1908 erschien das Buch „Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878“ von Adolf Friedlaender, Landesgerichtsrat in Limburg an der Lahn, und seinem Bruder Max Friedlaender, Rechtsanwalt in München. Ihr Werk, welches das Standesrecht der Anwaltschaft erstmals zusammenfasste, avancierte bald zum Standardwerk. Als der Friedlaender 1930 die dritte Auflage erlebte, galt Max Friedlaender, 1873 in Bromberg (seinerzeit Provinz Westpreußen) geboren, längst als eine der wichtigsten Stimmen der deutschen Anwaltschaft. 1911 hatte er für den Würzburger Anwaltstag einen Bericht zum Numerus clausus verfasst und nachdrücklich gegen jegliche Zulassungsbeschränkung argumentiert – mit Erfolg. Über dies war er mit etwa 1.000 Beiträgen einer der aktivsten Autoren der Juristischen Wochenschrift. Und auch in den Berufsorganisationen engagierte sich der von Zeitgenossen als brillanter Jurist geschätzte Friedlaender, unter anderem als Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer München in den Jahren 1911 bis 1927. Ab 1924 gehörte er auch dem Vorstand des Deutschen Anwaltvereins an.
Mit der „Machtergreifung“ der Nazis 1933 nahm Friedlaenders Karriere ein jähes Ende. Als Jude musste er sich aus dem Vorstand des DAV zurückziehen. Aber auch sein Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung war den neuen Machthabern ein Dorn im Auge: Die Nazis nahmen den Friedlaender vom Markt. Als „Ersatz“ fungierte ab 1934 ein Kommentar von Erwin Noack, Rechtsanwalt und NS-Funktionär, der allerdings im großen Umfang aus dem Friedlaender abgeschrieben hatte.
1938 verließ Max Friedlaender, seiner Rechte und seines Berufes beraubt, sein Heimatland und emigrierte über Umwege nach London. In der britischen Hauptstadt verstarb er 1956 im Alter von 83 Jahren. Um seiner Person zu gedenken und seine Verdienste um die deutsche Anwaltschaft zu würdigen, vergibt der Bayerische Anwaltsverband seit 2001 alljährlich den Max-Friedlaender-Preis.