Aachen/Berlin (DAV). Die Befristung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Personalrat nicht ordnungsgemäß über Vorbeschäftigungszeiten des Mitarbeiters informiert hat. Über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2023 (AZ: 14 Sa 526/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger war seit dem 1. August 2014 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule beschäftigt. Seine Arbeitsverträge waren mehrfach befristet. Im Rahmen einer erneuten Verlängerung des Arbeitsvertrags wurde der Personalrat am 19. August 2019 angehört. Die Hochschule teilte dem Personalrat zwar die Dauer der Befristung und den Befristungsgrund mit, nicht aber die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers. Der Personalrat stimmte der Befristung am 21. November 2019 zu.
Der Kläger klagte gegen die Unwirksamkeit der Befristung mit der Begründung, er habe nicht genügend Zeit für seine Promotion gehabt und der Personalrat sei unzureichend informiert worden.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist. Der Arbeitgeber habe den Personalrat nicht ordnungsgemäß über die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers unterrichtet. Diese Information sei erforderlich, damit der Personalrat die Wirksamkeit der Befristung überprüfen könne. Denn die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers seien bei der Berechnung der zulässigen Höchstbefristungsdauer zu berücksichtigen.
Damit war die Befristung unwirksam und der Kläger unbefristet beschäftigt, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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