Stuttgart/Berlin (DAV). Die unautorisierte Verwendung von Film und Fotoaufnahmen eines Arbeitnehmers verletzt diesen in seinem Persönlichkeitsrecht. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Stuttgart am 27. Juli 2023 (AZ: 3 Sa 33/22). Die Beklagte hatte die Aufnahmen nach dem Ausscheiden des Klägers zu Werbezwecken genutzt. Ihm wurde eine Entschädigung von 10.000 Euro zugesprochen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Parteien stritten sich im Wesentlichen über die Verwendung von Film- und Fotoaufnahmen, die vom Kläger mit seinem Einverständnis während des Arbeitsverhältnisses angefertigt wurden. Die Aufnahmen wurden auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen zu Werbezwecken weiterverwendet. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da er inzwischen bei einem Konkurrenten arbeitet und ihm Illoyalität unterstellt wurde.
Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die Beklagte den Kläger durch die unautorisierte Verwendung von Film- und Fotoaufnahmen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Die Beklagte hatte die Aufnahmen nach dem Ausscheiden des Klägers zu Werbezwecken genutzt.
Das Gericht hat einen immateriellen Schaden in Höhe von 10.000 Euro angenommen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger durch die Verwendung der Aufnahmen in seinem beruflichen Fortkommen gestört worden ist. Er wurde von einem Mitbewerber eingestellt, bei dem ihm Illoyalität unterstellt wurde. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass die Beklagte die Aufnahmen trotz mehrfachen Drängens des Klägers erst nach mehreren Monaten entfernt hatte.
Das Gericht ging auch auf die Frage des Schadensersatzes bei Verstößen gegen die DSGVO ein. Es lehnte einen Schadensersatz ab, da der Kläger keinen immateriellen Schaden darlegen konnte.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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