Kiel/Berlin (DAV) - Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer unwiderruflichen Freistellung die Lage seines Urlaubs selbst bestimmt und während dieser Zeit erkrankt, kann den festgelegten Urlaubszeitraum nicht nachträglich ändern, um eine Urlaubsabgeltung zu verlangen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LArbG) Kiel am 26. März 2024 (AZ: 1 Sa 168/23). Die Freistellung erfolgte wegen noch offener Urlaubstage und erheblicher Überstunden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im vorliegenden Fall kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis im Dezember 2022 zum 30. Juni 2023. Er wollte die aufgelaufenen Überstunden sowie den Resturlaub für 2022 und 2023 in Freizeit abgelten. Am 16. Dezember 2022 teilte der Kläger mit, dass er vom 11. Februar 2023 bis zum 10. März 2023 wegen eines längeren Auslandsaufenthalts nicht zur Verfügung stehen werde. Er beendete seine aktive Tätigkeit einvernehmlich zum 2. Februar 2023, um bis dahin noch bestehende Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche abzubauen.
Nachdem der Kläger vom 1. Juni 2023 bis zum 16. Juni 2023 arbeitsunfähig erkrankt war, verlangte er Urlaubsabgeltung für zwölf Arbeitstage.
Das Landesarbeitsgericht Kiel wies die Klage ab. Die Beklagte habe den Urlaubsanspruch des Klägers vollständig erfüllt, indem sie ihm die Wahl des Urlaubszeitraums überlassen habe. Der Kläger hatte diesen Zeitraum auf die Zeit vom 13. Februar 2023 bis zum 14. März 2023 festgelegt. Mit Ablauf dieses Zeitraums sei der Urlaubsanspruch erloschen.
Das Gericht stellte klar, dass eine nachträgliche Änderung des Urlaubszeitraums wegen Krankheit nicht möglich sei. Der Kläger hatte in einer E-Mail ausdrücklich mitgeteilt, ab dem 13. Februar 2023 Urlaub zu nehmen und damit von seinem Recht Gebrauch gemacht, den Urlaubszeitraum selbst zu bestimmen. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei daher ausgeschlossen.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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