Stuttgart/Berlin (DAV) - Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine wichtige Entscheidung zur Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen hin. Einer Arbeitnehmerin, die auf Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) eine höhere Vergütung verlangt, steht diese nur in Höhe der Differenz zwischen dem Medianentgelt der männlichen und der weiblichen Vergleichsgruppe zu. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 1. Oktober 2024 entschieden (AZ: 2 Sa 14/24).
Die Arbeitnehmerin, die in Teilzeit in der dritten Führungsebene eines Unternehmens tätig war, klagte auf eine höhere Vergütung. Sie berief sich auf das EntgTranspG und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Mittelpunkt standen Entgeltbestandteile wie Grundgehalt, Bonuszahlungen und Aktienoptionen.
Das Gericht sprach ihr für die Jahre 2018 bis 2022 eine Differenzzahlung von rund 130.000 Euro brutto zu - ein Teilbetrag der ursprünglich geforderten rund 420.000 Euro brutto. Damit gab es der Klage nur teilweise statt. Die Klägerin erhielt nicht die Differenz zu einem von ihr benannten männlichen Vergleichskollegen, sondern nur die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe, also dem mittleren Wert.
Das Gericht argumentierte, dass das EntgTranspG keine automatische Anpassung des Entgelts an das Niveau des bestbezahlten Kollegen vorsieht. Nur die Differenz zwischen dem Medianentgelt der männlichen und der weiblichen Vergleichsgruppe könne als hinreichendes Indiz für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung angesehen werden. Ein pauschaler Verweis auf das Entgelt eines männlichen Vergleichskollegen reiche nicht aus, um einen Anspruch auf volle Entgeltanpassung zu begründen.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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