgründung zielende Beschlüsse wurden verboten), welche den Organisatoren nicht akzeptabel erschienen, weswegen sie sich zu einer Absage der Versammlung entschlossen.

Die neue Initiative, getragen von dem Advokaten Paul Römisch, nahm in Leipzig ihren Ausgang. Allerdings war auch die sächsische Regierung nicht bereit, ihr Territorium einer Versammlung von Anwälten aus einer Vielzahl deutscher Länder zur Verfügung zu stellen, weswegen der neu gegründete Organisationsausschuss zunächst Kiel und schließlich, als auch die dortige Regierung die Gestattung verweigerte, Hamburg als Veranstaltungsort auserkor. Die am 27. Juli 1846 von dem Pinneberger Obergerichtsadvokaten J. Gülich unterzeichnete Bekanntmachung formulierte vorsichtig, es sei von Anwälten „aus verschiedenen Gegenden Deutschlands“ gemeldet worden, dass sie „zum 6, 7. und 8. August d.J. nach der freien Stadt Hamburg kommen wollen, um in dem Austausche der Gedanken ein gültiges Menschenrecht dort auszuüben“ (zit. nach Weißler aaO, S. 517).

Die Protokolle der Anwaltsversammlung von 1846 finden sich im Archiv des DAV.

 

Tatsächlich konnte die Versammlung – zur Überraschung mancher Anwesenden, die mehr als ein informelles Zusammensein nicht mehr erwartet hatten – am 6. August 1846 um 9 Uhr im Saal der Freimaurerloge durch den Advokaten Heckscher (Hamburg) eröffnet werden. Den Leipziger Römisch wählte man zum Präsidenten und den aus Stade kommenden Freudentheil zum Ehrenpräsidenten. Insgesamt waren 85 Anwälte gekommen, darunter 47 Hamburger, sieben Altonaer und ebenfalls sieben Kollegen aus Sachsen – preußische Justizkommissare fehlten.

www.anwaltsgeschichte.de/meilensteine/gottlieb-wilhelm-freudentheil/

Deutsche Anwaltstage“ gab es erst seit Gründung des Deutschen Anwaltvereins. Sie fanden – außer in den Jahren 1881-1899 – alle zwei Jahre statt, wobei in den Jahren 1907, 1909, 1919, 1923 und 1925 zusätzlich „außerordentliche“ Anwaltstage abgehalten wurden. Eine Zwangspause gab es aufgrund des Ersten Weltkriegs und infolge der sich in den dreißiger Jahren zuspitzenden wirtschaftlich- politischen Situation: Der Hamburger Anwaltstag 1929 war der letzte vor der „Machtergreifung“.

Gebührenfragen wurden von den Anwaltstagen 1873, 1874 und 1879 im Hinblick auf die in Vorbereitung befindliche Rechtsanwaltsgebührenordnung behandelt. Die Altersversorgung, oder – genauer –, die Errichtung einer Ruhegehalts-, Witwen- und Waisenkasse stand bereits in Bamberg auf der Tagesordnung, wurde vertagt und erst vom Anwaltstag 1878 wieder aufgegriffen. Aber erst 1884 sollte es zur Gründung der freiwilligen „Hülfskasse für Deutsche Rechtsanwälte kommen, die bald starken Zulauf hatte.

Aus: Albrecht Schaich, Hundert Jahre Deutscher Anwaltverein, AnwBl 1971, 1.

Im letzten Jahrzehnte des Jahrhunderts waren das Interesse und die Arbeiten der Anwaltschaft und ihres Vereins auch weiterhin dem Gesetzgebungswerke zugewendet, das mit dem Ablauf des Jahrhunderts das deutsche Einigungswerk vollenden sollte. Nachdem der erste Anwaltstag dieses Zeitraums sich noch mit einigen anderen Fragen (Strafprozess, Verteidigung, Stellung des Anwalts zum Klienten usw.) befasst hatte, begrüßte der XII. Anwaltstag zu Stuttgart im Jahre 1894 den aus der zweiten Lesung hervorgegangen Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches als ein dem Rechtsbewusstsein und den Bedürfnissen des deutschen Volkes entsprechendes Werk und empfahl die schleunige Weiterbehandlung des Entwurfes zum Zwecke der Inkraftsetzung des neuen bürgerlichen Rechts. Der folgende Berliner Anwaltstag (1896) gab seiner hohen Freude und Genugtuung über das Zustandekommen des großen Werkes Ausdruck. Er bezeichnete weiter auch den Entwurf eines Handelsgesetzbuches als eine gute, zum Teil vortreffliche Grundlage für die Reform des Handelsrechts. Der letzte Anwaltstag des Jahrhunderts zu Mainz im Jahre 1899 sprach den Wunsch nach einer Vereinheitlichung auf weiteren Rechtsgebieten, nach Schaffung eines deutschen Berggesetzes und eines deutschen Wassergesetzes aus und empfahl schließlich auch eine reichsgesetzliche Regelung der Vorbildung der Juristen.

Aus: Heinrich Dittenberger, 50 Jahre Deutscher Anwaltverein, JW 1921, 969, hier zitiert nach dem Wiederabdruck in 125 Jahre Deutscher Anwaltverein, S. 26.

          

Das Programm des Anwaltstag 1896 (Archiv des DAV).

Weitere Fragen aus dem Gebiet der Anwaltsordnung selbst beschäftigten den Anwaltstag des Jahres 1913 zu Breslau. Der Anwaltstag forderte von neuem die Freizügigkeit, wobei er allerdings die dringend wünschenswerte einheitliche Regelung des Vorbildungs- und Prüfungswesens in Deutschland zur Voraussetzung machte. Er sprach sich weiter für den Grundsatz der Lokalisation aus und nahm zu verschiedenen Einzelfragen, insbesondere solchen des Ehrengerichtswesens, Stellung. Die wichtige Frage der Simultanzulassung der Amtsgerichtsanwälte bei dem übergeordneten Landgericht, die schon verschiedene frühere Anwaltstage bejahend beantwortet hatten, kam diesmal nicht zur Entscheidung, weil von Seiten der Landgerichtsanwaltschaft beachtliche Bedenken namentlich hinsichtlich einer schweren wirtschaftlichen Beeinträchtigung dieses Teils der Anwaltschaft geltend gemacht wurden. Auch dieses Problem wurde dann im zuständigen Ausschuss weiter erörtert. Eine Frage besonderer Art beschäftigte dem Breslauer Anwaltstag in Gestalt der Wahrheitsermittlung im Zivilprozesse. Dieses alte … Thema stand in engem Zusammenhang mit den im Laufe der Zeiten sich immer wiederholenden Angriffen auf die Anwaltschaft überhaupt. Gerade in diesen Jahren hatten sich die Angriffe wieder einmal sehr erheblich gehäuft; sie hatten auch den Deutschen Anwaltverein wiederholt zur Stellungnahme und Abwehr gezwungen. Veröffentlichungen, leider auch aus der Feder von juristischen Fachleuten, die die Behauptung vertraten, dass der Anwalt im Prozesse berechtigt und auch gewöhnt sei, die Unwahrheit zu behaupten und zu vertreten, mussten deshalb auf fruchtbaren Boden fallen. Es war geboten, diesen Vorwürfen entgegenzutreten. Der Breslauer Anwaltstag unterzog sich dieser Aufgabe und lehnte es mit Entschiedenheit ab, für die Prozessführung das Privilegium der Unwahrheit in Anspruch zu nehmen. Leider wurden auch die Erörterungen und Beschlüsse des Anwaltstages selbst wiederum in den Erörterungen der Presse entstellt und in Ihrem Sinne verkehrt.

Aus: Heinrich Dittenberger, 50 Jahre Deutscher Anwaltverein, JW 1921, 969, hier zitiert nach dem Wiederabdruck in 125 Jahre Deutscher Anwaltverein, S. 34.

 

Anwaltstage als Theaterbühne

Der Berliner und der Breslauer Anwaltstag waren auch Schauplatz von Theaterstücken, die als „Scherzspiel“ (Berlin) bzw. „Ein Juristenscherz“ (Breslau) bezeichnet waren und ein speziell auf Anwälte – oder zumindest Juristen – gemünzte humorvolle Unterhaltung bieten sollten. In beiden Fällen waren die Autoren selbst Rechtsanwälte: Hermann Eifert schrieb für den Anwaltstag Berlin „Darlehn oder Schenkung? oder Faust Siebzehnter Teil“, Georg Tarnowski für den Anwaltstag Breslau „Pandektenzauber oder Die Wirkung des 1500 M-Vertrages (JW 1912 S. 689)“, wobei sich dieses Stück „sehr frei“ an Maurice Maeterlincks „Der blaue Vogel“ orientierte. Wie die Bilder belegen, wurden beide Stücke auch veröffentlicht. Eiferts Werk war mit Illustrationen versehen, die ebenfalls von einem Anwaltskollegen – Heinrich Nelson – stammten, Hermann Staub steuerte ein Vorwort bei. Auch der „Pandektenzauber“ war illustriert, lebendes Vorbild für das hier gezeigte Motiv dürfte der prominente Breslauer Anwalt Adolf Heilberg gewesen sein, im Hintergrund sieht man die Breslauer Jahrhunderthalle, die 1913 gerade erst eröffnet worden war.

               

Anwaltstage war vor dem ersten Weltkrieg auch Bühne für Theaterstücke, geschrieben von Rechtsanwälten.

Die großen Anwaltstage in Stuttgart (1927) und Hamburg (1929)

In Stuttgart wurden 746, in Hamburg sogar doppelt so viele – exakt 1421 – Teilnehmer gezählt. Dort haben sich demnach mehr als 10 Prozent der Vereinsmitglieder versammelt und, was noch wichtiger ist, knapp 1/10 aller deutschen Anwälte. Der Organisationsgrad war nämlich seinerzeit enorm hoch, wie die Statistiken ausweisen: 1927 waren von 14.894 zugelassenen Kollegen 12.052 im DAV, 1929 waren es von 16.045 immerhin 13.070. Bereits seit 1915 zählte der DAV kontinuierlich ca. 80 Prozent der Anwälte zu seinen Mitgliedern.

Statistiken: Anwaltsblatt 1928, 110; 1929, 328 (Zahl der Rechtsanwälte) bzw. Anwaltsblatt 1927,4 und 1929, 3 (Zahl der DAV Mitglieder)

 

Der Anwaltstag 1927 fand in Stuttgart statt.

Anwaltstag Stuttgart 1927

Das Thema „Rechtsanwaltschaft in Wirtschaft- und Rechtsleben“ versprach eine weitgespannte Grundsatzdebatte. Hierfür sah man ein Bedürfnis, nachdem die Bedeutung der Anwaltschaft und anwaltlicher Vertretung aus vielerlei Richtungen zumindest in Zweifel gezogen, wenn nicht gar aktiv bekämpft wurde. Nachdem tags zuvor die Vertreterversammlung getagt hatte, begann der Anwaltstag am 11. Juni um 10.00 Uhr im Saal des Stadtgartens. Nach zahlreichen Grußworten hielt der Berliner Anwalt Rudolf Dix, damals 43 Jahre alt, in seiner Eigenschaft als Berichterstatter das in der gedruckten Version zehn eng beschriebene Seiten der Juristischen Wochenschrift umfassende Hauptreferat. Max Friedlaender beschreibt ihn in seinen Lebenserinnerungen als „glänzende Erscheinung, groß, mit schönen Gesichtszügen, weißem Haar trotz seiner relativ jungen Jahre“ und nennt ihn einen „ausgezeichneten, blendenden Redner“. Er war, wie Friedlaender schreibt, „seit Stuttgart der Mann des Tages“.

Dies verwundert nicht, denn sein konservativ-elitäres Berufsverständnis dürfte vielen der Anwesenden gefallen, wenn nicht gar geschmeichelt haben. Konnte und wollte der Mitberichterstatter Christian Meisner, ein Anwalt aus Würzburg, dem etwas entgegensetzen? In einem Punkt stimmten Dix und Meisner überein: Die Anwaltschaft müsse sich mehr als „Genossenschaft“ empfinden und entsprechend agieren. Beide Redner verwiesen in diesem Zusammenhang auf das wenige Jahre zuvor erschienene umfangreiche und grundlegende Werk des Münchener Rechtsanwalts Siegbert Feuchtwanger über „Die freien Berufe“, in dem unter der Überschrift „Genossenschaften“ ein ganzes Kapitel den Anwaltskammern und -vereinen gewidmet war.

Meisner belegte anhand konkreter Beispiele, dass Anwälte und Anwaltsverbände ihrerseits zu wenig getan hätten, um die Bedürfnisse einer sich wandelnden Wirtschaft aufzugreifen und unterschied sich damit wohltuend von denjenigen, die immer nur anwaltsfeindliche Maßnahmen des Gesetzgebers für die Verkleinerung des Arbeitsgebietes verantwortlich machten. Beim Thema Numerus clausus forderte Meisner von seinem Vorredner mehr Aufrichtigkeit: Wenn eine „Überfüllung“ des Berufsstandes vorliege – und auch Meisner bestritt sie nicht –, dann solle man im Interesse der Klarheit sofortige Zulassungsbeschränkungen fordern. Unter Hinweis auf den Würzburger Anwaltstag 1911 forderte er seinen Kollegen auf, in die „offene Feldschlacht“ zu kommen, dann werde man „zeigen und beweisen, dass derselbe Schwung des Idealismus […] auch jetzt noch in der deutschen Anwaltschaft ist“.

 

Einladung zum Deutschen Anwaltstag 1929 in Hamburg.

Anwaltstag Hamburg 1929

Er übertraf die Stuttgarter Veranstaltung in vielerlei Hinsicht, etwa mit einem sehr aufwändigen Rahmenprogramm. Vor allem die fast doppelt so große Teilnehmerzahl macht deutlich, dass der Tagungsort attraktiv war und offenbar mehr Anwälte auch finanziell in der Lage waren, einen mehrtägigen Ausflug nach Hamburg zu verkraften. Interessant ist der Vergleich mit Stuttgart deswegen, weil auch in Hamburg der Berufsstand in seinem Verhältnis zur Gesellschaft in den Blick genommen werden sollte: Berichterstatter zum Thema „Anwalt, Volk und Staat“ war der Münchener Rechtsanwalt Justizrat Carl Oestreich. Dessen Ansprache bezeichnet Max Friedlaender in seinen Erinnerungen als das „weitaus größte Ereignis“ des gesamten Anwaltstages. Den Auftakt des Anwaltstages bildete am Vormittag des 12. September ein Festakt zur Feier des 50-jährigen Jubiläums der Reichsjustizgesetze, nachmittags folgte dann ein öffentlicher Vortrag des Berliner Strafverteidigers Max Alsberg über die „Philosophie der Verteidigung“. Carl Oestreich hielt seinen Vortrag tags darauf, veröffentlicht wurde er noch im gleichen Jahr als Druckschrift Nr. 21 des Deutschen Anwaltvereins.

            

Der Anwaltstag 1929 war bestbesuchte Anwaltstag vor 1933, allerdings auch der letzte bis 1933.

Juristische Wochenschrift

Erste Ausgabe der Juristische Wochenschrift, Ausgabe vom 3. Februar 1872.


Eine wichtige Maßnahme zur Erfüllung der Vereinsaufgaben traf der Vorstand in Ausführung der Bamberger Beschlüsse durch die Schaffung der „Juristischen Wochenschrift“, die mit dem Beginn des Jahres 1872 auf den Plan trat. Ihr Programm entsprach den Zwecken des Vereins: Förderung von Gesetzgebung und Rechtspflege durch wissenschaftlich-kritische Mitarbeit der hierzu besonders berufenen Anwaltschaft, Förderung der Advokatur in innigem Zusammenhang mit der Pflege der Rechtswissenschaft im allgemeinen, Förderung des Gemeinsinns und Pflege kollegialen Geistes durch Herstellung einer ständigen Verbindung auch außerhalb der Anwaltstage, und schließlich die Vertretung der Berufsinteressen dahin, dass dem Stande „die gesetzliche und tatsächliche Möglichkeit gewährt werde, energisch, unabhängig und würdig die anwaltschaftlichen Berufszwecke zu erfüllen“.

Das Bild, welches die Juristische Wochenschrift gegen Ende des Jahrhunderts bietet, ist zunächst noch das einer durch seltene Lichtblicke unterbrochenen Entscheidungssammlung. Inwiefern sich das Vereinsorgan damals in Anwalts- und Mitgliederkreisen einer besonderen Beachtung erfreut hat, steht dahin. Als charakteristisch mag immerhin erwähnt sein, dass der Berichterstatter einer Versammlung des Berliner Anwaltvereins damals die Juristische Wochenschrift zitierte mit dem Zusatz „soviel ich weiß, das Organ des Deutschen Anwaltvereins“.

Aus: Heinrich Dittenberger, 50 Jahre Deutscher Anwaltverein, JW 1921, 969, hier zitiert nach dem Wiederabdruck in 125 Jahre Deutscher Anwaltverein, S. 22 und S. 27

Die Jahre der Schriftleitung Neumann (Anmerkung: 1903 bis Februar 1915) zeigen nun eine ständige Verbesserung der Wochenschrift in den verschiedensten Hinsichten. Abhandlungen wertvoller Art wurde größerer Raum gewährt, der Entscheidungsteil durch verbesserte Gestaltung nutzbarer gemacht, die Literaturübersichten eingeführt usw. In der Verteidigung gegen einen bei Gelegenheit der Begründung der „Deutschen Rechtsanwaltszeitung“ erhobenen Angriff konnte Neumann feststellen, dass schon der erste von ihm geleitete Jahrgang 1903 der Wochenschrift nahezu 1/6 seines Umfanges auf Standesfragen verwendet hatte.

(…)

Dittenberger aaO, S. 27

 

Rechtsanwalt Dr. Max Hachenburg (l.), Justizrat Julius Magnus (m.) und Dr. Heinrich Dittenberger (r.) mit der Juristischen Wochenschrift.


An seine Stelle trat Justizrat Julius Magnus, Berlin, neben dem der Geschäftsleiter Dr. Dittenberger in der Schriftleitung verblieb, der nach seiner Einberufung in den Heeresdienst durch den Schriftführer, Justizrat Dr. Drucker, Leipzig, vertreten wurde. Gleichzeitig mit der Übernahme der Herausgeberschaft durch Justizrat Magnus traten die beiden Vorstandsmitglieder Geheimer Justizrat Dr. Eugen Fuchs, Berlin, und Rechtsanwalt Dr. Max Hachenburg, Mannheim, in die Schriftleitung ein. Unter der neuen Leitung entwickelte sich die Wochenschrift weiter in stets aufsteigender Richtung. Sie wurde in der verschiedensten Weise ausgebaut. Mit der Erweiterung ihres Umfanges hielt aber die qualitative Ausstattung durchaus gleichen Schritt, sodass die Anwaltschaft heute mit Stolz auf ihre Zeitschrift blicken kann.

Dittenberger aaO, S. 29, 37

Die Ära Magnus, der die JW nun bis ins Jahr 1933 leitete, war die Glanzzeit der Zeitschrift. (...) Zunächst ließ die umfangreiche und jedes Detail regelnde Kriegsgesetzgebung die Zeitschrift notwendig anschwellen. Schon der Jahrgang 1916 hatte erstmals in zwei Bände aufgeteilt werden müssen. Der DAV-Vorstand war davon wenig erbaut. Magnus dagegen steuerte bewusst auf ein juristisches Universalblatt hin. Daraus ergaben sich erhebliche Schwierigkeiten mit dem DAV-Vorstand, dem Magnus in seiner Eigenschaft als Herausgeber der JW später angehörte. Die Widerstände des DAV-Vorstands wurden vom Erfolg widerlegt. Magnus machte die JW zur meistgelesenen juristischen Zeitschrift in Deutschland.

Aus: Fritz Ostler, Die deutschen Rechtsanwälte 1871-1971, 2. durchgesehene Auflage 1982, S. 225

 

Juristische Wochenschrift, Ausgabe vom 5. August 1933.
Juristische Wochenschrift, Ausgabe vom 29. April 1933. Juristische Wochenschrift, Ausgabe vom 6. und 13. Mai 1933. Juristische Wochenschrift, Ausgabe vom 5. August 1933.

 


Ihren 62. Jahrgang hatte die JW 1933 noch mit „herausgegeben vom DAV“ und mit den Schriftleitern Dr. Magnus und Dr. Dittenberger, Berlin, und unter Mitwirkung von Hachenburg, Mannheim, begonnen. Erstmals im Heft 14 vom 8. April tritt die neue Zeit durch die Veröffentlichung der Erklärung des DAV-Vorstandes vom 26. März in Erscheinung. Ihr Todeskampf verlief dann wie folgt: Im Kopf des Heftes 18/19 vom 6./13. Mai sind die jüdischen Schriftleiter Magnus und Hachenburg nicht mehr aufgeführt, ohne dass man ihnen ein Wort des Dankes für ihr Werk gewidmet hätte und obwohl Rang und Ruf der JW gerade Magnus zu danken war, der die Zeitschrift seit 1916 betreut hatte. (…) Ab Heft 21 (27. Mai) ist der Obertitel der Zeitschrift bereits „Deutsches Recht“, wenn sie auch noch „Zeitschrift des Deutschen Anwaltvereins“ mit dem Zusatz „im BNSDJ“ bezeichnet ist. Als Herausgeber erscheint Justizkommissar Staatsminister Hans Frank, Führer des BNSDJ, und als Schriftleiter Dittenberger, Voß und der frühere Rechtsanwalt Schraut, damals Regierungsrat im Reichsjustizministerium. (…) Die nächste der Entwicklung im DAV folgende Veränderung zeigt Heft 43 vom 28. Oktober 1933: „Deutsches Recht - Juristische Wochenschrift“ ist nun die „Zeitschrift der Fachgruppe Rechtsanwälte im BNSDJ e. V. (Deutscher Anwaltverein)“, ihr Herausgeber weiterhin Frank mit den Schriftleitern Oberregierungsrat Schraut, Rechtsanwalt Noack, Halle/Saale und Rechtsanwalt Rudolf Hensen, Berlin. Bis zum Heft 51/52 des Jahrgangs 1933 erschien der DAV wenigstens in Klammern noch. Das letzte Heft des Jahrgangs 1933 erhält enthält seinen Namen nicht mehr, dafür aber das Hakenkreuz.

Ostler aaO, S. 237

 

Anwaltsblatt

Vereinszeitschrift „Nachrichten für die Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins“, Jahrgang 1, Nr. 1, Januar 1914.

 

Eine nicht unwichtige Maßnahme trat nach Genehmigung durch die Vertreterversammlung mit Beginn des Jahres 1914 in Kraft, nämlich die Schaffung einer zweiten Vereinszeitschrift, der „Nachrichten für die Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins“. Ihr Zweck war, die Wochenschrift als das vornehmlich wissenschaftliche Standesorgan von dem umfangreichen Material zu entlasten, dass sich auf das Vereinsleben bezieht und nur die Mitglieder des Vereins interessiert, sowie ferner die Möglichkeit zur Erörterung solcher Standes- und Organisationsfragen zu schaffen, die zweckmäßig nicht vor der breiten Öffentlichkeit des Leserkreises der Wochenschrift diskutiert werden. Die Nachrichten, die zunächst ganz selbständig erschienen, dann aber als Beilage zu einer besonderen „Mitglieder-Ausgabe“ der Juristischen Wochenschrift ausgegeben wurden, erfreuen sich zunehmenden Interesses und reger Mitarbeit bei den Mitgliedern des Vereins.

Aus: Heinrich Dittenberger, 50 Jahre Deutscher Anwaltverein, JW 1921, 969, hier zitiert nach dem Wiederabdruck in 125 Jahre Deutscher Anwaltverein, S. 35

 

Einbanddecke des Anwaltsblatts von 1929.

Seit 1926 erschienen die „Nachrichten“ als das „Anwaltsblatt“.

Deutsche Rechtsanwalts-Zeitung


Beim Stichwort Selbsthilfe sind die Bemühungen von Rechtsanwalt Hans Soldan, Mainz, zu erwähnen. Als sein Streben nach einer Zwangsruhegehaltskasse für die deutschen Rechtsanwälte bei DAV und JW nicht genügend Resonanz fand, hatte Soldan mit Justizrat Kolsen, Berlin, 1904 als eigene Zeitschrift die „Deutsche Rechtsanwaltszeitung“ geschaffen, die er 1908 als Organ für sein Wirken allein übernahm. Ebenfalls 1908 gründete er den „Wirtschaftlichen Verband Deutscher Rechtsanwälte“, aus dem er nach 21 Jahren die heute noch bestehende Hans-Soldan-Stiftung schuf. Dieser sollte unter Ausschaltung des Zwischenhandels und damit besonders günstig dem Rechtsanwalt alles Nötige für seinen Bürobetrieb liefern. 1914 gründete er auch eine „Treuhand Deutscher Rechtsanwälte“. Der 1. Weltkrieg zerschlug seine Unternehmungen nebst seinen Plänen für Anwalts-Erholungsheime, die Inflation ließ seine DRAZ eingehen, während die Reste des wirtschaftlichen Verbandes der Grundstock für die Stiftung wurden.

Aus: Fritz Ostler, Die deutschen Rechtsanwälte 1871-1971, 2. durchgesehene Auflage 1982, S. 212

 

Entscheidungen des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte

Einbanddecke „Die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte“, Band XXVI, Jahrgang 1932 und Einbanddecke „Die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte in Leipzig und des Ehrengerichtshofs bei der Reichs-Rechtsanwalts-Kammer“, Band XXVIII, Jahrgang 1934.

Im Jahre 1885 veröffentlichte der Verein den ersten Band der Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die den Mitgliedern des Vereins übermittelt wurden. Der Vorstand hielt es nicht für angemessen, diese Entscheidungen dem Buchhandel zu übergeben, ließ sie aber regelmäßig auch den Justizbehörden, für die der Inhalt der Entscheidungen von Interesse sein musste, zugehen. Die verschiedentlich behauptete Unzulässigkeit der Veröffentlichung dieser Entscheidungen erkannte der Vorstand mit Recht nicht an.

Aus: Heinrich Dittenberger, 50 Jahre Deutscher Anwaltverein, JW 1921, 969, hier zitiert nach dem Wiederabdruck in 125 Jahre Deutscher Anwaltverein, S. 26

 

Druckschriften

Deutscher Anwaltverein, Druckschriften Nr. 3 (Um die Simultanzulassung), Nr. 7 (Arbeitsgebiete des Anwalts und Spezialisierung), Nr. 8 (Anwalt und Anwaltstand), Nr. 10 (Die Reichskonferenz der deutschen Anwaltschaft), Nr. 13 (Materialien zum Problem der Anwaltsgenossenschaft), Nr. 19 (Standesgefühl und Solidaritätsgefühl), Nr. 24 (Schutz der freien Rechtsanwaltschaft!), Nr. 25 (Gebührenlockerung), Nr. 26 (Der Rechtschutz in der Reichsgesetzgebung seit 1919).

Von diesen in der Regel recht schmalen Bändchen – oft waren es nur die Druckfassungen zuvor gehaltener Vorträge – sind bis 1930 insgesamt 30 Stück erschienen. Darunter befinden sich grundlegende Stellungnahmen zu Fragen des Berufsstandes, der Berufsausübung und des Berufsrechts. Beispiele:

 

Deutscher Anwaltverein, Druckschriften Nr. 29 „Grundprobleme des Anwaltsrechts“ (Vortrag von Dr. Max Friedländer).

 

Deutscher Anwaltverein, Druckschriften Nr. 30 „Die Notlage der Anwaltschaft“ (Justizrat Dr. Julius Magnus).

Anwaltsverzeichnisse

Nicht zuletzt war der DAV auch Herausgeber des „Verzeichnisse der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher“.

Einbanddecke „Verzeichnis der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher“, Jahrgang 1926 und Jahrgang 1932 (Vorderseite).

 

Einbanddecke „Verzeichnis der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher“, Jahrgang 1926 und Jahrgang 1932 (Rückseite).

 

Justizrat Dr. Julius Magnus, 1925.
© akg-images

 

Julius Magnus (6. September 1867, Berlin – 15. Mai 1944, Theresienstadt)

Biographisches in Stichworten:

Anwalt in Berlin seit 1898, 1914 zum Justizrat ernannt, seit 1915 Schriftleiter der Juristischen Wochenschrift (mit Dittenberger) und Vorstandsmitglied des Berliner Anwaltvereins (1919 bis 1922 dessen 1. Vorsitzender), langjähriges Mitglied des DAV-Vorstandes.

 

DAV-Vorstand 1931 (Julius Magnus, 2. Reihe, 5. von rechts; vor ihm sitzend Martin Drucker (Präsident) und Heinrich Dittenberger (Erster Geschäftsleiter).


1920 Ernennung zum Notar, Lehrbeauftragter für Urheber- und Patentrecht an der Universität Berlin 1930 bis 1933, Mitglied diverser juristischer Gesellschaften und jüdischer Organisationen sowie des Demokratischen Clubs. Von seinen Publikationen zum Thema Anwaltschaft seien lediglich die zwei Hauptwerke erwähnt: Die Rechtsanwaltschaft (1925/1929) sowie Die Notlage der Anwaltschaft (2. Aufl. 1930).

 

Einbanddecke „Die Rechtsanwaltschaft“, von Justizrat Julius Magnus.

 

Widmung zum fünfzigjährigen Bestehen der freien Advokatur im Deutschen Reich.

 

Deutscher Anwaltverein, Druckschriften Nr. 30 „Die Notlage der Anwaltschaft“ (Justizrat Dr. Julius Magnus).

 


In der Ausgabe der JW vom 6./13. Mai 1933 fehlen die Namen Magnus und Hachenburg.

Juristische Wochenschrift, Ausgabe vom 29. April 1933.

 

Juristische Wochenschrift, Ausgabe vom 6. und 13. Mai 1933.

 

Ende Juni 1933 verliert Magnus das Notariat, im September 1933 wird ihm der Lehrauftrag entzogen. Im Oktober 1934 überreicht Magnus dem früheren DAV-Präsidenten Martin Drucker zu dessen 65. Geburtstag eine als Privatdruck erstellte Festschrift, als deren Herausgeber er zeichnet. Zum 30. November1938 wird Magnus die Zulassung entzogen, im August 1939 flieht er in die Niederlande, wo er an einem 14(!)sprachigen Wörterbuch der Rechtssprache und einer Sammlung von Rechtssprichwörtern arbeitet. Nach seiner Internierung im KZ Westerbork im Sommer 1943 wird er über Bergen-Belsen in das KZ Theresienstadt deportiert, wo er vermutlich an Hunger und Schwäche gestorben ist.

Quelle: www.anwaltsgeschichte.de/geschichte-des-dav/vorstand-biographie-deutscher-anwaltvereins-1931-32/
Nachruf von Max Hachenburg: Hachenburg NJW 1949,402
Solperstein in Berlin: https://www.stolpersteine-berlin.de/de/biografie/8297

Der Deutsche Anwaltverein wurde in seinem ersten Leben nur 62 Jahre alt. Seine Auflösung 1933 wurde noch bis in die Nullerjahre gerne als Akt des Widerstands gedeutet. Die Forschung zeigt: Nicht nur der damalige DAV-Präsident Rudolf Dix spielte bei „Arisierung“ und „Gleichschaltung“ eine schillernde Rolle. Mit  der  Forderung  nach  einer  Zulassungssperre  und  der  Einführung  eines  numerus  clausus  für  den  Anwaltsberuf  hatte  sich  der  DAV  1932  von  einer  staatsfernen  Anwaltschaft  verabschiedet, so dass viele Anwälte im DAV mit der politischen Entwicklung  durchaus  sympathisieren  konnten  –  samt  der  Ausgrenzung  der  jüdischen  Anwälte.  Die  Auflösung  des  DAV  im  Dezember 1933 war dann nur noch eine Formalie. Diese Geschichte erzählt dieser Beitrag (Krach, AnwBl Online 2021, 202).