Hamburg/Berlin (DAV) – Die Nutzung von ChatGPT und vergleichbaren KI-Systemen durch Beschäftigte ohne Einrichtung eines Firmenaccounts verletzt nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg am 16. Januar 2024 entschieden (AZ: 24 BVGa 1/24). Eine Zustimmung des Betriebsrats ist demnach nicht erforderlich, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In einem weltweit tätigen Medizintechnikunternehmen wurde ChatGPT als neues Arbeitsmittel eingeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konnten sich eigenständig mit einem privaten Konto auf der Plattform registrieren und die Software nutzen, ohne dass Firmenaccounts zur Verfügung gestellt wurden. Hiergegen beantragte der Konzernbetriebsrat eine einstweilige Verfügung, da er seine Mitbestimmungsrechte verletzt sah.
Das Arbeitsgericht Hamburg gab dem Arbeitgeber Recht und wies den Antrag des Konzernbetriebsrats zurück.
Das Gericht stellte fest, dass die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT dem mitbestimmungsfreien unternehmerischen Verhalten des Arbeitgebers zuzuordnen sind. Die Nutzung von ChatGPT über private Accounts der Arbeitnehmer stelle kein Überwachungsinstrument dar. Schließlich habe der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die genutzten Accounts.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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