Mit den sogenannten Bastille-Beschlüssen vom 14. Juli 1987, die ihren Namen aufgrund der Datumsanalogie zum Sturm auf die Bastille am 14. Juli 1789 erhielten, begann für die Anwaltschaft eine neue berufsrechtliche Zeitrechnung. An diesem Tag erklärte das BVerfG die erstmals 1929 vom DAV schriftlich fixierten und zuletzt 1973 als „Grundsätze des anwaltliche Standesrechts“ von der BRAK veröffentlichten Richtlinien für ungültig. Begründung: Es liege eine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz vor. Verworfen wurden deswegen Entscheidungen zu dem in den Standesrichtlinien geregelten Sachlichkeitsgebot und Werbeverbot. Zugleich forderte das BVerfG den Gesetzgeber dazu auf, eine neue verfassungskonforme berufsrechtliche Regelung zu erarbeiten.
Der Auslöser für die Bastille-Beschlüsse war die Kritik eines großen Teils der Anwaltschaft, lokaler Anwaltvereine sowie des DAV an den als antiquiert empfundenen Standesrichtlinien und deren Anwendung. Die Missbilligung betraf das für die Anwaltschaft geltende Sachlichkeitsgebot: „Ganz im Stil des früher der Obrigkeit […] geschuldeten Respekts forderten die Kammern und Ehrengerichte immer wieder, dass der Anwalt auch gegenüber erkannten oder angenommenen Missständen der justiziellen oder behördlichen Behandlung des von ihm betreuten Falles die Ruhe zu bewahren habe. […] Entsprechend exzessiv lebten die hierdurch ‚geschützten‘ staatlichen Stellen ihre besondere Empfindsamkeit energisch auftretenden Anwälten gegenüber aus.“ (Felix Busse). Vor allem aber wurde der Widerstand gegen das geltende Werbeverbot immer größer. Dieses untersagte der Anwaltschaft, ebenfalls überwacht und sanktioniert durch die Kammern, jegliche Form von Eigenwerbung. Das Verbot ging so weit, dass selbst ein Zeitungsbeitrag aus der Feder von Anwältinnen oder Anwälten nicht also solcher gekennzeichnet werden durfte. Das rechtssuchende Publikum aber, so die Kritik, habe ein berechtigtes Interesse, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner mit Erfahrung und Kenntnis in bestimmten Rechtsgebieten ausfindig machen zu können – insbesondere vor dem Hintergrund der fortschreitenden Spezialisierung und Differenzierung des Rechts.
Der Freiburger Rechtsanwalt Michael Kleine-Cosack war es schließlich gewesen, der die Beschwerde formulierte und ein Verfahren beim BVerfG führte. Er argumentierte, dass die Standesrichtlinien Grundrechte (freie Meinungsäußerung und Berufsfreiheit) einschränkten. Dieser Auslegung folgte das BVerfG in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich.
Mit den Bastille-Beschlüsse kam ein Liberalisierungsprozess in Gang, der das Berufsbild der Anwaltschaft auf vielfältige Art und Weise tiefgreifend veränderte und zu einer deutlich stärkeren Dienstleistungsorientierung führte. Dass es hierfür Potenzial – man könnte auch sagen: Bedarf – gab, hatte ebenfalls 1987 eine Studie belegt, die DAV und Bundesministerium der Justiz (heute Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) beim Marktforschungsinstitut Prognos/lnfratest zur Frage der Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen in Auftrag gegeben hatten. Die Studie belegte unter anderem, dass die Anwaltschaft bislang vor allem als Teil des Rechtssystems, als Prozessvertreter, durchaus auch als Drohpotential, nicht aber als Berater in allen rechtlichen Fragen und als Schlichter und Vermittler zur Vermeidung unnötiger Prozesse gesehen wurde. Dies zu ändern, sollte in den kommenden Jahren eine zentrale Aufgabe von Anwaltschaft und DAV sein.