beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltvereins am 12.11.2010 in Berlin, geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2021 und am 10.11.2023, 14.11.2025.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Deutscher Anwaltverein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck, Ziel, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins als Berufsverband ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats, insbesondere durch
a. Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;
b. Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und der Gewährleistung des Rechts auf Interessensvertretung;
c. Sicherung und Förderung der Qualität anwaltlicher Leistungen;
d. Aus- und Fortbildung;
e. Pflege des Gemeinsinnes;
f. Pflege des wissenschaftlichen Geistes und des Geschichtsbewusstseins derRechtsanwaltschaft.
(2) Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er will durch die Stärkung des Anwaltsberufs einen Beitrag zur Festigung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Er setzt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.
(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.
(5) Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unter- nehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen. Der Verein kann Büros im In- und Ausland errichten.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Mitgliedsvereine gem. § 5 Abs. 1 und Einzelmitglieder nach altem Satzungsrecht), außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder haben jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
§ 5 Ordentliche, außerordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder Anwaltverein werden, der einem Landesverband (§ 6 Abs. 1) angehört oder der die Aufnahme als Mitglied in einen Landesverband beantragt hat, oder jeder Verein, der die Funktion eines Landesverbandes wahrnimmt (§ 6 Abs. 2). Ordentliches Mitglied mit allen Rechten und Pflichten dieser Satzung kann außerdem jeder Zusammenschluss deutscher Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland werden, dessen Form dem deutschen Verein ähnlich oder vergleichbar ist (Auslandsverein).
(2) Als außerordentliche Mitglieder sind die Landesverbände aufzunehmen.
(3) Außerordentliches Mitglied kann außerdem jede Rechtsanwältin/jeder Rechtsanwalt sein, die/der ihre/seine Niederlassung im Ausland hat, soweit und solange es in dem oder für dieses Land keinen Auslandsverein gibt (Abs. 1 S. 2).
(4) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
(5) Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der/die Präsident/in. Lehnt er/sie die Aufnahme ab, so hat er/sie dies dem Bewerber/der Bewerberin durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung des Vorstands beantragen.
(6) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
§ 6 Landesverbände
(1) Landesverband ist die Gesamtheit der Mitgliedsvereine auf Landesebene.
(2) In den Bundesländern, in denen nur ein Mitgliedsverein besteht, nimmt dieser die Funktion des Landesverbandes wahr.
(3) Der Landesverband unterstützt seine Mitglieder bei ihren satzungsgemäßen Aufgaben und vertritt ihre rechtspolitischen Interessen auf der Ebene des Bundeslandes. Er nimmt zugleich in Abstimmung mit dem Verein dessen Interessen auf der Ebene des Bundeslandes wahr.
(4) Der Landesverband soll eine Geschäftsstelle unterhalten, an deren Kosten sich der Verein angemessen beteiligen kann, wobei die finanziellen Belange des Vereins zu beachten sind.
§ 7 Forum Junge Anwaltschaft
(1) Das Forum Junge Anwaltschaft vertritt im Verein die Interessen von Berufsanfänger/-innen und Juristen/-innen im Vorbereitungsdienst (Referendare/-innen). Es ist rechtlich unselbständiges Organ des DAV. Der Vorstand gibt ihm eine Geschäftsordnung, die nur mit dessen Zustimmung geändert werden kann.
(2) Das Forum Junge Anwaltschaft wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss eigenständig geleitet. Er besteht aus mindestens sechs Der Vorstand des Vereins bestimmt im Einvernehmen mit dem Forum Junge Anwaltschaft zwei Mitglieder. Die übrigen werden von den Mitgliedern des Forum Junge Anwaltschaft gewählt.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks und seines Ziels sowie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.
(2) Jeder örtliche Anwaltverein, der Mitglied des Vereins ist, hat die Verpflichtung, dem in seinem Bundesland bestehenden Landesverband beizutreten und diese Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Soweit kein Landesverband besteht, haben die örtlichen Mitgliedsvereine die Pflicht, einen Landesverband zu gründen. Jeder örtliche Mitgliedsverein hat darauf hinzuwirken, dass der Landesverband außerordentliches Mitglied des Vereins wird und bleibt.
§ 9 Beiträge / Umlagen
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 2 sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Auflösung des Mitgliedsvereins, durch Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und durch Ausscheiden eines Einzelmitglieds aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des/der Schatzmeisters/-in mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, oder tritt ein Mitglied seinem Landesverband nicht bei, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des/der Präsidenten/-in Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Beschlusses des Vorstands. Die Einlegung der Berufung hat bei der Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins e.V. zu erfolgen.
§ 11 Arbeitsgemeinschaften
(1) Der Vorstand kann zur Förderung des in § 3 Abs. 1 beschriebenen Vereinszwecks in Bezug auf bestimmte Rechtsgebiete rechtlich unselbständige Arbeitsgemeinschaften als Organe des DAV gründen und auflösen. Der Vorstand gibt den Arbeitsgemeinschaften Geschäftsordnungen nach Maßgabe einer Mustergeschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und von ihm geändert werden kann. Diese Geschäftsordnungen können nur mit Zustimmung des Vorstands geändert werden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften werden von Geschäftsführenden Ausschüssen eigenständig geleitet. Sie berücksichtigen die gemeinsamen Belange des Vereins und seiner Mitglieder und unterrichten den Vorstand des Vereins. Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses. Die übrigen werden von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gewählt.
§ 12 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17)
b. der Vorstand (§§ 18, 19)
c. der/die Präsident/in (§ 20)
d. das Präsidium (§ 21)
e. die Landesverbandskonferenz (§ 22)
f. das Forum Junge Anwaltschaft (§ 7) und
g. die Arbeitsgemeinschaften (§ 11)
(2) Bei der Zusammensetzung der Organe ist der Anteil der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an der Mitgliedschaft angemessen zu berücksichtigen.
§ 13 Mitgliederversammlung – Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
b. die Bestellung des/der Kassenprüfers/-in und seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin
c. die Genehmigung des Jahresabschlusses
d. die Entlastung des Vorstands
e. die Festsetzung er Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung
f. die Änderung der Satzung
g. die Auflösung des Vereins
h. die Entscheidungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2
i. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben
j. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Vorstands, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.
(2) Bei der Wahl des Vorstands hat die Mitgliederversammlung regionale und fachliche Ausgewogenheit anzustreben.
§ 14 Mitgliederversammlung – Sitzungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens zweimal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen
a. von Mitgliedsvereinen beantragt wird, die zusammen über mindestens 500 Stimmen in der Mitgliederversammlung verfügen oder
b. von mindestens 15 Mitgliedsvereinen verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.
§ 15 Mitgliederversammlung – Einberufungsfrist
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt.
(2) Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.
§ 16 Mitgliederversammlung – Anträge, Wahlvorschläge, Teilnahme
(1) Anträge in der Mitgliederversammlung können die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, der/die Präsident/in, die Mitglieder des Vorstands, jede Arbeitsgemeinschaft und das Forum Junge Anwaltschaft stellen. Das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, haben die Mitglieder, der/die Präsident/-in, jede Arbeitsgemeinschaft und das Forum Junge Anwaltschaft.
(2) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Vorsitzenden der Geschäftsführenden Ausschüsse der Arbeitsgemeinschaften oder deren Stellvertreter/innen können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Der/die Vorsitzende des Forum Junge Anwaltschaft oder dessen/deren Stellvertreter/in kann an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 17 Mitgliederversammlung – Leitung, Abstimmungen
(1) Der/die Präsident/-in leitet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Jeder Mitgliedsverein hat pro angefangene 100 ihm angehörende Mitglieder 10 Stimmen. Maßgebend ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.
(4) Bei der Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung hat jedes stimmberechtigte Mitglied abweichend von Abs. 3 nur eine Stimme.
(5) Stimmberechtigt für einen Verein ist ein als Vertreter/in bestelltes Mitglied eines Mitgliedsvereins. Ein/e Vertreter/in darf höchstens sechs Mitgliedsvereine vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung vorzulegen. Einzelmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
(6) Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(8) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
(9) Die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur im Wege der Klage geltend gemacht werden. Sie kann nicht gestützt werden (i) auf eine durch technische Störungen verursachte Verletzung von Rechten, wenn Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen wollten oder (ii) auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, soweit sich die Verletzung nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Die Klage muss innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung erhoben werden.
§ 18 Gesamtvorstand – Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer
(1) Der Vorstand besteht aus 27 von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins oder eines Mitgliedsvereins sein müssen, sowie aus dem/der Vorsitzenden der Landesverbandskonferenz, sofern diese/r nicht bereits als gewähltes Mitglied dem Vorstand angehört.
(2) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstands beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 4. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahlen sind möglich. Die Amtszeit darf auf die Person bezogen insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten; diese Beschränkung gilt nicht für den/die jeweils amtierende/n Präsidenten/-in.
(3) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins oder eines Mitgliedsvereins ist.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands ausgeschieden sind.
§ 19 Vorstand – Aufgaben
(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind. Er kann dem/der Präsidenten/-in und dem Präsidium weitere Aufgaben übertragen.
(2) Der Vorstand bestimmt die angemessene Aufwandsentschädigung für den/die Präsidenten/-in und die Mitglieder des Präsidiums, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Abstimmungen in Textform gefasst. Die Sitzungen werden vom/von der Präsidenten/-in einberufen. Abstimmungen in Textform werden von ihm/ihr veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen in Textform ist vom/von der Präsidenten/- in eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
(4) Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre einen Anwaltstag auszurichten.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder geändert und aufgehoben werden kann. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Abstimmungsmodalitäten, Protokollwesen und den Informationsaustausch mit dem Präsidium zu regeln.
§ 20 Präsident/-in
(1) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder den/die Präsidenten/Präsidentin.
(2) Der/die Präsident/-in repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitlgiederversammlung, die Sitzunden des Vorstands und Präsidiumssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen nach § 21 Absatz 6 das Präsidium zuständig ist.
(3) Die Amtszeit des/der Präsident/-in beträgt 4 Jahre. Es ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Der/die Präsident/in bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
§ 21 Präsidium
(1) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder auf Vorschlag des/der Präsidenten/-in mindestens vier Vizepräsidenten/-innen.
(2) Die Amtszeiten der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten enden mit der Amtszeit des/der Präsidenten/der Präsidentin. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Präsidenten/einer Präsidentin im Amt.
(3) Der/die Präsident/in und die gewählten Vizepräsidenten/-innen bilden das Präsidium. Sie sind gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB.
(4) Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten durch den/die Präsidenten/-in oder durch eine/n Vizepräsidenten/-in zusammen mit einem/einer weiteren Vizepräsidenten/-in.
(5) Außerdem gehören dem Präsidium die gewählten Mitglieder des Vorstands, die das Amt des/der Präsidenten/-in innehatten, für die Dauer eines Jahres ab Ende ihres Amtes mit beratender Stimme an.
(6) Das Präsidium hat das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und Beteiligungen zu verwalten und die Sitzungen des Vorstands vorzubereiten. Dem Präsidium obliegt zudem die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstands. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 22 Landesverbandskonferenz
(1) Die Landesverbände sowie die ihnen nach § 6 Abs. 2 gleichgestellten Mitgliedsvereine bilden die Landesverbandskonferenz. Deren Vertreter in der Landesverbandskonferenz wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Dessen/deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Landesverbandskonferenz koordiniert die Arbeit der Landesverbände. Sie fördert insbesondere das Zusammenwirken zwischen Verein und den Landesverbänden.
(2) Der/die Vorsitzende der Landesverbandskonferenz ist Mitglied des Vorstands des Vereins (§ 18).
(3) Die Landesverbandskonferenz wirkt bei der Verbandsarbeit des Vereins mit. Sie soll mindestens einmal pro Jahr tagen und wird vom/von der Vorsitzenden einberufen, der/die sie leitet. Der/die Präsident/-in und das zuständige Präsidiumsmitglied haben Anwesenheitsrecht. Die Landesverbandskonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 23 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse sowie Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen, die ihm, dem Präsidium und dem/der Präsidenten/-in als Entscheidungsgrundlage dienen, ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet über deren Auflösung.
(2) Der/die Präsident/-in bestellt die Mitglieder der Ausschüsse und vorläufig die Vorsitzenden und ihre Vertreter/innen. Hat der Vorstand die Zahl der Ausschussmitglieder nicht festgelegt, entscheidet hierüber der/die Präsident/- in.
(3) Bei der Ernennung der Ausschussmitglieder soll die zum Sach- bzw. Rechtsgebiet des Ausschusses bestehende Arbeitsgemeinschaft des Vereins angehört werden.
(4) Bei der Besetzung der Ausschüsse gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.
(5) Die vorläufig bestellten Vorsitzenden und ihre Vertreter/-innen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Sie soll nur erteilt werden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des betroffenen Ausschusses der Ernennung zugestimmt hat.
(6) Über eine Erweiterung oder Begrenzung der Zahl der Ausschussmitglieder entscheidet der Vorstand, wenn dieser die Zahl festgelegt hat, sonst der/die Präsident/-in.
(7) Der/die Präsident/-in kann während der Amtsperiode Ausschussmitglieder abberufen oder neu bestellen. Das gilt auch für den/die Vorsitzende/n und seine/n Vertreter/-in bzw. ihre/n Vertreter/-in; Abs. 5 gilt in diesem Fall mit der Maßgabe, dass die Abberufung nicht eines Votums des Ausschusses bedarf.
(8) Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter/innen und die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter/-innen oder Ausschussmitglieder sind für diese Amtsperiode bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(9) Die Ausschüsse arbeiten nach Maßgabe ihrer Einsetzung. Sie können sich mit eigener Initiative an den Vorstand, das Präsidium und an den/die Präsidenten/-in wenden.
(10) Der Vorstand kann für die Arbeit der Ausschüsse Richtlinien erlassen.
§ 24 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen.
(2) Der Beirat soll berufen werden aus den Mitgliedern des Bundestages, der Landesparlamente, des Europäischen Parlaments und Vertreter/-innen gesellschaftlich relevanter Gruppen. Diese sollen in der Regel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder sonst an der Anwaltschaft interessierte Persönlichkeiten sein.
(3) Die Berufung oder Abberufung von Mitgliedern des Beirats erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag der/des Präsidentin/-en.
§ 25 Geschäftsstelle
(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und personelle Ausstattung (Stellenplan) sowie die Errichtung weiterer Geschäftsstellen.
(2) Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführung geleitet, der ein/e Hauptgeschäftsführer/in vorsteht. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
(3) Der Vorstand kann den Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Der Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
§ 26 Zusammenwirken innerhalb des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder – insbesondere im Rahmen der Mitgliederversammlung – bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend. Er beteiligt die Landesverbände an allen Maßnahmen, die Entscheidungen der Parlamente oder Verwaltungen ihrer Länder betreffen.
(2) Die Landesverbände unterrichten Vorstand und Geschäftsführung des Vereins sowie ihre Mitgliedsvereine umfassend über ihre Arbeit und beteiligen den Verein an allen Maßnahmen, die über ihr Bundesland hinaus für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins selbst von Bedeutung sind.
(3) Die örtlichen Mitgliedsvereine und die Auslandsvereine unterrichten den Vorstand des Vereins und die Geschäftsführung sowie den Landesverband, bei dem sie Mitglied sind, über ihre Arbeit und beteiligen sie an allen Maßnahmen, die über ihren Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.
(4) Der jeweilige Landesverband und der Verein beteiligen den einzelnen örtlichen Mitgliedsverein an allen Maßnahmen, die speziell den Vereinsbezirk des örtlichen Mitgliedsvereins betreffen.
(5) Der Vorstand beteiligt die Arbeitsgemeinschaften an der Arbeit des Vereins. Die Arbeitsgemeinschaften sind in allen ihre fachspezifischen oder ihre Organisationsstruktur betreffenden Angelegenheiten in die Meinungsbildung des Vorstands einzubeziehen.
§ 27 Auflösung
(1) Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.