Berlin/Frankfurt am Main (DAV). Eine schriftliche Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie dem Arbeitnehmer in seiner Gegenwart so auf den Tisch gelegt wird, dass er Einsicht in das Dokument nehmen und darüber verfügen kann. Ob er sie tatsächlich liest, ist irrelevant. So entschied das Landesarbeitsgericht (LArbG) Frankfurt am Main am 30. Mai 2025 (AZ: 10 SLa 1163/24). Das Gericht wies damit die Berufung der Klägerin zurück, die sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung wegen angeblich fehlenden Zugangs gewehrt hatte. Dies teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Dem Urteil lag der Fall einer Arbeitnehmerin zugrunde, die in einem Kleinbetrieb beschäftigt war und dem Vorstand ihres Arbeitgebers zuvor sexuellen Missbrauch vorgeworfen hatte. Am 26. April 2024 fand ein Gespräch statt, in dem der Vorstand der Klägerin mitteilte, er wolle das Arbeitsverhältnis kündigen. Der Vorstand legte daraufhin einen Umschlag mit den Worten „der Form halber” auf den Tisch. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Arbeitnehmerin den Umschlag öffnete und ob sich eine formgerechte, das heißt schriftliche, Kündigung darin befand. Die Arbeitnehmerin reichte Klage ein, verpasste es jedoch, die in solchen Fällen erforderliche Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu erheben, und beschränkte sich zunächst auf eine allgemeine Feststellungsklage.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Kündigung am 26. April 2024 zugegangen war. Der Vorstand hatte den Umschlag im Beisein der Klägerin und einer Personalsachbearbeiterin mit den Worten „der Form halber“ auf den Tisch gelegt. Laut der Zeugenaussage der Personalsachbearbeiterin nahm die Klägerin den Umschlag an sich, öffnete ihn und las das Schreiben. Damit war der Zugang im Sinne des BGB erfolgt.
Zudem betonte das LArbG Frankfurt, dass die Klägerin die Dreiwochenfrist nicht eingehalten hatte, da sie zunächst nur eine allgemeine Feststellungsklage erhob. Sie hätte eine Kündigungsschutzklage erheben müssen, was sie nicht rechtzeitig getan habe. Somit sei die Kündigung wirksam.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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