Gleichschaltung und Auflösung des DAV

Der DAV-Vorstand 1931 (Julius Magnus, 2. Reihe, 5. von rechts; vor ihm sitzend Martin Drucker (Präsident) und Heinrich Dittenberger (Erster Geschäftsleiter).

Am 30. Januar 1933 begann mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler die NS-Zeit. Das Datum markiert zugleich den Startpunkt der sogenannten Gleichschaltungspolitik, womit die totale Ausrichtung allen öffentlichen Lebens auf die NS-Ideologie gemeint ist. Die Nazis mussten hierfür oftmals kaum Druck ausüben. Vielmehr stellten sich viele Institutionen per „Selbstgleichschaltung“ freiwillig im Sinne der neuen Machthaber neu auf. Dies trifft weitgehend auch auf den DAV zu, dessen Gleichschaltung am 27. Dezember 1933 abgeschlossen war. An diesem Tag erfolgte „ohne jeden Widerspruch“ die formale Auflösung des DAV zwecks Eingliederung in die „Reichsfachgruppe Rechtsanwälte des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen“ (BNSDJ, ab 1936 „Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund“).

Diesem Prozess ging die „Selbstentleibung“ (Barbara Dölemeyer) der deutschen Anwaltschaft voraus, die bereits vor 1933 begonnen hatte: Schon am Ende der 1920er Jahre gestaltete sich die Situation für die Verteidiger der freien Advokatur immer schwieriger. Die Ursache: Die wirtschaftliche Krise der Weimarer Republik traf auch die Anwaltschaft hart. Um die schlechten Verdienstmöglichkeiten rang eine stetig wachsende Zahl an Anwälten. Die Furcht vor der „Proletarisierung“ des Berufsstandes ging um, Rufe nach einer Zulassungssperre erklangen immer lauter. Bereits im Dezember 1931 hatte der DAV den Reichsjustizminister aufgefordert, den „unerträglichen Zulauf zur Anwaltschaft“ einzudämmen. Am 4. Dezember 1932 beschloss die Abgeordnetenversammlung des DAV die Forderung nach einer dreijährigen Zulassungssperre und einer anschließenden Beschränkung des Zugangs zur Anwaltschaft (Numerus clausus). Erich Eyck, Berliner Rechtsanwalt und Historiker, kommentierte diesen Beschluss im Rahmen der Abgeordnetenversammlung mit den Worten: „Kurz und gut, wir werden eben nach einem Sonderrecht behandelt werden, bei dem die freie Advokatur zum Teufel geht.“ Von einer Staatsferne der Anwaltschaft konnte bereits jetzt keine Rede mehr sein. Bereits im April 1932 hatte die Abgeordnetenversammlung die Sitzverlegung des DAV von Leipzig nach Berlin beschlossen. Hiervon versprach man sich einen stärkeren Einfluss auf die rechtspolitischen Entscheidungsprozesse in der Hauptstadt. Martin Drucker, seit 1924 Präsident des DAV, zog sich aus Protest gegen den Umzug von seinem Amt zurück. Seine Nachfolge trat Rudolf Dix an.

Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass sich in Anwaltschaft und DAV kein nennenswerter Widerstand gegen die NS-Politik formierte. Im Gegenteil: Der von den Nazis ab 1933 vorangetriebene Ausschluss von Frauen, Juden und politisch Andersdenken aus der Anwaltschaft bedeutete für die verbleibenden Anwälte einen wirtschaftlichen Vorteil. Dass dieser mit der Abschaffung der freien Advokatur und politischer Unfreiheit erkaufte war, nahm die große Mehrheit klaglos hin. Und auch der DAV stellte sich der NS-Politik nicht entgegen. Vielmehr begrüßte der Vorstand den „Machtantritt“ der Nazis im März 1933 als „die Erstarkung nationalen Denkens und Wollens“. Nur einen Monat später forderte DAV-Präsident Rudolf Dix die jüdischen Vorstandsmitglieder auf, ihre Ämter niederzulegen. Seine Hoffnung, die Nazis damit besänftigen und einen Rest an Vereinsautonomie retten zu können, erwies sich schnell als Illusion. Am 30. September 1933 beschloss der DAV die Umbenennung in „Fachgruppe Rechtsanwälte im BNSDJ“ und den Ausschluss „nicht arischer“ Rechtsanwälte. Die Stimme der freien Advokatur in Deutschland war nach nur wenigen Monaten NS-Herrschaft verstummt.

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