Kiel/Berlin (DAV). Auch in Zeiten fortschreitender Digitalisierung und des Einsatzes Künstlicher Intelligenz kann ein Betriebsrat weiterhin Anspruch auf die Bereitstellung von Büropersonal haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Kiel mit Beschluss vom 25. September 2025 entschieden (AZ: 5 TaBV 6/25), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Nach der Entscheidung können moderne technische Hilfsmittel zwar bei der Beurteilung des erforderlichen Personalbedarfs berücksichtigt werden. Sie führen jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Anspruch auf unterstützendes Büropersonal entfällt.
Ein Unternehmen der Wehrtechnik stritt sich mit dem Betriebsrat, der zunächst aus elf, später aus 13 Mitgliedern bestand. Zwei Mitglieder waren vollständig für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt. Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin die Bereitstellung einer Bürokraft im Umfang von 42 Wochenstunden. Die Arbeitgeberin lehnte dies unter Verweis auf die vorhandene technische Ausstattung und moderne Kommunikationsmittel ab.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat grundsätzlich recht, billigte jedoch nur den Anspruch auf eine Bürokraft im Umfang von 27 Stunden.
Es stellte klar, dass Büropersonal für organisatorische und verwaltungsmäßige Aufgaben eingesetzt werden kann, die regelmäßig anfallen und keine Beschlussfassung des Betriebsrats erfordern. Welche Tätigkeiten hierzu zählen, hängt nach Auffassung des Gerichts von den konkreten betrieblichen Verhältnissen und der Größe des jeweiligen Betriebsrats ab.
Nach der Entscheidung liegt die Einschätzung, ob und in welchem Umfang Büropersonal erforderlich ist, grundsätzlich beim Betriebsrat. Dabei müsse dieser die Interessen der Belegschaft an einer wirksamen Interessenvertretung mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere den entstehenden Kosten, in Einklang bringen.
Die tragende Argumentation des Gerichts besteht darin, dass technische Entwicklungen, Digitalisierung und Künstliche Intelligenz die bisherige Rechtsprechung zur Bereitstellung von Büropersonal nicht verdrängen. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, jede technisch mögliche Lösung einzusetzen. Vielmehr verfügt er über einen Gestaltungsspielraum bei der Organisation seiner Arbeit. Allerdings muss er nachvollziehbar darlegen, welche Aufgaben an Büropersonal übertragen werden sollen und weshalb diese nicht ebenso wirksam durch vorhandene technische Systeme erledigt werden können. Gleichzeitig dürfen die mit der gewählten Organisation verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den tatsächlich anfallenden Aufgaben stehen, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte.
Im konkreten Fall verneinte das Gericht die Erforderlichkeit einzelner Tätigkeiten, etwa einer ständigen persönlichen Erreichbarkeit durch eine Bürokraft als erste Anlaufstelle. Für solche Aufgaben stünden kostengünstigere technische Möglichkeiten wie E-Mail, Briefkasten, Anrufbeantworter oder Rufumleitungen zur Verfügung. Für andere delegierbare Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten hielt das Gericht die Unterstützung durch Büropersonal jedoch weiterhin für erforderlich.
Im Ergebnis bestätigte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Betriebsrats auf die Bereitstellung einer Bürokraft im Umfang von 27 Wochenstunden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehe dem nicht entgegen. Die Entscheidung wurde zudem durch das Bundesarbeitsgericht am 12. März 2026 bestätigt (AZ: 7 ABN 79/25).
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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