Frankfurt/Berlin (DAV). Falsch gefaltete Stimmzettel bei einer Betriebsratswahl sind ungültig. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Frankfurt am Main vom 20. November 2023 hin (AZ: 16 TaBV 83/23).
In dem zugrundeliegenden Fall hatten Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgegeben, die Stimmzettel jedoch entgegen den Vorgaben der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz gefaltet. Die Stimmzettel waren so gefaltet, dass die Schrift nach außen sichtbar war. Der Wahlvorstand erklärte diese Stimmzettel für ungültig, da durch die Faltung die Wahlentscheidung vor dem Einwurf in die Wahlurne erkennbar war.
Mehrere Wähler legten gegen die Entscheidung des Wahlvorstands Einspruch ein und fochten die Wahl an. Ohne Erfolg.
Das LArbG Frankfurt entschied, dass der Wahlvorstand zu Recht gehandelt habe. Nach der gesetzlichen Wahlordnung muss ein Stimmzettel so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe bis zum Öffnen des Stimmzettels nicht sichtbar ist. Diese Regelung diene dem Schutz der geheimen Wahl, die sowohl bei der Briefwahl als auch bei der persönlichen Stimmabgabe gewährleistet sein müsse. Da die Wahlentscheidung auf den falsch gefalteten Stimmzetteln erkennbar war, erklärte das Gericht diese Stimmen für ungültig.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass bei der Briefwahl die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anforderung und Bearbeitung der Briefwahlunterlagen durch den Wahlvorstand eingehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall war es zu weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen, da die Briefwahlunterlagen ohne förmlichen Beschluss des Wahlvorstands versandt worden waren. Auch dies führte zur Ungültigkeit der Wahl.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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