Frankfurt/Berlin (DAV) – Ein Antrag auf unbefristete Teilzeitbeschäftigung ist während einer laufenden Brückenteilzeit unzulässig. So entschied das Hessische Landesarbeitsgericht am 2. Dezember 2024 (AZ: 16 GLa 821/24). Die Sperrwirkung bezieht sich dabei sowohl auf eine weitergehende Verringerung als auch auf eine Verlängerung der reduzierten Arbeitszeit während der laufenden Teilzeitphase.
In dem der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bekannten Fall befand sich die klagende Arbeitnehmerin in einer befristeten Brückenteilzeit bis zum 31. August 2024 und beantragte bereits im März 2024 eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag ab. Im einstweiligen Rechtsschutz begehrte die Arbeitnehmerin ihre Weiterbeschäftigung in Teilzeit auch über das Ende der Brückenteilzeit hinaus.
Das Landesarbeitsgericht Frankfurt wies – ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Darmstadt – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung verwies das Gericht auf die gesetzliche Sperrwirkung. Während einer laufenden Brückenteilzeit sei eine weitergehende Arbeitszeitverringerung oder deren Verlängerung nicht möglich. Eine erneute Antragstellung sei zudem erst frühestens ein Jahr nach Rückkehr zur Vollzeit zulässig.
Auch die bloß drohende Rückkehr zur Vollzeit reiche nicht aus, um die besondere Eilbedürftigkeit zu begründen. Es fehle an der Darlegung unzumutbarer persönlicher Nachteile, etwa durch Betreuungsengpässe bezüglich der Kinder. Daher kam auch keine einstweilige Verfügung in Betracht.
Die Entscheidung schafft Klarheit für Arbeitgeber und Beschäftigte: Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Umwandlung in ein unbefristetes Teilzeitverhältnis. Für Personalverantwortliche bedeutet dies, dass sie über entsprechende Anträge während laufender Teilzeitphasen nicht entscheiden müssen. Beschäftigte müssen sich auf die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit einstellen und gegebenenfalls später – unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen – einen neuen Antrag stellen. Selbstverständlich können sich beide Seiten auch einigen, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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