Die Gründung des DAV

Gedenktafel an der Villa Concordia in Bamberg, enthüllt 1921

Die Geschichte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begann am 25. August 1871 in Bamberg. In der fränkischen Domstadt kamen auf Einladung des bayerischen und des preußischen Anwaltvereins 169 Teilnehmende zu einem Anwaltstag in der Villa Concordia zusammen. Erster Punkt der Tagesordnung: „Gründung und sofortige Konstituierung eines allgemeinen deutschen Anwaltvereins […].“. Zum ersten Vorsitzenden wurde Carl Dorn gewählt, Rechtsanwalt beim königlichen Obertribunal in Berlin, seinerzeit oberster preußischer Gerichtshof.

Ursächlich für die Gründung des DAV war das Anliegen, nach dem Entstehen des Deutschen Reichs am 1. Januar 1871 eine reichsweite Interessenvertretung für die Anwaltschaft zu schaffen. Als Vereinszweck legte die Satzung dementsprechend fest: Die Förderung des Gemeinsinns der Standesgenossen und die Pflege des wissenschaftlichen Geistes, die Förderung der Rechtspflege und der Gesetzgebung des Deutschen Reiches sowie die Vertretung der Berufsinteressen. Hinsichtlich der Interessenvertretung genoss ein Vorhaben höchste Priorität: die Einführung eines einheitlichen, reichsweit gültigen Anwaltsrechts. Dieses sollte die bislang geltenden und teils stark voneinander abweichenden Regelungen der Bundesstaaten ablösen.

Vielen liberalen Anwälten aber ging es um mehr als Vereinheitlichung. Sie wollten die Unabhängigkeit im Sinne einer „institutionellen Freiheit der Anwaltschaft vom Staat“ (Konrad Redeker). Ihr Ziel war es, eine Anwaltsordnung durchzusetzen, die die Freiheit des Zugangs zum Anwaltsberuf bei entsprechender Qualifikation ohne staatliches Ermessen in Form von Bedürfnis- oder Zuverlässigkeitsprüfungen verbriefte, die die Entlassung der Anwaltschaft aus der staatlichen Oberhoheit (in Preußen aus dem Beamtenstand) in die Selbstverwaltung brachte und die die Befreiung aus der Disziplinargewalt der staatlichen Judikative durch eine eigene Berufsgerichtsbarkeit sicherte – kurz, die Freiheit der Advokatur.

Dies war am 1. Oktober 1879 erreicht. An diesem Tag trat die Rechtsanwaltsordnung (RAO) in der Fassung vom 1. Juli 1878 im Kraft. Dort hieß es gleich in § 4: „Wer zur Rechtsanwaltschaft befähigt ist, muss […] auf seinen Antrag zugelassen werden.“

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