Köln/Berlin (DAV). Digitale Arbeitszeitaufzeichnungen – etwa die Daten eines Tachographen – können im Überstundenprozess von beiden Parteien herangezogen werden. Über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Köln vom 12. Januar 2023 (AZ: 6 Sa 526/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Auch wenn diese Aufzeichnungen in erster Linie dem Arbeitsschutz dienen, können sie im Vergütungsstreit eine wesentliche Grundlage zur Rekonstruktion tatsächlicher Arbeitszeiten bilden. Handschriftliche Notizen allein können jedoch keinen substantiierten Vortrag ersetzen, selbst wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Zeiterfassung existiert.
Im vorliegenden Fall stritt ein LKW-Fahrer mit seinem ehemaligen Arbeitgeber unter anderem um die Vergütung von Überstunden aus dem Jahr 2019. Der Arbeitnehmer legte handschriftliche Aufzeichnungen vor und argumentierte, dass allein die Fahrtdistanz von Touren nach Paris die Leistung von Mehrarbeit notwendig gemacht habe. Der Arbeitgeber hingegen berief sich auf die Daten des im LKW installierten Tachographen, aus denen sich keine Überstunden ergaben, und bestritt die geltend gemachten Mehrarbeitsstunden.
Der Kläger blieb mit seiner Forderung nach Überstundenvergütung erfolglos.
Das Landesarbeitsgericht Köln begründete seine Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) damit, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen sei. Die vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen seien nicht geeignet, den erforderlichen substantiierten Sachvortrag zu ersetzen, sondern könnten diesen lediglich ergänzen.
Die vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen seien nicht geeignet, den erforderlichen substantiierten Sachvortrag zu ersetzen, sondern könnten diesen lediglich ergänzen. Des Weiteren konnte sich der Kläger nicht erfolgreich auf die Länge der Paris-Touren berufen, da unstreitig sei, dass diese Fahrten mit zwei Fahrern durchgeführt wurden. Die Aufzeichnungen des Tachographen stünden beiden Parteien als geeignetes Beweismittel zur Verfügung und konnten durch den Vortrag des Klägers nicht erschüttert werden.
Die Entscheidung unterstreicht die hohe Beweiskraft digitaler Aufzeichnungen, die nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes angefertigt wurden. Gleichzeitig mahnt sie die Prozessparteien zur sorgfältigen Aufbereitung von Belegen.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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