Düsseldorf/Berlin (DAV). Auch bei Befristungen mit Sachgrund (wie etwa einer Elternzeitvertretung) muss der Personalrat über alle früheren Beschäftigungszeiten des Mitarbeiters informiert werden. Ist die Unterrichtung des Personalrats unzureichend, wird die Befristung unwirksam – selbst wenn der Personalrat der Maßnahme ausdrücklich zugestimmt hat und den Informationsmangel nicht gerügt hat. Entscheidend ist, dass der Personalrat wegen fehlender Informationen seine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. So entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf am 13. März 2025 (AZ: 10 Ca 5600/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Grundlage der Entscheidung war der langjährige befristete Einsatz eines Lehrers, der seit Ende 2021 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt war. Der letzte Vertrag war zur Vertretung während einer Mutterschutzzeit abgeschlossen worden. Vor Vertragsschluss holte die Dienststelle die Zustimmung des zuständigen Personalrats ein, ohne diesen über die Vielzahl vorangegangener Befristungen zu informieren. Der Personalrat erteilte dennoch seine Zustimmung. Nach Ablauf der Befristung machte der Arbeitnehmer geltend, das Arbeitsverhältnis sei wegen einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats als unbefristet fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf war der Meinung, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Ein Personalrat müsse auch bei einer Sachgrundbefristung Kenntnis von Vorbeschäftigungszeiten haben, um prüfen zu können, ob ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliege. Diese Prüfung sei ohne entsprechende Informationen nicht möglich. Die unzureichende Unterrichtung führe daher zur Unwirksamkeit der Befristung – unabhängig davon, dass der Personalrat der Maßnahme zugestimmt habe.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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