Satzung des Deutschen Anwalt­vereins e.V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltvereins am 12.11.2010 in Berlin, geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2021 und am 10.11.2023, 14.11.2025.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Deutscher Anwalt­verein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck, Ziel, Aufgaben

(1)    Zweck des Vereins als Berufs­verband ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaft­lichen Interessen der Rechts­an­walt­schaft und des Anwalts­no­tariats, insbesondere durch

a. Förderung von Rechts­pflege und Gesetz­gebung auf nationaler, europäischer und interna­tionaler Ebene;

b. Wahrung der anwalt­lichen Unabhän­gigkeit, der Verschwie­genheit und der Gewähr­leistung des Rechts auf Interes­sens­ver­tretung;

c. Sicherung und Förderung der Qualität anwalt­licher Leistungen;

d. Aus- und Fortbildung;

e. Pflege des Gemein­sinnes;

f. Pflege des wissen­schaft­lichen Geistes und des Geschichts­be­wusstseins derRechts­an­walt­schaft.

(2)    Ziel des Vereins ist die Zusammen­fassung aller Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte in Deutschland und aller deutschen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte im Ausland. Der Verein ist partei­po­litisch und konfes­sionell neutral. Er will durch die Stärkung des Anwalts­berufs einen Beitrag zur Festigung der verfas­sungs­mäßigen Rechts­ordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschen­rechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Er setzt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Gleich­stellung von Mann und Frau ein.

(3)    Ein wirtschaft­licher Geschäfts­betrieb besteht nicht.

(4)    Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereins­zwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

(5)    Der Verein ist berechtigt, sich an Gesell­schaften zu beteiligen, deren Unter- nehmens­ge­genstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesell­schaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesell­schaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen. Der Verein kann Büros im In- und Ausland errichten.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus ordent­lichen Mitgliedern (Mitglieds­vereine gem. § 5 Abs. 1 und Einzel­mit­glieder nach altem Satzungsrecht), außeror­dent­lichen Mitgliedern und Ehrenmit­gliedern. Außeror­dentliche Mitglieder und Ehrenmit­glieder haben die Rechte und Pflichten der ordent­lichen Mitglieder; außeror­dentliche Mitglieder haben jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.

§ 5 Ordentliche, außeror­dentliche Mitglieder

(1)   Ordent­liches Mitglied kann jeder Anwalt­verein werden, der einem Landes­verband (§ 6 Abs. 1) angehört oder der die Aufnahme als Mitglied in einen Landes­verband beantragt hat, oder jeder Verein, der die Funktion eines Landes­ver­bandes wahrnimmt (§ 6 Abs. 2). Ordent­liches Mitglied mit allen Rechten und Pflichten dieser Satzung kann außerdem jeder Zusammen­schluss deutscher Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte im Ausland werden, dessen Form dem deutschen Verein ähnlich oder vergleichbar ist (Auslands­verein).

(2)   Als außeror­dentliche Mitglieder sind die Landes­verbände aufzunehmen.

(3)   Außeror­dent­liches Mitglied kann außerdem jede Rechts­an­wältin/jeder Rechts­anwalt sein, die/der ihre/seine Nieder­lassung im Ausland hat, soweit und solange es in dem oder für dieses Land keinen Auslands­verein gibt (Abs. 1 S. 2).

(4)   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(5)   Über die Aufnahme als ordent­liches oder außeror­dent­liches Mitglied entscheidet der/die Präsident/in. Lehnt er/sie die Aufnahme ab, so hat er/sie dies dem Bewerber/der Bewerberin durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung des Vorstands beantragen.

(6)   Die Ehrenmit­glied­schaft wird durch die Mitglie­der­ver­sammlung verliehen.

§ 6 Landes­verbände

(1)   Landes­verband ist die Gesamtheit der Mitglieds­vereine auf Landesebene.

(2)   In den Bundes­ländern, in denen nur ein Mitglieds­verein besteht, nimmt dieser die Funktion des Landes­ver­bandes wahr.

(3)   Der Landes­verband unterstützt seine Mitglieder bei ihren satzungs­gemäßen Aufgaben und vertritt ihre rechts­po­li­tischen Interessen auf der Ebene des Bundes­landes. Er nimmt zugleich in Abstimmung mit dem Verein dessen Interessen auf der Ebene des Bundes­landes wahr.

(4)   Der Landes­verband soll eine Geschäfts­stelle unterhalten, an deren Kosten sich der Verein angemessen beteiligen kann, wobei die finanziellen Belange des Vereins zu beachten sind.

§ 7 Forum Junge Anwalt­schaft

(1)   Das Forum Junge Anwalt­schaft vertritt im Verein die Interessen von Berufs­an­fänger/-innen und Juristen/-innen im Vorberei­tungs­dienst (Referendare/-innen). Es ist rechtlich unselb­ständiges Organ des DAV. Der Vorstand gibt ihm eine Geschäfts­ordnung, die nur mit dessen Zustimmung geändert werden kann.

(2)   Das Forum Junge Anwalt­schaft wird von einem Geschäfts­füh­renden Ausschuss eigenständig geleitet. Er besteht aus mindestens sechs Der Vorstand des Vereins bestimmt im Einver­nehmen mit dem Forum Junge Anwalt­schaft zwei Mitglieder. Die übrigen werden von den Mitgliedern des Forum Junge Anwalt­schaft gewählt.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks und seines Ziels sowie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Überein­stimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einver­nehmen mit ihm die berufs­po­li­tischen und wirtschaft­lichen Interessen der Anwalt­schaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwalt­schaft.

(2)   Jeder örtliche Anwalt­verein, der Mitglied des Vereins ist, hat die Verpflichtung, dem in seinem Bundesland bestehenden Landes­verband beizutreten und diese Mitglied­schaft aufrecht zu erhalten. Soweit kein Landes­verband besteht, haben die örtlichen Mitglieds­vereine die Pflicht, einen Landes­verband zu gründen. Jeder örtliche Mitglieds­verein hat darauf hinzuwirken, dass der Landes­verband außeror­dent­liches Mitglied des Vereins wird und bleibt.

§ 9 Beiträge / Umlagen

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitrags­ordnung. Ehrenmit­glieder und außeror­dentliche Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 2 sind von der Beitrags- und Umlage­pflicht befreit. Ein einmal festge­setzter Jahres­beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschluss­fassung. Näheres regelt die Beitrags­ordnung.

§ 10 Erlöschen der Mitglied­schaft, Ausschluss

(1)   Die Mitglied­schaft erlischt durch schriftliche Austritts­er­klärung, durch Auflösung des Mitglieds­vereins, durch Wegfall der Voraus­set­zungen des § 5 Abs. 1 und durch Ausscheiden eines Einzel­mit­glieds aus der Anwalt­schaft. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalender­jahres mit dreimo­natiger Frist erklärt werden.

(2)   Handelt ein Mitglied den Vereins­zwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schrift­licher Mahnung des/der Schatz­meisters/-in mit mehr als einem Jahres­beitrag in Rückstand, oder tritt ein Mitglied seinem Landes­verband nicht bei, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des/der Präsidenten/-in Gelegenheit zu einer schrift­lichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitglie­der­ver­sammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Beschlusses des Vorstands. Die Einlegung der Berufung hat bei der Geschäfts­stelle des Deutschen Anwalt­vereins e.V. zu erfolgen.

§ 11 Arbeits­ge­mein­schaften

(1)   Der Vorstand kann zur Förderung des in § 3 Abs. 1 beschriebenen Vereins­zwecks in Bezug auf bestimmte Rechts­gebiete rechtlich unselb­ständige Arbeits­ge­mein­schaften als Organe des DAV gründen und auflösen. Der Vorstand gibt den Arbeits­ge­mein­schaften Geschäfts­ord­nungen nach Maßgabe einer Muster­ge­schäfts­ordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und von ihm geändert werden kann. Diese Geschäfts­ord­nungen können nur mit Zustimmung des Vorstands geändert werden.

(2)   Die Arbeits­ge­mein­schaften werden von Geschäfts­füh­renden Ausschüssen eigenständig geleitet. Sie berück­sichtigen die gemeinsamen Belange des Vereins und seiner Mitglieder und unterrichten den Vorstand des Vereins. Der Vorstand bestimmt im Einver­nehmen mit der Arbeits­ge­mein­schaft ein Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses. Die übrigen werden von den Mitgliedern der Arbeits­ge­mein­schaft gewählt.

§ 12 Vereins­organe

(1)   Organe des Vereins sind:

a. die Mitglie­der­ver­sammlung (§§ 13 bis 17)
b. der Vorstand (§§ 18, 19)
c. der/die Präsident/in (§ 20)
d. das Präsidium (§ 21)
e. die Landes­ver­bands­kon­ferenz (§ 22)
f. das Forum Junge Anwalt­schaft (§ 7) und
g. die Arbeits­ge­mein­schaften (§ 11)

(2)   Bei der Zusammen­setzung der Organe ist der Anteil der Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte an der Mitglied­schaft angemessen zu berück­sichtigen.

§ 13 Mitglie­der­ver­sammlung – Aufgaben

(1)   Die Mitglie­der­ver­sammlung ist zuständig für

a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
b. die Bestellung des/der Kassen­prüfers/-in und seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin
c. die Genehmigung des Jahres­ab­schlusses
d. die Entlastung des Vorstands
e. die Festsetzung er Mitglieds­beiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitrags­ordnung
f. die Änderung der Satzung
g. die Auflösung des Vereins
h. die Entschei­dungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2
i. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben
j. die Festsetzung einer Aufwands­ent­schä­digung der Mitglieder des Vorstands, die auch die zeitliche Beanspruchung berück­sichtigen und auch pauscha­lierend festgesetzt werden kann.

(2)   Bei der Wahl des Vorstands hat die Mitglie­der­ver­sammlung regionale und fachliche Ausgewo­genheit anzustreben.

§ 14 Mitglie­der­ver­sammlung – Sitzungen

(1)   Die Mitglie­der­ver­sammlung ist alljährlich mindestens zweimal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2)   Der Vorstand hat eine Mitglie­der­ver­sammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen

a. von Mitglieds­vereinen beantragt wird, die zusammen über mindestens 500 Stimmen in der Mitglie­der­ver­sammlung verfügen oder
b. von mindestens 15 Mitglieds­vereinen verlangt wird.

(3)   Die Mitglie­der­ver­sammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antrag­stellung stattzu­finden.

§ 15 Mitglie­der­ver­sammlung – Einberu­fungsfrist

(1)   Die Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt.

(2)   Der Vorstand kann beschließen, die Mitglie­der­ver­sammlung vollständig virtuell durchzu­führen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitglie­der­ver­sammlung ohne Anwesenheit am Versamm­lungsort teilzu­nehmen und Mitglie­der­rechte im Wege der elektro­nischen Kommuni­kation auszuüben (teilweise virtuelle Mitglie­der­ver­sammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

§ 16 Mitglie­der­ver­sammlung – Anträge, Wahlvor­schläge, Teilnahme

(1)   Anträge in der Mitglie­der­ver­sammlung können die ordent­lichen und außeror­dent­lichen Mitglieder, der/die Präsident/in, die Mitglieder des Vorstands, jede Arbeits­ge­mein­schaft und das Forum Junge Anwalt­schaft stellen. Das Recht, Wahlvor­schläge zu unterbreiten, haben die Mitglieder, der/die Präsident/-in, jede Arbeits­ge­mein­schaft und das Forum Junge Anwalt­schaft.

(2)   Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitglie­der­ver­sammlung bei der Geschäfts­stelle eingehen, Anträge auf Satzungs­än­derung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

(3)   Die Vorsit­zenden der Geschäfts­füh­renden Ausschüsse der Arbeits­ge­mein­schaften oder deren Stellver­treter/innen können an den Mitglie­der­ver­samm­lungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)   Der/die Vorsitzende des Forum Junge Anwalt­schaft oder dessen/deren Stellver­treter/in kann an den Mitglie­der­ver­samm­lungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 17 Mitglie­der­ver­sammlung – Leitung, Abstim­mungen

(1)   Der/die Präsident/-in leitet die Mitglie­der­ver­sammlung.

(2)   Bei den Abstim­mungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungs­än­derung erfordert eine Zweidrit­tel­mehrheit. Stimment­hal­tungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3)    Jeder Mitglieds­verein hat pro angefangene 100 ihm angehörende Mitglieder 10 Stimmen. Maßgebend ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Mitglie­der­ver­sammlung stattfindet. Einzel­mit­glieder und Ehrenmit­glieder haben jeweils eine Stimme.

(4)   Bei der Abstimmung über Anträge zur Geschäfts­ordnung hat jedes stimmbe­rechtigte Mitglied abweichend von Abs. 3 nur eine Stimme.

(5)   Stimmbe­rechtigt für einen Verein ist ein als Vertreter/in bestelltes Mitglied eines Mitglieds­vereins. Ein/e Vertreter/in darf höchstens sechs Mitglieds­vereine vertreten. Die Vertre­tungs­vollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitglie­der­ver­sammlung bei der Geschäfts­führung vorzulegen. Einzel­mit­glieder können sich nicht vertreten lassen.

(6)   Die Stimmbe­rech­tigten sind an Weisungen nicht gebunden.

(7)   Die Mitglie­der­ver­sammlung entscheidet durch Geschäfts­ord­nungs­be­schluss über den Abstim­mungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitglie­der­ver­sammlung gewählt und zur Verschwie­genheit verpflichtet sind.

(8)   Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zulegen und vom Versamm­lungs­leiter/von der Versamm­lungs­leiterin zu unterzeichnen.

(9)   Die Unwirk­samkeit von Beschlüssen der Mitglie­der­ver­sammlung kann nur im Wege der Klage geltend gemacht werden. Sie kann nicht gestützt werden (i) auf eine durch technische Störungen verursachte Verletzung von Rechten, wenn Mitglieder an der Mitglie­der­ver­sammlung ohne Anwesenheit am Versamm­lungsort Mitglie­der­rechte im Wege der elektro­nischen Kommuni­kation wahrnehmen wollten oder (ii) auf eine Verletzung von Verfah­rens­vor­schriften, soweit sich die Verletzung nicht auf die Beschluss­fassung ausgewirkt hat. Die Klage muss innerhalb von sechs Wochen nach der Beschluss­fassung erhoben werden.

§ 18 Gesamt­vorstand – Zusammen­setzung, Wahl, Amtsdauer

(1)   Der Vorstand besteht aus 27 von der Mitglie­der­ver­sammlung gewählten Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälten, die Mitglieder des Vereins oder eines Mitglieds­vereins sein müssen, sowie aus dem/der Vorsit­zenden der Landes­ver­bands­kon­ferenz, sofern diese/r nicht bereits als gewähltes Mitglied dem Vorstand angehört.

(2)   Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstands beginnt mit dem Schluss der Mitglie­der­ver­sammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitglie­der­ver­sammlung, in der die Neuwahl stattge­funden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitglie­der­ver­sammlung, die im 4. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Wieder­wahlen sind möglich. Die Amtszeit darf auf die Person bezogen insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten; diese Beschränkung gilt nicht für den/die jeweils amtierende/n Präsidenten/-in.

(3)   Die Zugehö­rigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstands­mitglied nicht mehr Mitglied des Vereins oder eines Mitglieds­vereins ist.

(4)   Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands ausgeschieden sind.

§ 19 Vorstand – Aufgaben

(1)   Der Vorstand ist für alle Vereins­an­ge­le­gen­heiten zuständig, soweit diese nicht der Mitglie­der­ver­sammlung oder anderen Vereins­organen in der Satzung übertragen sind. Er kann dem/der Präsidenten/-in und dem Präsidium weitere Aufgaben übertragen.

(2)   Der Vorstand bestimmt die angemessene Aufwands­ent­schä­digung für den/die Präsidenten/-in und die Mitglieder des Präsidiums, die auch die zeitliche Beanspruchung berück­sichtigen und auch pauscha­lierend festgesetzt werden kann.

(3)   Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Abstim­mungen in Textform gefasst. Die Sitzungen werden vom/von der Präsidenten/-in einberufen. Abstim­mungen in Textform werden von ihm/ihr veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Für Abstim­mungen in Textform ist vom/von der Präsidenten/- in eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(4)   Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre einen Anwaltstag auszurichten.

(5)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts­ordnung, die mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder geändert und aufgehoben werden kann. Diese Geschäfts­ordnung hat insbesondere die Abstim­mungs­mo­da­litäten, Protokollwesen und den Informa­ti­ons­aus­tausch mit dem Präsidium zu regeln.

§ 20 Präsident/-in

(1)   Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder den/die Präsidenten/Präsidentin.

(2)   Der/die Präsident/-in repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitlgie­der­ver­sammlung, die Sitzunden des Vorstands und Präsidi­ums­sit­zungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angele­gen­heiten, auch in den Fällen, in denen nach § 21 Absatz 6 das Präsidium zuständig ist.

(3)   Die Amtszeit des/der Präsident/-in beträgt 4 Jahre. Es ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Der/die Präsident/in bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 21 Präsidium

(1)   Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder auf Vorschlag des/der Präsidenten/-in mindestens vier Vizeprä­si­denten/-innen.

(2)   Die Amtszeiten der Vizeprä­si­den­tinnen und Vizeprä­si­denten enden mit der Amtszeit des/der Präsidenten/der Präsidentin. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Präsidenten/einer Präsidentin im Amt.

(3)   Der/die Präsident/in und die gewählten Vizeprä­si­denten/-innen bilden das Präsidium. Sie sind gesetz­licher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB.

(4)   Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten durch den/die Präsidenten/-in oder durch eine/n Vizeprä­si­denten/-in zusammen mit einem/einer weiteren Vizeprä­si­denten/-in.

(5)   Außerdem gehören dem Präsidium die gewählten Mitglieder des Vorstands, die das Amt des/der Präsidenten/-in innehatten, für die Dauer eines Jahres ab Ende ihres Amtes mit beratender Stimme an.

(6)   Das Präsidium hat das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und Beteili­gungen zu verwalten und die Sitzungen des Vorstands vorzube­reiten. Dem Präsidium obliegt zudem die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstands. Das Präsidium kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

§ 22 Landes­ver­bands­kon­ferenz

(1)   Die Landes­verbände sowie die ihnen nach § 6 Abs. 2 gleich­ge­stellten Mitglieds­vereine bilden die Landes­ver­bands­kon­ferenz. Deren Vertreter in der Landes­ver­bands­kon­ferenz wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Dessen/deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Landes­ver­bands­kon­ferenz koordiniert die Arbeit der Landes­verbände. Sie fördert insbesondere das Zusammen­wirken zwischen Verein und den Landes­ver­bänden.

(2)   Der/die Vorsitzende der Landes­ver­bands­kon­ferenz ist Mitglied des Vorstands des Vereins (§ 18).

(3)   Die Landes­ver­bands­kon­ferenz wirkt bei der Verbands­arbeit des Vereins mit. Sie soll mindestens einmal pro Jahr tagen und wird vom/von der Vorsit­zenden einberufen, der/die sie leitet. Der/die Präsident/-in und das zuständige Präsidi­ums­mitglied haben Anwesen­heitsrecht. Die Landes­ver­bands­kon­ferenz kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

§ 23 Ausschüsse

(1)   Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse sowie Stellung­nahmen zu Gesetzes­ent­würfen, die ihm, dem Präsidium und dem/der Präsidenten/-in als Entschei­dungs­grundlage dienen, ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet über deren Auflösung.

(2)   Der/die Präsident/-in bestellt die Mitglieder der Ausschüsse und vorläufig die Vorsit­zenden und ihre Vertreter/innen. Hat der Vorstand die Zahl der Ausschuss­mit­glieder nicht festgelegt, entscheidet hierüber der/die Präsident/- in.

(3)   Bei der Ernennung der Ausschuss­mit­glieder soll die zum Sach- bzw. Rechts­gebiet des Ausschusses bestehende Arbeits­ge­mein­schaft des Vereins angehört werden.

(4)   Bei der Besetzung der Ausschüsse gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

(5)   Die vorläufig bestellten Vorsit­zenden und ihre Vertreter/-innen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Sie soll nur erteilt werden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des betroffenen Ausschusses der Ernennung zugestimmt hat.

(6)   Über eine Erweiterung oder Begrenzung der Zahl der Ausschuss­mit­glieder entscheidet der Vorstand, wenn dieser die Zahl festgelegt hat, sonst der/die Präsident/-in.

(7)   Der/die Präsident/-in kann während der Amtsperiode Ausschuss­mit­glieder abberufen oder neu bestellen. Das gilt auch für den/die Vorsitzende/n und seine/n Vertreter/-in bzw. ihre/n Vertreter/-in; Abs. 5 gilt in diesem Fall mit der Maßgabe, dass die Abberufung nicht eines Votums des Ausschusses bedarf.

(8)   Die Vorsit­zenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter/innen und die Ausschuss­mit­glieder werden für vier Jahre bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter/-innen oder Ausschuss­mit­glieder sind für diese Amtsperiode bestellt. Wieder­be­stellung ist zulässig.

(9)   Die Ausschüsse arbeiten nach Maßgabe ihrer Einsetzung. Sie können sich mit eigener Initiative an den Vorstand, das Präsidium und an den/die Präsidenten/-in wenden.

(10)   Der Vorstand kann für die Arbeit der Ausschüsse Richtlinien erlassen.

§ 24 Beirat

(1)   Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen.

(2)   Der Beirat soll berufen werden aus den Mitgliedern des Bundestages, der Landes­par­lamente, des Europäischen Parlaments und Vertreter/-innen gesell­schaftlich relevanter Gruppen. Diese sollen in der Regel Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte oder sonst an der Anwalt­schaft interes­sierte Persön­lich­keiten sein.

(3)   Die Berufung oder Abberufung von Mitgliedern des Beirats erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag der/des Präsidentin/-en.

§ 25 Geschäfts­stelle

(1)   Der Verein unterhält eine Geschäfts­stelle. Der Vorstand entscheidet über die Organi­sation, räumliche und personelle Ausstattung (Stellenplan) sowie die Errichtung weiterer Geschäfts­stellen.

(2)   Die Geschäfts­stelle wird von einer Geschäfts­führung geleitet, der ein/e Hauptge­schäfts­führer/in vorsteht. Der Vorstand kann eine Geschäfts­ordnung beschließen.

(3)   Der Vorstand kann den Hauptge­schäfts­führer/die Hauptge­schäfts­führerin als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Der Aufgabenkreis und der Umfang der Vertre­tungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

§ 26 Zusammen­wirken innerhalb des Vereins

(1)   Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder – insbesondere im Rahmen der Mitglie­der­ver­sammlung – bei allen Fragen von grundsätz­licher Bedeutung in die Meinungs­bildung ein und unterrichtet sie umfassend. Er beteiligt die Landes­verbände an allen Maßnahmen, die Entschei­dungen der Parlamente oder Verwal­tungen ihrer Länder betreffen.

(2)   Die Landes­verbände unterrichten Vorstand und Geschäfts­führung des Vereins sowie ihre Mitglieds­vereine umfassend über ihre Arbeit und beteiligen den Verein an allen Maßnahmen, die über ihr Bundesland hinaus für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins selbst von Bedeutung sind.

(3)   Die örtlichen Mitglieds­vereine und die Auslands­vereine unterrichten den Vorstand des Vereins und die Geschäfts­führung sowie den Landes­verband, bei dem sie Mitglied sind, über ihre Arbeit und beteiligen sie an allen Maßnahmen, die über ihren Vereins­bezirk hinaus von Bedeutung sind.

(4)   Der jeweilige Landes­verband und der Verein beteiligen den einzelnen örtlichen Mitglieds­verein an allen Maßnahmen, die speziell den Vereins­bezirk des örtlichen Mitglieds­vereins betreffen.

(5)   Der Vorstand beteiligt die Arbeits­ge­mein­schaften an der Arbeit des Vereins. Die Arbeits­ge­mein­schaften sind in allen ihre fachspe­zi­fischen oder ihre Organi­sa­ti­ons­struktur betref­fenden Angele­gen­heiten in die Meinungs­bildung des Vorstands einzube­ziehen.

§ 27 Auflösung

(1)   Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitglie­der­ver­sammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und die Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesord­nungs­punktes erfolgte.

(2)   Die Mitglie­der­ver­sammlung beschließt über die Verwendung des Vereins­ver­mögens.

Die Satzung zum Download

DAV-Satzung