Der 15. Deutsche Anwaltstag, der am 6. und 7. September 1901 in Danzig stattfand, markiert den Beginn einer Debatte, die über mehrere Jahrzehnte andauerte: Es ging um den Umgang mit der anwaltlichen Altersversorgung. Als Altersversorgung schlug der Anwaltstag die Gründung einer Pensionskasse als Ruhegehalts-, Witwen-, Waisen- und Unterstützungskasse mit Zwangsmitgliedschaft vor. Zur Gründung aber kam es nicht: Vielmehr hob der 17. Deutsche Anwaltstag Hannover 1905 den Beschluss wieder auf. Eine auf Zwangsmitgliedschaft basierende Versorgungskasse widerspreche dem freien Beruf. Stattdessen beschloss ein Außerordentlicher Deutscher Anwaltstag in Leipzig 1907 die Gründung einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden „Ruhegehalts-, Witwen- und Waisenkasse der deutschen Rechtsanwälte“, die 1909 ihren Betrieb aufnahm und bis in die Nachkriegszeit (jetzt unter der Bezeichnung Deutsche Anwalt- und Notarversicherung) die Alterssicherung der Anwälte übernahm. Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs nahmen DAV-Vorstand und Kammern 1923 mit einem Gesetzentwurf einen neuen Anlauf zur Errichtung einer Zwangspensionskasse. Aber die Vertreterversammlung des DAV lehnte 1926 erneut ab. Das freiheitliche Argument spielte wieder eine Rolle. Schwerer wiege aber, so die Vertreterversammlung, dass die wirtschaftliche Lage der Anwaltschaft aktuell zu schlecht sei, um die Belastungen einer Pflichtversicherung zu tragen.
Nach NS-Zeit und Zweitem Weltkrieg nahm die Diskussion erst 1957 wieder an Fahrt auf. Auslöser war die Rentenreform für Arbeitende und Angestellte. Im Zuge dieser sprach der Bund Unterstützungsmöglichkeiten für Versorgungseinrichtungen von selbständigen Berufen ausdrücklich an. DAV und BRAK setzen eine Kommission ein, konnten sich – auch aufgrund der Lobbyarbeit von privaten Versicherungskonzernen – letztlich aber nicht auf einen Entwurf verständigen. Einer der zentralen Streitpunkte: Die sogenannten Alt- und Uraltlasten. Viele argumentierten, dass die zu schaffende Versorgungseinrichtung aus Gründen der Solidarität auch die Bedürftigsten, alte, noch tätige Kolleginnen und Kollegen, bereits Ausgeschiedene sowie Hinterbliebene von Verstorbenen, umfassen müsse. Unklar blieb aber, wie die Versorgung dieser Personengruppe sich auf Beitragszahlende und staatliche Bezuschussung aufteilen sollte. Ein Entwurf von 1964 sah eine Bundesunterstützung von 30 Prozent vor. „Dies war den Abgeordneten [des Bundestags, Anm. d. Verf.] zu viel, DAV und BRAK zu wenig.“ (Felix Busse). Die Folge: Eine Einigung blieb weiter außer Sichtweite. Dann schien der Bund eine Lösung anzubieten: Er öffnete, wie dies nach dem Scheitern der bisherigen Bemühungen schon die Mitgliederversammlung des DAV gefordert hatte, 1972 die gesetzliche Rentenversicherung für Selbständige und räumte eine großzügige Nachversicherungsmöglichkeit ein. Im Laufe der 1970er Jahre – das bundesdeutsche „Wirtschaftswunder“ war gerade zu Ende gegangen – zeigte sich allerdings immer deutlicher die Schwachstelle der Rentenkasse: das vorgeschriebene Umlageverfahren erzeugte mittlerweile Defizite, keine Überschüsse. Vor diesem Hintergrund gewann ein berufsständisches Versorgungswerk für die Anwaltschaft neue Attraktivität. 1982 schließlich war es so weit: Am 1. April nahm mit dem Niedersächsischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte das erste seiner Art die Arbeit auf. DAV und BRAK riefen die Anwaltschaft dazu auf, sich in ihren jeweiligen Bundesländern für anwaltliche Versorgungswerke einzusetzen – und hatten Erfolg. Bereits 1987 verfügten alle Bundesländer, bis auf Berlin, Bremen und Hamburg, über verpflichtende Versorgungswerke für die Anwaltschaft. Heute sind in allen Bundesländern anwaltliche Versorgungswerke eingerichtet.