Kiel/Berlin (DAV). Wer positiv auf Corona getestet wurde, in Quarantäne musste und nicht in Homeoffice arbeiten kann, konnte von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen. Dies gilt auch dann, wenn keine Symptome vorliegen, aber eine Krankschreibung vorlag. Dies entschied das Arbeitsgericht Kiel am 27. Juni 2022 (AZ: 5 Ca 279 f/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht betonte zudem den hohen Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Klägerin war positiv auf Corona getestet und ging daraufhin für sieben Tage in Quarantäne. Allerdings hatte sie eine symptomlose Infektion, dies teilte sie auch der Arbeitgeberin mit. Sie reichte dennoch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) ein. Die Arbeitgeberin meinte, dass sie den Lohn nicht zahlen müssen, da eine symptomlose Infizierung vorlag. Wegen der Anordnung der Quarantäne gebe es einen entsprechenden Anspruch auf Entschädigung im Infektionsschutzgesetz. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall greife hier jedenfalls nicht.
Das Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Gericht begründet dies einmal damit, dass auch bei einer symptomlosen Infektion mit einem Krankheitserreger ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe. Voraussetzung sei, dass die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht werden könne. Es sei einem Arbeitnehmer objektiv nicht zumutbar, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, wenn er andere in Gefahr bringe, ebenfalls zu erkranken. Im Übrigen hätte die Klägerin ihren Aufenthaltsort aufgrund der Quarantäneanordnung auch nicht verlassen dürfen.
Aber selbst, wenn man der Auffassung wäre, nur bei Krankheitssymptomen könnte jemand arbeitsunfähig sein, müsse hier eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin angenommen werden. Das Gericht betonte den hohen Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diesen könne ein Arbeitgeber nicht lediglich „bloß bestreiten“. Vielmehr müssten tatsächliche Umstände dargelegt und notfalls bewiesen werden, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründeten. In diesem Fall sei die Klägerin unstreitig positiv getestet worden. Bei einer zum Zeitpunkt der Krankschreibung auch 51 Jahre alten Klägerin sei nicht auszuschließen gewesen, dass sich noch Symptome entwickeln.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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