Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Wechselt ein Mitarbeiter während eines Kalenderjahres von einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle, wird der Urlaub umgerechnet. Es gilt dann der Urlaubsanspruch der Teilzeitstelle. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht am 30. Oktober 2012 (AZ: 13 Sa 590/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Mitarbeiter wechselte am 15. Juli 2010 von einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle. Der Jahresurlaub für in Vollzeit Beschäftigte beträgt 30 Arbeitstage, für Teilzeitkräfte 24. Der Mitarbeiter meinte, ihm stünden für 2010 insgesamt 27 Tage zu: 15 Tage aus der ersten Jahreshälfte und zwölf aus der zweiten.
Dem ist nicht so, entschied das Gericht. Der Urlaub bemesse sich nach der neuen Teilzeitstelle. Es sei unerheblich, ob der Urlaubsanspruch ganz oder teilweise vor der Änderung der Arbeitszeit erworben wurde. Einem Teilzeitbeschäftigten stünden die gleichen Ruhezeiten zu wie einem Vollzeitbeschäftigten. Durch die reduzierten Arbeitstage habe er, wie alle anderen auch, letztlich sechs Wochen Urlaub im Jahr.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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