Erfurt/Berlin (DAV) – Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn sie für ihre Amtstätigkeit Guthaben auf einem Gleitzeitkonto einsetzen – in diesem Fall ist lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu gewähren. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Erfurt am 30. Oktober 2025 entschieden (Az.: 4 Ta 39/25), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Gleitzeitguthaben gilt demnach rechtlich als bereits „herausgearbeitete Freizeit", deren Einsatz keinen unmittelbaren Einkommensverlust zur Folge hat.
Die ehrenamtliche Richterin am Arbeitsgericht Gera hatte ihr Amt an einem Sitzungstag im August 2023 ausgeübt und dafür ihren Arbeitsplatz bei einer kommunalen Gebietskörperschaft für rund dreieinhalb Stunden verlassen. Sie arbeitete in einem Gleitzeitmodell. Im Anschluss beantragte sie eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und legte eine Arbeitgeberbescheinigung vor, aus der ein stündlicher Verdienstausfall hervorgehen sollte. Die festgesetzte Entschädigung enthielt daraufhin auch einen Betrag für Verdienstausfall. Dagegen wandte sich die Staatskasse.
Das LAG gab ihr Recht. Eine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem JVEG setze eine tatsächliche Minderung des Einkommens voraus. Da Gleitzeitregelungen eine selbstbestimmte Arbeitszeitgestaltung ermöglichen, führe der Abbau von Stunden nicht zu einem geringeren Gehalt am Monatsende. Vielmehr verringere sich lediglich die Möglichkeit, das Guthaben zu einem anderen Zeitpunkt als Freizeit zu nutzen. Dieser Einsatz von Freizeit werde nach dem JVEG pauschal entschädigt – mit rund sieben Euro pro Stunde deutlich unterhalb des Satzes für echten Lohnausfall.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis, da sie ehrenamtliche Richter mit flexiblen Arbeitszeiten gegenüber Beschäftigten mit starren Arbeitszeiten schlechterstellt. Während bei starren Arbeitszeiten ein Fernbleiben meist sofort zu einem Lohnabzug führt, der voll entschädigt wird, gehen Nutzer von Gleitzeitmodellen fast leer aus. Experten befürchten, dass die Bereitschaft zur Übernahme dieses wichtigen Ehrenamtes sinken könnte, wenn die zeitliche Belastung nicht angemessen finanziell ausgeglichen wird. Hier sei der Gesetzgeber gefragt, eine klare und gerechtere Regelung im Entschädigungsrecht zu schaffen.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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