Stuttgart/Berlin (DAV). Beauftragt ein Arbeitgeber einen externen Dienstleister mit der Durchführung des BEM, muss er sich Verfahrensfehler des Dienstleisters wie eigene zurechnen lassen. So entschied das Landesarbeitsgericht (LArbG) Stuttgart am 14. Januar 2025 (AZ: 15 Sa 22/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht eine krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam, da das BEM-Verfahren gravierende Fehler aufwies.
Der Kläger war länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt und hatte daher Anspruch auf ein BEM-Angebot. Die Arbeitgeberin beauftragte einen externen Dienstleister, der ein zweistufiges Verfahren vorsah: ein vorgeschaltetes Informationsgespräch und anschließend das eigentliche BEM. Der Kläger bekundete Interesse, brachte Unterlagen über seine Erkrankungen mit und unterschrieb ein Formular, in dem stand, dass „im Augenblick ein BEM nicht erforderlich sei“. Kurz darauf kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit.
Sowohl das Arbeitsgericht Stuttgart als auch das Landesarbeitsgericht erklärten die Kündigung für unwirksam, da das BEM fehlerhaft eingeleitet und nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Das LArbG stellte zudem fest, dass die Kündigung unverhältnismäßig und sozial ungerechtfertigt war. Die Beklagte habe die gesetzliche Pflicht, ein ordnungsgemäßes BEM einzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmer umfassend über die Ziele des BEM, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie deren Verwendung zu informieren. Dies sei hier nicht geschehen.
Zweitens beanstandete das Gericht die fehlerhafte Trennung des BEM-Prozesses in ein vorgeschaltetes Informationsgespräch und das eigentliche BEM. In der Praxis wurde diese Trennung verwischt, was den Kläger in die Irre führte. Außerdem seien die Hinweise zu Datenschutz und den Folgen einer Ablehnung des BEM zu abstrakt und unzureichend gewesen. Die Fehler des beauftragten Dienstleisters sind der Beklagten zuzurechnen.
Die Folge war, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden konnte. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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