Düsseldorf/Berlin (DAV) – Ein Arbeitgeber darf eine bestimmte Farbe für die Arbeitskleidung vorschreiben. Damit übt er in zulässiger Weise sein Weisungsrecht aus. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 21. Mai 2024 entschieden (AZ: 3 SLa 224/24). Im konkreten Fall wurde die Kündigung eines Mitarbeiters, der sich beharrlich weigerte, die vorgeschriebene rote Arbeitsschutzhose zu tragen, für rechtmäßig erklärt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Kläger war seit 2014 in der Produktion eines Industrieunternehmens beschäftigt. Die Beklagte stellte ihren Mitarbeitern in Produktion, Montage und Logistik funktionale Arbeitskleidung zur Verfügung, darunter auch rote Schutzhosen. Trotz mehrerer Abmahnungen trug der Kläger im November 2023 weiterhin schwarze statt der vorgeschriebenen roten Hosen. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht.
Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Solingen als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos.
Das Gericht stellte klar, dass das Weisungsrecht des Unternehmens, das Tragen roter Arbeitshosen vorzuschreiben, rechtmäßig sei. Maßgebliche Gründe seien die Förderung der Arbeitssicherheit - insbesondere durch die Sichtbarkeit der Mitarbeiter in Produktionsbereichen mit Gabelstaplerverkehr - sowie die Wahrung der Corporate Identity.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nur in seiner Sozialsphäre betroffen, weshalb sachliche Gründe des Arbeitgebers ausreichten. Die langjährige Duldung der roten Hosen durch den Kläger widerlegte zudem dessen Argumentation hinsichtlich eines ästhetischen Konflikts. Nach Abwägung der Interessen überwogen die berechtigten Gründe der Beklagten. Angesichts der beharrlichen Weigerung des Klägers sei die Kündigung als letztes Mittel verhältnismäßig.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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