Der Weg zur Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Am 1. Oktober 1959 trat die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Kraft. Von der Gründung der Bundesrepublik am 23. Mai 1949 bis zum Erlass eines bundesweit gültigen anwaltlichen Berufsrechts vergingen somit über zehn Jahre. Das deutsche Anwaltsrecht glich während dieser Dekade einem Flickenteppich: Zehn unterschiedliche Anwaltsordnungen kamen zur Anwendung, teils stark voneinander abweichend. Auf dem Gebiet der ehemaligen britischen Zone (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg) galten Zulassungsbeschränkungen. Der Bedarf für eine einheitliche Regelung war 1949 groß. Weshalb es dennoch so lange dauerte, erklärt sich durch die abweichenden berufsrechtlichen Vorstellungen, die in DAV, Rechtsanwaltskammern und Justizbehörden vorherrschten.

Ein erster Vorschlag für eine Bundesrechtsanwaltsordnung lag bereits im August 1950 vor. Diesen sogenannten Münchener Entwurf hatte eine Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet (ArgeRAK) ausgearbeitet. Der DAV jedoch wies den Text zurück. Einerseits, weil er zahlreiche „klassische“ DAV-Aufgaben, etwa die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, der Zuständigkeit der Kammern zuschlug, anderseits, und das wog schwerer, „türmte [der Münchener Entwurf] einen Berg von Hürden für den Berufszugang auf“ (Felix Busse) und sah vor, dass hierüber die Rechtsanwaltskammern als Zulassungsstelle nach ihrem Ermessen entscheiden. Etwa dann, wenn Bewerber 55 Jahre oder älter waren, nicht spätestens drei Jahre nach dem Staatsexamen den Zulassungsantrag zur Anwaltschaft gestellt hatten oder einer Nebentätigkeit nachgingen – allesamt Reglementierungen, die aus der Sicht des DAV keinesfalls mit der Freiheit der Advokatur zu vereinbaren waren. Über die Anfechtung ablehnender Entscheidungen sollten zudem Ehrengerichte entscheiden, deren Zusammensetzung die Kammern selbst bestimmte. Selbst Rudolf Dix, mittlerweile stellvertretender Vorsitzender der Vereinigung der Anwaltskammervorstände, sah „schlimmsten Zunftgeist“ am Werk. Das Bundesjustizministerium (BJM) legte daraufhin 1952 einen eigenen Gesetzesentwurf vor. Dieser „Regierungsentwurf“ umfasste einen Rechtsanspruch auf Zulassung sowie den freien Zugang zur Anwaltschaft – ohne Ermessensspielraum. Über die Zulassung sollten nicht die Kammern, sondern die Landesjustizverwaltung entscheiden und bei Ablehnung der Rechtsweg zu einem staatlichen Gericht eröffnet werden. Das fand die Zustimmung des DAV. Die Kammern hingegen wollten sich nicht auf eine staatliche Entscheidung über die Zulassung, auf den Rechtsweg zu staatlichen Gerichten und auf einen Rechtsanspruch auf Zulassung einlassen und liefen dagegen Sturm. Deswegen kam es weder zur Verabschiedung des Gesetzentwurfs 1952 noch eines späteren zweiten Gesetzentwurfs 1954. Erst als das Bundesjustizministerium Ende 1957 eine dritte Fassung vorlegte, die zwar an den Grundentscheidungen der früheren Entwürfe festhielt, aber den Kammern bei der Besetzung der nach wie vor als staatliche Gerichte ausgestalteten Ehrengerichtsbarkeit wesentlich mehr Autonomie einräumte, gaben die Kammern ihren Widerstand auf. Der Bundestag verabschiedete die BRAO im Juni 1959. Die Freiheit der Advokatur war damit im gesamten Bundesgebiet restituiert.

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