Satzung des Deutschen Anwalt­vereins e.V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltvereins am 12.11.2010 in Berlin, geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2021 und am 10.11.2023, 14.11.2025.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Deutscher Anwalt­verein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck, Ziel, Aufgaben

(1)    Zweck des Vereins als Berufs­verband ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaft­lichen Interessen der Rechts­an­walt­schaft und des Anwalts­no­tariats, insbesondere durch

a. Förderung von Rechts­pflege und Gesetz­gebung auf nationaler, europäischer und interna­tionaler Ebene;

b. Wahrung der anwalt­lichen Unabhän­gigkeit, der Verschwie­genheit und der Gewähr­leistung des Rechts auf Interes­sens­ver­tretung;

c. Sicherung und Förderung der Qualität anwalt­licher Leistungen;

d. Aus- und Fortbildung;

e. Pflege des Gemein­sinnes;

f. Pflege des wissen­schaft­lichen Geistes und des Geschichts­be­wusstseins derRechts­an­walt­schaft.

(2)    Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und will durch die Stärkung des Anwaltsberufs für diese eintreten, sowie einen Beitrag zu ihrer Festigung leisten, und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Der Verein wendet sich gegen verfassungs- und fremdenfeindliche, antidemokratische und jede Form von diskriminierenden – wie etwa antisemitischen oder rassistischen – Bestrebungen. Er setzt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.

(3)    Ein wirtschaft­licher Geschäfts­betrieb besteht nicht.

(4)    Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereins­zwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

(5)    Der Verein ist berechtigt, sich an Gesell­schaften zu beteiligen, deren Unter- nehmens­ge­genstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesell­schaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesell­schaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen. Der Verein kann Büros im In- und Ausland errichten.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus ordent­lichen Mitgliedern (Mitglieds­vereine gem. § 5 Abs. 1 und Einzel­mit­glieder nach altem Satzungsrecht), außeror­dent­lichen Mitgliedern und Ehrenmit­gliedern. Außeror­dentliche Mitglieder und Ehrenmit­glieder haben die Rechte und Pflichten der ordent­lichen Mitglieder; außeror­dentliche Mitglieder haben jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.

§ 5 Ordentliche, außeror­dentliche Mitglieder

(1)   Ordent­liches Mitglied kann jeder Anwalt­verein werden, der einem Landes­verband (§ 6 Abs. 1) angehört oder der die Aufnahme als Mitglied in einen Landes­verband beantragt hat, oder jeder Verein, der die Funktion eines Landes­ver­bandes wahrnimmt (§ 6 Abs. 2). Ordent­liches Mitglied mit allen Rechten und Pflichten dieser Satzung kann außerdem jeder Zusammen­schluss deutscher Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte im Ausland werden, dessen Form dem deutschen Verein ähnlich oder vergleichbar ist (Auslands­verein).

(2)   Als außeror­dentliche Mitglieder sind die Landes­verbände aufzunehmen.

(3)   Außeror­dent­liches Mitglied kann außerdem jede Rechts­an­wältin/jeder Rechts­anwalt sein, die/der ihre/seine Nieder­lassung im Ausland hat, soweit und solange es in dem oder für dieses Land keinen Auslands­verein gibt (Abs. 1 S. 2).

(4)   Mitglied nach § 5 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung kann nur werden, wer sich zu sämtlichen in § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung verankerten Zwecken, Grundsätzen und Werten bekennt und sie einhält.

(5)   Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen.

(6)   Über die Aufnahme als ordent­liches oder außeror­dent­liches Mitglied entscheidet der/die Präsident/in. Lehnt er/sie die Aufnahme ab, so hat er/sie dies dem Bewerber/der Bewerberin durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung des Vorstands beantragen.

(7)   Die Ehrenmit­glied­schaft wird durch die Mitglie­der­ver­sammlung verliehen.

§ 6 Landes­verbände

(1)   Landes­verband ist die Gesamtheit der Mitglieds­vereine auf Landesebene.

(2)   In den Bundes­ländern, in denen nur ein Mitglieds­verein besteht, nimmt dieser die Funktion des Landes­ver­bandes wahr.

(3)   Der Landes­verband unterstützt seine Mitglieder bei ihren satzungs­gemäßen Aufgaben und vertritt ihre rechts­po­li­tischen Interessen auf der Ebene des Bundes­landes. Er nimmt zugleich in Abstimmung mit dem Verein dessen Interessen auf der Ebene des Bundes­landes wahr.

(4)   Der Landes­verband soll eine Geschäfts­stelle unterhalten, an deren Kosten sich der Verein angemessen beteiligen kann, wobei die finanziellen Belange des Vereins zu beachten sind.

§ 7 Forum Junge Anwalt­schaft

(1)   Das Forum Junge Anwaltschaft vertritt im Verein die Interessen von Berufsanfänger/-innen und Juristen/-innen im Vorbereitungsdienst (Referendare/-innen). Es ist rechtlich unselbständiges Organ des DAV. Der Vorstand gibt ihm eine Geschäftsordnung, die nur mit dessen Zustimmung geändert werden kann.

(2)   Das Forum Junge Anwaltschaft wird von einem Geschäftsführenden Ausschuss eigenständig geleitet. Er bekennt sich zu den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung und hält diese ein. Er besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Der Vorstand des Vereins bestimmt im Einvernehmen mit dem Forum Junge Anwaltschaft zwei Mitglieder. Der Vorstand des Vereins kann nur solche Personen in den Geschäftsführenden Ausschuss des Forums Junge Anwaltschaft bestimmen, die sich durch Abgabe einer Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand zu den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bekennen und sie einhalten. Sollte ein Mitglied des Vorstands des Vereins vor der Bestimmung eines/einer Kandidaten/-in in den Geschäftsführenden Ausschuss Zweifel am Bekenntnis des/der Kandidaten/-in zu den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung äußern, ist die Bestimmung der vakanten Position zunächst auszusetzen und das Präsidium des Vereins hierüber zu informieren. Das Präsidium des Vereins räumt dem/der betroffenen Kandidaten/-in die Gelegenheit zu einer Stellungnahme in Textform ein. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des/der betroffenen Kandidaten/-in spricht das Präsidium des Vereins gegenüber dem Vorstand des Vereins eine Empfehlung hinsichtlich der Bestimmung des/der betroffenen Kandidaten/-in in den Geschäftsführenden Ausschuss aus. Der Vorstand des Vereins entscheidet auf seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Bestimmung des/der Kandidaten/-in in den Geschäftsführenden Ausschuss, wobei er an die Empfehlung des Präsidiums des Vereins nicht gebunden ist. Die übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden von den Mitgliedern des Forum Junge Anwaltschaft gewählt.

(3)   Handelt ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses des Forums Junge Anwaltschaft entgegen den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung, kann der Vorstand des Vereins das Mitglied aus dem Geschäftsführenden Ausschuss abberufen. Vor der Abberufung ist dem betroffenen Mitglied und dem restlichen geschäftsführenden Ausschuss durch den Vorstand Gelegenheit zu einer Stellungnahme in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Abgesehen von der in Satz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Möglichkeit der Abberufung durch den Vorstand des Vereins verbleibt die sonstige Zuständigkeit zur Abberufung bei dem Organ, das für die Bestellung des jeweiligen Mitglieds des Geschäftsführenden Ausschusses zuständig ist.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks und seines Ziels sowie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung und halten die allgemeinen Grundsätze und Werte des Vereins nach § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung ein. Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder sich an den allgemeinen Grundsätzen und Werten des Vereins nach § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung orientieren. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.

(2)   Jeder örtliche Anwalt­verein, der Mitglied des Vereins ist, hat die Verpflichtung, dem in seinem Bundesland bestehenden Landes­verband beizutreten und diese Mitglied­schaft aufrecht zu erhalten. Soweit kein Landes­verband besteht, haben die örtlichen Mitglieds­vereine die Pflicht, einen Landes­verband zu gründen. Jeder örtliche Mitglieds­verein hat darauf hinzuwirken, dass der Landes­verband außeror­dent­liches Mitglied des Vereins wird und bleibt.

§ 9 Beiträge / Umlagen

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitrags­ordnung. Ehrenmit­glieder und außeror­dentliche Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 2 sind von der Beitrags- und Umlage­pflicht befreit. Ein einmal festge­setzter Jahres­beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschluss­fassung. Näheres regelt die Beitrags­ordnung.

§ 10 Erlöschen der Mitglied­schaft, Ausschluss

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Auflösung des Mitgliedsvereins, durch Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und durch Ausscheiden eines Einzelmitglieds aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

(2)   Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)   ein Mitglied seinen Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung gröblich zuwiderhandelt,
b)   ein Mitglied trotz Mahnung des/der Schatzmeisters/-in in Textform mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist, oder
c)   ein Mitglied seinem Landesverband nicht beitritt.

Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied durch den/der Präsidenten/-in Gelegenheit zu einer Stellungnahme in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Beschlusses des Vorstands. Die Einlegung der Berufung hat bei der Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins e.V. zu erfolgen.

§ 11 Arbeits­ge­mein­schaften

(1)   Der Vorstand kann zur Förderung des in § 3 Abs. 1 beschriebenen Vereinszwecks in Bezug auf bestimmte Rechtsgebiete rechtlich unselbständige Arbeitsgemeinschaften als Organe des DAV gründen und auflösen. Der Vorstand gibt den Arbeitsgemeinschaften Geschäftsordnungen nach Maßgabe einer Mustergeschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und von ihm geändert werden kann. Diese Geschäftsordnungen können nur mit Zustimmung des Vorstands geändert werden.

(2)   Die Arbeitsgemeinschaften werden von Geschäftsführenden Ausschüssen eigenständig geleitet. Sie bekennen sich zu den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung und halten diese ein sowie unterrichten den Vorstand des Vereins. Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses. Der Vorstand des Vereins kann nur solche Personen in den Geschäftsführenden Ausschuss einer Arbeitsgemeinschaft bestimmen, die sich durch Abgabe einer Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand zu den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bekennen und sie einhalten. Sollte ein Mitglied des Vorstands des Vereins vor der Bestimmung eines/einer Kandidaten/-in in den Geschäftsführenden Ausschuss einer Arbeitsgemeinschaft Zweifel am Bekenntnis des/der Kandidaten/-in zu den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung äußern, ist die Bestimmung der vakanten Position zunächst auszusetzen und das Präsidium des Vereins hierüber zu informieren. Das Präsidium des Vereins räumt dem/der betroffenen Kandidaten/-in die Gelegenheit zu einer Stellungnahme in Textform ein. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des/der betroffenen Kandidaten/-in spricht das Präsidium des Vereins gegenüber dem Vorstand des Vereins eine Empfehlung hinsichtlich der Bestimmung des/der betroffenen Kandidaten/-in in den Geschäftsführenden Ausschuss aus. Der Vorstand des Vereins entscheidet auf seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Bestimmung des/der Kandidaten/-in in den Geschäftsführenden Ausschuss, wobei er an die Empfehlung des Präsidiums des Vereins nicht gebunden ist. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsführenden Ausschüsse werden von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gewählt.

(3)   Handelt ein Mitglied eines Geschäftsführenden Ausschusses einer Arbeitsgemeinschaft entgegen den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung, kann der Vorstand des Vereins das Mitglied aus dem jeweiligen Geschäftsführenden Ausschuss abberufen. Vor der Abberufung ist dem betroffenen Mitglied und dem restlichen geschäftsführenden Ausschuss durch den Vorstand Gelegenheit zu einer Stellungnahme in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Abgesehen von der in Satz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Möglichkeit der Abberufung durch den Vorstand des Vereins verbleibt die sonstige Zuständigkeit zur Abberufung bei dem Organ, das für die Bestellung des jeweiligen Mitglieds des Geschäftsführenden Ausschusses jeweils zuständig ist.

§ 12 Vereins­organe

(1)   Organe des Vereins sind:

a. die Mitglie­der­ver­sammlung (§§ 13 bis 17)
b. der Vorstand (§§ 18, 19)
c. der/die Präsident/in (§ 20)
d. das Präsidium (§ 21)
e. die Landes­ver­bands­kon­ferenz (§ 22)
f. das Forum Junge Anwalt­schaft (§ 7) und
g. die Arbeits­ge­mein­schaften (§ 11)

(2)   Bei der Zusammen­setzung der Organe ist der Anteil der Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte an der Mitglied­schaft angemessen zu berück­sichtigen.

§ 13 Mitglie­der­ver­sammlung – Aufgaben

(1)   Die Mitglie­der­ver­sammlung ist zuständig für

a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
b. die Bestellung des/der Kassen­prüfers/-in und seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin
c. die Genehmigung des Jahres­ab­schlusses
d. die Entlastung des Vorstands
e. die Festsetzung er Mitglieds­beiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitrags­ordnung
f. die Änderung der Satzung
g. die Auflösung des Vereins
h. die Entschei­dungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2
i. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben
j. die Festsetzung einer Aufwands­ent­schä­digung der Mitglieder des Vorstands, die auch die zeitliche Beanspruchung berück­sichtigen und auch pauscha­lierend festgesetzt werden kann.

(2)   Bei der Wahl des Vorstands hat die Mitglie­der­ver­sammlung regionale und fachliche Ausgewo­genheit anzustreben.

§ 14 Mitglie­der­ver­sammlung – Sitzungen

(1)   Die Mitglie­der­ver­sammlung ist alljährlich mindestens zweimal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2)   Der Vorstand hat eine Mitglie­der­ver­sammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen

a. von Mitglieds­vereinen beantragt wird, die zusammen über mindestens 500 Stimmen in der Mitglie­der­ver­sammlung verfügen oder
b. von mindestens 15 Mitglieds­vereinen verlangt wird.

(3)   Die Mitglie­der­ver­sammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antrag­stellung stattzu­finden.

§ 15 Mitglie­der­ver­sammlung – Einberu­fungsfrist

(1)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt.

(2)   Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

§ 16 Mitglie­der­ver­sammlung – Anträge, Wahlvor­schläge, Teilnahme

(1)   Anträge in der Mitglie­der­ver­sammlung können die ordent­lichen und außeror­dent­lichen Mitglieder, der/die Präsident/in, die Mitglieder des Vorstands, jede Arbeits­ge­mein­schaft und das Forum Junge Anwalt­schaft stellen. Das Recht, Wahlvor­schläge zu unterbreiten, haben die Mitglieder, der/die Präsident/-in, jede Arbeits­ge­mein­schaft und das Forum Junge Anwalt­schaft.

(2)   Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitglie­der­ver­sammlung bei der Geschäfts­stelle eingehen, Anträge auf Satzungs­än­derung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

(3)   Die Vorsit­zenden der Geschäfts­füh­renden Ausschüsse der Arbeits­ge­mein­schaften oder deren Stellver­treter/innen können an den Mitglie­der­ver­samm­lungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)   Der/die Vorsitzende des Forum Junge Anwalt­schaft oder dessen/deren Stellver­treter/in kann an den Mitglie­der­ver­samm­lungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 17 Mitglie­der­ver­sammlung – Leitung, Abstim­mungen

(1)   Der/die Präsident/-in leitet die Mitglie­der­ver­sammlung.

(2)   Bei den Abstim­mungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungs­än­derung erfordert eine Zweidrit­tel­mehrheit. Stimment­hal­tungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3)    Jeder Mitglieds­verein hat pro angefangene 100 ihm angehörende Mitglieder 10 Stimmen. Maßgebend ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Mitglie­der­ver­sammlung stattfindet. Einzel­mit­glieder und Ehrenmit­glieder haben jeweils eine Stimme.

(4)   Bei der Abstimmung über Anträge zur Geschäfts­ordnung hat jedes stimmbe­rechtigte Mitglied abweichend von Abs. 3 nur eine Stimme.

(5)   Stimmbe­rechtigt für einen Verein ist ein als Vertreter/in bestelltes Mitglied eines Mitglieds­vereins. Ein/e Vertreter/in darf höchstens sechs Mitglieds­vereine vertreten. Die Vertre­tungs­vollmacht ist in Textform zu erteilen und vor Beginn der Mitglie­der­ver­sammlung bei der Geschäfts­führung vorzulegen. Einzel­mit­glieder können sich nicht vertreten lassen.

(6)   Die Stimmbe­rech­tigten sind an Weisungen nicht gebunden.

(7)   Die Mitglie­der­ver­sammlung entscheidet durch Geschäfts­ord­nungs­be­schluss über den Abstim­mungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitglie­der­ver­sammlung gewählt und zur Verschwie­genheit verpflichtet sind.

(8)   Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zulegen und vom Versamm­lungs­leiter/von der Versamm­lungs­leiterin zu unterzeichnen.

(9)   Die Unwirk­samkeit von Beschlüssen der Mitglie­der­ver­sammlung kann nur im Wege der Klage geltend gemacht werden. Sie kann nicht gestützt werden (i) auf eine durch technische Störungen verursachte Verletzung von Rechten, wenn Mitglieder an der Mitglie­der­ver­sammlung ohne Anwesenheit am Versamm­lungsort Mitglie­der­rechte im Wege der elektro­nischen Kommuni­kation wahrnehmen wollten oder (ii) auf eine Verletzung von Verfah­rens­vor­schriften, soweit sich die Verletzung nicht auf die Beschluss­fassung ausgewirkt hat. Die Klage muss innerhalb von sechs Wochen nach der Beschluss­fassung erhoben werden.

§ 18 Gesamt­vorstand – Zusammen­setzung, Wahl, Amtsdauer

(1)   Der Vorstand besteht aus 27 von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins oder eines Mitgliedsvereins sein müssen, sowie aus dem/der Vorsitzenden der Landesverbandskonferenz, sofern diese/r nicht bereits als gewähltes Mitglied dem Vorstand angehört.

(2)   Wählbar für ein Vorstandsamt und damit passiv wahlberechtigt sind nur Personen, die sich durch Abgabe einer Erklärung in Textform gegenüber dem/der Wahlleiter/-in zu sämtlichen in § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung verankerten Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins bekennen und sie einhalten. Sollte ein Mitglied vor der Wahl eines/einer Kandidaten/-in in den Vorstand Zweifel am Bekenntnis des/der Kandidaten/-in zu den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung äußern, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Zulassung des/der Kandidaten/-in zur Wahl. Vor der Beschlussfassung ist dem/der betroffenen Kandidaten/-in Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben.

(3)   Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstands beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 4. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahlen sind möglich. Die Amtszeit darf auf die Person bezogen insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten; diese Beschränkung gilt nicht für den/die jeweils amtierende/n Präsidenten/-in.

(4)   Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins oder eines Mitgliedsvereins ist.

(5)   Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands ausgeschieden sind.

(6)   Handelt ein Vorstandsmitglied entgegen den Zwecken, Grundsätzen und/oder Werten des Vereins gemäß 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes das Vorstandsmitglied aus seinem Amt abberufen. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist durch den/die Präsidenten/-in zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Abgesehen von der in Satz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Möglichkeit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands verbleibt die sonstige Zuständigkeit zur Abberufung allein bei der Mitgliederversammlung.

§ 19 Vorstand – Aufgaben

(1)   Der Vorstand ist für alle Vereins­an­ge­le­gen­heiten zuständig, soweit diese nicht der Mitglie­der­ver­sammlung oder anderen Vereins­organen in der Satzung übertragen sind. Er kann dem/der Präsidenten/-in und dem Präsidium weitere Aufgaben übertragen.

(2)   Der Vorstand bestimmt die angemessene Aufwands­ent­schä­digung für den/die Präsidenten/-in und die Mitglieder des Präsidiums, die auch die zeitliche Beanspruchung berück­sichtigen und auch pauscha­lierend festgesetzt werden kann.

(3)   Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Abstim­mungen in Textform gefasst. Die Sitzungen werden vom/von der Präsidenten/-in einberufen. Abstim­mungen in Textform werden von ihm/ihr veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Für Abstim­mungen in Textform ist vom/von der Präsidenten/- in eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(4)   Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre einen Anwaltstag auszurichten.

(5)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts­ordnung, die mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder geändert und aufgehoben werden kann. Diese Geschäfts­ordnung hat insbesondere die Abstim­mungs­mo­da­litäten, Protokollwesen und den Informa­ti­ons­aus­tausch mit dem Präsidium zu regeln.

§ 20 Präsident/-in

(1)   Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder den/die Präsidenten/Präsidentin.

(2)   Der/die Präsident/-in repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitlgie­der­ver­sammlung, die Sitzunden des Vorstands und Präsidi­ums­sit­zungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angele­gen­heiten, auch in den Fällen, in denen nach § 21 Absatz 6 das Präsidium zuständig ist.

(3)   Die Amtszeit des/der Präsident/-in beträgt 4 Jahre. Es ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Der/die Präsident/in bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 21 Präsidium

(1)   Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder auf Vorschlag des/der Präsidenten/-in mindestens vier Vizeprä­si­denten/-innen.

(2)   Die Amtszeiten der Vizeprä­si­den­tinnen und Vizeprä­si­denten enden mit der Amtszeit des/der Präsidenten/der Präsidentin. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Präsidenten/einer Präsidentin im Amt.

(3)   Der/die Präsident/in und die gewählten Vizeprä­si­denten/-innen bilden das Präsidium. Sie sind gesetz­licher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB.

(4)   Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten durch den/die Präsidenten/-in oder durch eine/n Vizeprä­si­denten/-in zusammen mit einem/einer weiteren Vizeprä­si­denten/-in.

(5)   Außerdem gehören dem Präsidium die gewählten Mitglieder des Vorstands, die das Amt des/der Präsidenten/-in innehatten, für die Dauer eines Jahres ab Ende ihres Amtes mit beratender Stimme an.

(6)   Das Präsidium hat das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und Beteili­gungen zu verwalten und die Sitzungen des Vorstands vorzube­reiten. Dem Präsidium obliegt zudem die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstands. Das Präsidium kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

§ 22 Landes­ver­bands­kon­ferenz

(1)   Die Landes­verbände sowie die ihnen nach § 6 Abs. 2 gleich­ge­stellten Mitglieds­vereine bilden die Landes­ver­bands­kon­ferenz. Deren Vertreter in der Landes­ver­bands­kon­ferenz wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Dessen/deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Landes­ver­bands­kon­ferenz koordiniert die Arbeit der Landes­verbände. Sie fördert insbesondere das Zusammen­wirken zwischen Verein und den Landes­ver­bänden.

(2)   Der/die Vorsitzende der Landes­ver­bands­kon­ferenz ist Mitglied des Vorstands des Vereins (§ 18).

(3)   Die Landes­ver­bands­kon­ferenz wirkt bei der Verbands­arbeit des Vereins mit. Sie soll mindestens einmal pro Jahr tagen und wird vom/von der Vorsit­zenden einberufen, der/die sie leitet. Der/die Präsident/-in und das zuständige Präsidi­ums­mitglied haben Anwesen­heitsrecht. Die Landes­ver­bands­kon­ferenz kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

§ 23 Ausschüsse

(1)   Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse sowie Stellung­nahmen zu Gesetzes­ent­würfen, die ihm, dem Präsidium und dem/der Präsidenten/-in als Entschei­dungs­grundlage dienen, ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet über deren Auflösung.

(2)   Der/die Präsident/-in bestellt die Mitglieder der Ausschüsse und vorläufig die Vorsit­zenden und ihre Vertreter/innen. Hat der Vorstand die Zahl der Ausschuss­mit­glieder nicht festgelegt, entscheidet hierüber der/die Präsident/- in.

(3)   Bei der Ernennung der Ausschuss­mit­glieder soll die zum Sach- bzw. Rechts­gebiet des Ausschusses bestehende Arbeits­ge­mein­schaft des Vereins angehört werden.

(4)   Bei der Besetzung der Ausschüsse gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

(5)   Die vorläufig bestellten Vorsit­zenden und ihre Vertreter/-innen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Sie soll nur erteilt werden, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des betroffenen Ausschusses der Ernennung zugestimmt hat.

(6)   Über eine Erweiterung oder Begrenzung der Zahl der Ausschuss­mit­glieder entscheidet der Vorstand, wenn dieser die Zahl festgelegt hat, sonst der/die Präsident/-in.

(7)   Der/die Präsident/-in kann während der Amtsperiode Ausschuss­mit­glieder abberufen oder neu bestellen. Das gilt auch für den/die Vorsitzende/n und seine/n Vertreter/-in bzw. ihre/n Vertreter/-in; Abs. 5 gilt in diesem Fall mit der Maßgabe, dass die Abberufung nicht eines Votums des Ausschusses bedarf.

(8)   Die Vorsit­zenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter/innen und die Ausschuss­mit­glieder werden für vier Jahre bestellt. Während einer Amtsperiode bestellte Vorsitzende, Vertreter/-innen oder Ausschuss­mit­glieder sind für diese Amtsperiode bestellt. Wieder­be­stellung ist zulässig.

(9)   Die Ausschüsse arbeiten nach Maßgabe ihrer Einsetzung. Sie können sich mit eigener Initiative an den Vorstand, das Präsidium und an den/die Präsidenten/-in wenden.

(10)   Der Vorstand kann für die Arbeit der Ausschüsse Richtlinien erlassen.

§ 24 Beirat

(1)   Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen.

(2)   Der Beirat soll berufen werden aus den Mitgliedern des Bundestages, der Landes­par­lamente, des Europäischen Parlaments und Vertreter/-innen gesell­schaftlich relevanter Gruppen. Diese sollen in der Regel Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte oder sonst an der Anwalt­schaft interes­sierte Persön­lich­keiten sein.

(3)   Die Berufung oder Abberufung von Mitgliedern des Beirats erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag der/des Präsidentin/-en.

§ 25 Geschäfts­stelle

(1)   Der Verein unterhält eine Geschäfts­stelle. Der Vorstand entscheidet über die Organi­sation, räumliche und personelle Ausstattung (Stellenplan) sowie die Errichtung weiterer Geschäfts­stellen.

(2)   Die Geschäfts­stelle wird von einer Geschäfts­führung geleitet, der ein/e Hauptge­schäfts­führer/in vorsteht. Der Vorstand kann eine Geschäfts­ordnung beschließen.

(3)   Der Vorstand kann den Hauptge­schäfts­führer/die Hauptge­schäfts­führerin als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Der Aufgabenkreis und der Umfang der Vertre­tungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

§ 26 Zusammen­wirken innerhalb des Vereins

(1)   Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder – insbesondere im Rahmen der Mitglie­der­ver­sammlung – bei allen Fragen von grundsätz­licher Bedeutung in die Meinungs­bildung ein und unterrichtet sie umfassend. Er beteiligt die Landes­verbände an allen Maßnahmen, die Entschei­dungen der Parlamente oder Verwal­tungen ihrer Länder betreffen.

(2)   Die Landes­verbände unterrichten Vorstand und Geschäfts­führung des Vereins sowie ihre Mitglieds­vereine umfassend über ihre Arbeit und beteiligen den Verein an allen Maßnahmen, die über ihr Bundesland hinaus für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins selbst von Bedeutung sind.

(3)   Die örtlichen Mitglieds­vereine und die Auslands­vereine unterrichten den Vorstand des Vereins und die Geschäfts­führung sowie den Landes­verband, bei dem sie Mitglied sind, über ihre Arbeit und beteiligen sie an allen Maßnahmen, die über ihren Vereins­bezirk hinaus von Bedeutung sind.

(4)   Der jeweilige Landes­verband und der Verein beteiligen den einzelnen örtlichen Mitglieds­verein an allen Maßnahmen, die speziell den Vereins­bezirk des örtlichen Mitglieds­vereins betreffen.

(5)   Der Vorstand beteiligt die Arbeits­ge­mein­schaften an der Arbeit des Vereins. Die Arbeits­ge­mein­schaften sind in allen ihre fachspe­zi­fischen oder ihre Organi­sa­ti­ons­struktur betref­fenden Angele­gen­heiten in die Meinungs­bildung des Vorstands einzube­ziehen.

§ 27 Auflösung

(1)   Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitglie­der­ver­sammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und die Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesord­nungs­punktes erfolgte.

(2)   Die Mitglie­der­ver­sammlung beschließt über die Verwendung des Vereins­ver­mögens.

Die Satzung zum Download

DAV-Satzung