Hannover/Berlin (DAV). Der Verzicht auf eine bereits bestehende Kündigungsmöglichkeit ist rechtlich bindend. Dies entscheid das Landesarbeitsgericht Hannover am 27. Juni 2023 (AZ: 10 Sa 762/22). In dem konkreten Fall war die Kündigung wegen einer bereits abgegebenen Erklärung der Personalabteilung, es würden keine "dienstrechtlichen Konsequenzen" gezogen, nicht wirksam, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger ist Kirchenmusiker. Zu seinen Tätigkeiten gehören unter anderem die Leitung der kirchenmusikalischen Arbeit am Dom mit der Gesamtleitung der Domsingschule und die Leitung des Kantorats mit zwei weiteren hauptamtlichen Kirchenmusikern. Er ist seit dem 15. September 1999 beschäftigt. Der Kläger hatte den Wunsch geäußert, mit seinem Ehemann durch Leihmutterschaft Kinder zu bekommen. Nach Bekanntwerden dieses Vorhabens erklärte die Personalabteilung, dass keine dienstrechtlichen Konsequenzen gezogen werden. Später änderte der Kläger seine Pläne, und die Beklagte sprach trotz des früheren Verzichts eine Kündigung aus.
Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage recht. Der Arbeitgeber habe mit der Erklärung, keine "dienstrechtlichen Konsequenzen" zu ziehen, auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Somit erklärte es das Kündigungsrecht als erloschen und die spätere Kündigung für nichtig.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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