Die Wiedergründung des Deutschen Anwaltvereins erfolgte am 26. September 1948 in Düsseldorf. Dies war vor allem einer Person zu verdanken: Emil von Sauer. Der Hamburger Rechtsanwalt, der aufgrund seiner jüdischen Herkunft ab 1933 Diskriminierungen und Einschränkungen seiner Berufstätigkeit hatte ertragen müssen, hatte bereits die Neugründung des Hamburgischen Anwaltvereins im November 1945 initiiert. Am 6. Mai 1947 hatten sich 32 Anwaltvereine aus der britischen Besatzungszone zum „Deutschen Anwaltverein Nord-West“ zusammengeschlossen, ebenfalls unter dem Vorsitz von Sauers. Diesem Verein traten bald darauf der Coburger Anwaltverein aus der amerikanischen Besatzungszone sowie einige Vereine aus der französischen Zone bei. Da der „Deutsche Anwaltverein Nord-West“ damit Mitglieder aus allen drei westdeutschen Zonen vereinigte, beschloss man am 26. September 1948 die Umbenennung in „Deutscher Anwaltverein“. In der sowjetischen Besatzungszone vollzog sich unterdessen eine tiefgreifende Reorganisation der Anwaltschaft und des gesamten Rechtswesens unter staatssozialistischen Vorzeichen. Rechtsanwaltskammern und Anwaltvereine hatten hier keine Zukunft.
In der amerikanischen Zone blieb der Coburger Anwaltverein zunächst einziges Mitglied im DAV. Das lag daran, dass vor allem in Bayern einige Repräsentanten von Rechtsanwaltskammern das Wiedererstarken von Anwaltvereinen verhindern wollten, allen voran der Präsident der Rechtsanwaltskammer München, Hanns Dahn. „Er begrüßte, dass den bayerischen Kammern nach dem Zusammenbruch faktisch auch der Wirkungskreis der früheren Anwaltvereine zugefallen war.“ (Felix Busse). Dahn sprach sich in diesem Sinne gegen die Durchführung eines Anwaltstags in Coburg aus. Er konnte diesen – den ersten Anwaltstag nach Kriegsende 1945 überhaupt – aber nicht verhindern. Der Coburger Anwaltstag, der vom 31. Mai bis zum 2. Juni 1949 stattfand, unterstrich den festen Willen des DAV, sich bundesweit zu etablieren. Das Vorhaben gelang: Schon 1950 traten weitere bayerische Anwaltvereine dem DAV bei. Bereits 1951 war der DAV in weiten Teilen der Bundesrepublik präsent.
Seinem Zweck und Ziel nach ist der „neue“ DAV als direkter Nachfolger des „alten“ DAV zu verstehen. Einen wichtigen Unterschied jedoch gibt es: Im „alten“ DAV waren die einzelnen Anwälte Vereinsmitglieder, im „neuen“ DAV setzt sich die Mitgliedschaft aus lokalen Anwaltvereinen zusammen. Der „neue“ DAV ist daher der „Verein der Vereine“. Heute sind mehr als 250 Anwaltvereine aus Deutschland und mehreren europäischen Ländern Mitglieder des DAV. Der DAV nimmt damit im In- und Ausland die Interessen von über 62.000 deutschen Anwältinnen und Anwälte sowie Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren wahr.