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Seien Sie dabei und werden Sie Mitglied in einem der 253 örtlichen Anwaltvereine. Damit sind Sie automatisch dem DAV angeschlossen und profitieren von zahlreichen Vorzügen.

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Hilfreiche Informationen zur Mitgliedschaft

Durch die außerordentliche Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein e.V. (DAV) soll ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Gelegenheit gegeben werden, berufliche und persönliche Verbindungen zur deutschen Anwaltschaft herzustellen, zu pflegen und zu verknüpfen.

Hier finden Sie weitere Informationen.

Zum Statut für die außerordentliche Mitgliedschaft ausländischer Rechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

Antragsformular als PDF

  • Ein:e selbstständige:r Rechtsanwält:in mit eigener Kanzlei kann den Mitgliedsbeitrag grundsätzlich als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Entscheidend ist, dass die Mitgliedschaft betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist, § 4 Abs. 4 EstG. Die Mitgliedschaft im örtlichen AV steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwält:in und ist deshalb beruflich veranlasst.
  • Nach der BFH-Rechtsprechung führt die Übernahme von Beiträgen zu einem örtlichen Anwaltverein durch den/die Arbeitgeber:in oder eine GmbH hingegen regelmäßig zu einem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Vorteil bei Anwält:innen. Anders verhält es sich bei den Pflichtbeiträgen zur Rechtsanwaltskammer, da die Mitgliedschaft in der Kammer zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufs ist. Der BFH hat ausgeführt, dass die Mitgliedschaft in einem örtlichen Verein des DAV erhebliche persönliche Vorteile für den/die Anwält:in bietet (Interessenvertretung, Fortbildung, Erfahrungsaustausch, Sonderkonditionen etc.). Deshalb tritt ein mögliches Kanzleiinteresse regelmäßig nicht so stark in den Vordergrund, dass die Zahlung lohnsteuerfrei wäre.

Alle Informationen zum Datenschutz …

...finden Sie hier.

Datenschutzinformation (PDF)