Hannover/Berlin (DAV). Arbeitnehmer können vertraglich dazu verpflichtet werden, die Kosten für eine Fortbildung und Reisekosten zurückzuzahlen, wenn sie die Fortbildung vorzeitig abbrechen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hannover am 12. Oktober 2022 (AZ: 8 Sa 123/22), teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der klagende Arbeitgeber hatte von der beklagten Arbeitnehmerin die Rückzahlung der Kosten für eine Fortbildung gefordert, die sie vorzeitig abgebrochen hatte. In der Fortbildungsvereinbarung, die beide Parteien unterzeichnet hatten, war geregelt, dass die Arbeitnehmerin die Kosten erstatten muss, wenn sie die Fortbildung auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden verlässt. Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung darstelle, und die Kosten für die Fortbildung für sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Vorteil mehr bedeuteten.
Das Landesarbeitsgericht urteilte zugunsten des Arbeitgebers. Eine Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Abbruch der Fortbildung sei wirksam. Es stellte zudem fest, dass die Kosten, die dem Arbeitgeber entstanden waren, hinreichend klar in der Rückzahlungsvereinbarung aufgeführt wurden. Auch müsse der Arbeitgeber die genauen Kosten der Ausbildung im Voraus nicht beziffern.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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