Münster/Berlin (DAV). Die pauschale Untersagung der Nutzung bestimmter Messengerdienste für Beschäftigte einer Dienststelle ist auch ohne Mitbestimmung des Personalrats möglich. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 31. Juli 2025 (AZ: 33 A 639/24.PVB) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Richter ordneten die Untersagung als Regelung des Arbeitsverhaltens ein und sahen deshalb kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
Dem Urteil lag der Fall einer Bundesbehörde zugrunde, die einen sogenannten „Sicherheitshinweis” erlassen hatte. Darin wurde den Beschäftigten die Nutzung von Apps und Messenger-Diensten untersagt, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angeboten werden. Dies wurde mit Sicherheits- und Datenschutzbedenken, insbesondere wegen der Nutzung externer Server, begründet. Der Personalrat beantragte eine Beteiligung, da er darin eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sah. Nach der Ablehnung seines Antrags klagte der Personalrat auf Feststellung einer Verletzung seiner Beteiligungsrechte.
Das OVG Münster folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Das Gericht hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, die zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten (dem betrieblichen Miteinander) und dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten (der Erfüllung der Dienstleistung) unterscheidet. Das Gericht stellte fest, dass die Untersagung der Nutzung der Applikationen und Services primär die Art und Weise der Dienstausübung betrifft und somit eine Konkretisierung der den Beschäftigten obliegenden Arbeitsleistungen darstellt.
Das OVG betonte, dass selbst wenn eine Regelung potenziell sowohl das Ordnungs- als auch das Arbeitsverhalten berühre, der Schwerpunkt der Regelung entscheidend sei. Da das pauschale Verbot die dienstliche Tätigkeit und die Erbringung der Arbeitsleistung direkt beeinflusst, steht das Arbeitsverhalten im Vordergrund. Deshalb sei die Regelung in ihrer Gesamtheit mitbestimmungsfrei.
Gleichzeitig bleibt nach Auffassung des Gerichts der Grundsatz erhalten, dass die Einführung von IT-Systemen im Geschäftsbereich aufgrund möglicher Überwachungswirkungen mitbestimmungspflichtig ist. In diesem Verfahren ging es jedoch ausschließlich um ein Verbot der Nutzung bereits bestehender Dienste innerhalb der Dienststelle.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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