Verteidigung des Anwaltsgeheimnisses

Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist ein Grundpfeiler des Rechtsstaats. Es stellt sicher, dass Rechtssuchenden ein vor jeglichem staatlichen Zugriff geschützter Raum zur Verfügung steht und dass jeder und jedem der Rechtsweg jederzeit auch tatsächlich offensteht. Vor diesem Hintergrund war der 1. Februar 2011 ein wichtiger Tag für den Rechtsstaat und die freie Advokatur: Er brachte das Ende einer bislang existierenden Zweiklassengesellschaft innerhalb der Anwaltschaft und stärkte das Anwaltsgeheimnis insgesamt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied an diesem Tag, dass der in § 160a Abs. 1 StPO formulierte absolute Schutz des Berufsgeheimnisses bei allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und nicht – wie bislang – nur bei Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern zur Anwendung kommen muss. Damit sind alle Anwältinnen und Anwälte vollumfänglich vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen geschützt.

Diese Entscheidung des BVerfG war ein großer Erfolg für den DAV, der immer wieder betont hatte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht auf Strafverteidigungen beschränkt bleiben dürfe. Der verfassungsrechtliche Schutz des Anwaltsgeheimnisses schließe, so die Argumentation des DAV, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein. Vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebe es keine unterschiedliche Schutzwürdigkeit anwaltlicher Funktionen, alle Anwältinnen und Anwälte seien gleichwertig. Das Bundesverfassungsgericht kam zu einem ähnlichen Ergebnis: Strafverteidiger seien insoweit eine zwar wichtige, aber keineswegs verfassungsrechtlich bevorzugte Gruppe innerhalb der Anwaltschaft. Jegliche Differenzierung hinsichtlich der rechtlichen Gewährleistung des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses zwischen verschiedenen Gruppen innerhalb der Anwaltschaft bedürfe vor diesem Hintergrund der besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung – zumal der Übergang zwischen dem zivilrechtlichen und dem strafrechtlichen Tätigkeitsfeld in der praktischen anwaltlichen Arbeit fließend sein könne. Darauf hatte der DAV stets hingewiesen.

So erfreulich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für Anwältinnen und Anwälte und ihre Mandantschaft auch war: Der Druck auf das Anwaltsgeheimnis ist nach wie vor hoch – und der DAV setzt sich kontinuierlich für dessen Bewahrung ein.

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