Stuttgart/Berlin (DAV). Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie, darf er befristet und unbefristet Beschäftigte nicht ungleich behandeln. Über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14. November 2023 (Az.: 3 Ca 2713/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, nachdem ihm die versprochene Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro verweigert worden war. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung an die Bedingung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2023 hinaus fortbesteht. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das besondere Benachteiligungsverbot für befristet Beschäftigte.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Bedingung des Arbeitgebers verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung befristet Beschäftigter. Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Bezugszeitraum für die Betriebstreue sei das Jahr 2023. Die Beklagte bewerte die Betriebstreue der unbefristet Beschäftigten höher als die der befristet Beschäftigten im Jahr 2023.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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