Satzungsreform und Gründung der DAV-Vertreterversammlung

Zu Beginn des Jahres 1909 befand sich die Anwaltschaft in Unruhe. Ursache hierfür war eine seit mehreren Jahren debattierte Justizreform, die vor allem die Gerichtsverfassung und den Zivilprozess betraf. Die Novelle zielte darauf ab, „den amtsgerichtlichen Prozess volkstümlicher, einfacher und schleuniger zu machen.“ (Heinrich Dittenberger). Das waren begrüßenswerte Ziele. Die Anwaltschaft befürchtete aber, dass der Schutz ihrer Mandanten unter der neuen Prämisse „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ leiden werde und eine deutliche Verschlechterung der Zivilrechtspflege zu befürchten sei. Dieses auch deshalb, da eine weitgehende Einschränkung der Zuständigkeit von Kollegialgerichten inklusive der weitgehenden Beseitigung des Anwaltszwangs im Raum stand. Die Anwaltschaft sprach sich daher mit großer Mehrheit gegen die Reform aus, so schon beim Mannheimer Anwaltstag 1907.

Die Auseinandersetzungen um die Justizreform hatten aber zugleich deutlich gemacht: Der DAV bedurfte dringend einer Organisationsreform. Bislang hatte sich die Vereinsarbeit faktisch mit den Anwaltstagen erschöpft. Hier kam die Anwaltschaft zusammen und bezog mit öffentlichen Beschlüssen Stellung. Außerhalb der Anwaltstage jedoch war der DAV still. Dass das in einer sich zunehmend beschleunigenden und vielstimmiger werdenden öffentlichen Sphäre nicht mehr ausreichte, um rechtspolitische Prozesse mitzugestalten, wurde jetzt vielen klar – die Vereinsarbeit bedurfte einer Verstetigung. Um diese zu gewährleisten, beschloss der DAV auf dem 19. Anwaltstag, der am 9. und 10. September 1909 in Rostock tagte, eine Satzungsreform. Die wichtigsten Beschlüsse: Schaffung einer Vertreterversammlung sowie Einrichtung einer ständigen Geschäftsstelle. Die 60 bis 80 Köpfe zählende Vertreterversammlung setze sich aus Personen zusammen, die von DAV-Mitgliedern in sämtlichen Gerichtsbezirken gewählt wurden. Wichtig war, dass die Vertreterversammlung in ständigem Kontakt mit dem Vorstand stand, was eine bessere Verzahnung von Basis und Vereinsspitze gewährleisten sollte. Die Reform ermöglichte es dem DAV, Meinungsbilder der Mitgliedschaft ad hoc einzuholen und sich zu relevanten Entwicklungen in Rechtsfragen schnell zu positionieren. Zur kontinuierlichen und effizienten Erledigung der allgemeinen Vereinsarbeit entstand zeitgleich eine Geschäftsstelle. Zum ersten Leiter bestellte der DAV den Rechtsanwalt Heinrich Dittenberger aus Halle an der Saale, der seine Tätigkeit 1910 aufnahm.

Allerdings: Die Anbindung der lokalen Anwaltvereine und deren Einfluss auf die Arbeit des DAV empfanden viele nach wie vor als nicht hinreichend gegeben. 1928, die Folgen des Ersten Weltkriegs waren einigermaßen überwunden, die Weimarer Republik in einer kurzen Ruhephase, folgte eine weitere Satzungsreform. „Die örtlichen Anwaltvereine wurden – auf Antrag – vom DAV-Vorstand als Bezirksgruppen anerkannt und so in den DAV eingegliedert. Die „Vertreterversammlung“ wurde zur „Abgeordnetenversammlung“, der Vorsitzende des Vorstandes des DAV zum „Präsident des Deutschen Anwaltvereins“ und die Geschäftsführung wurde erweitert.“ (Hans-Jürgen Rabe).

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