Am 19. März 1894 erreichte ein Thema die große Bühne, welches die deutsche Anwaltschaft bereits zuvor beschäftigt hatte und noch für viele Jahre begleiten sollte: Das preußische Justizministerium hatte seine Position geändert und empfahl Eingriffe in die freie Advokatur. Unter anderem schlug das Ministerium die Einführung des Numerus clausus als Kriterium für die Anwaltszulassung vor. Hintergrund des Vorstoßes war, dass sich die Anzahl an Anwälten in den letzten Jahren deutlich vergrößert hatte. Praktizierten im Deutschen Reich 1880 noch 4091 Anwälte, waren es 1890 bereits 5249. Einige Beobachter – und unter ihnen durchaus auch zahlreiche Vertreter der Anwaltschaft – sahen darin ein Konkurrenzproblem und unterstützten die Argumentation Preußens. Andere Stimmen in der Anwaltschaft hingegen unterstrichen, dass in dieser wichtigen Frage nicht etwa kurzfristige Marktlagen den Ausschlag geben dürften. Ihnen ging es um Grundsätzliches: „Wichtiger“, so argumentierte H. Pemsel in einem Gutachten, das er im Auftrag des DAV auf dem 12. Anwaltstag in Stuttgart vorlegte, „als die Bedenken erscheint jedoch die grundsätzliche Frage, ob die gesetzlich nach langem Kämpfen erreichte Freiheit und Freizügigkeit der Anwaltschaft der Gefahr eines Abbröckelungsprozesses ausgesetzt werden darf.“ Er selbst erteilte dieser Frage ein klares Nein: „Es handelt sich um ein […] wertvolles Gut und um einen Besitz der ganzen Nation.“ Der Stuttgarter Anwaltstag erteilte der preußischen Forderung, Pemsels Argumentation folgend, eine Absage und lehnte jegliche Beschränkung der freien Advokatur ab. Das Thema aber blieb auch danach präsent und fand zeitweise breite Unterstützung. So auch im Vorfeld des 20. Anwaltstags, der 1911 in Würzburg tagte. Dieses Mal war es Max Friedlaender, Rechtsanwalt aus München, der die freie Advokatur verteidigte. Der Würzburger Anwaltstag stimmte Friedlaender zu und erklärt offiziell: „Der 20. Deutsche Anwaltstag sieht in der Freiheit der Rechtsanwaltschaft die sicherste Gewähr für ihre Tüchtigkeit und Unabhängigkeit und hält alle vorgeschlagenen Maßregeln, welche einer etwaigen Überfüllung des Anwaltsstandes dadurch vorbeugen wollen, dass sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in irgendeiner Weise mehr als bisher beschränken, für unnötig und im Interesse der Rechtspflege und des Standes für schädlich.". Weitere Diskussionen sollten wenige Jahre später folgen.