Düsseldorf/Berlin (DAV). Arbeitgeber können die Erlaubnis zum Homeoffice grundsätzlich durch eine Weisung beenden. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11. Februar 2026 entschieden (AZ: 3 Ca 6587/25), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht stellte klar, dass eine Anweisung zur Rückkehr in den Betrieb unwirksam ist, wenn sie die Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt und sachlich nicht hinreichend begründet werden kann.
Der Kläger hatte sich gegen eine Anweisung seines Arbeitgebers gewandt, wonach das bisher praktizierte externe Arbeiten vorübergehend beendet wurde. In der Weisung hieß es, das externe Arbeiten werde bis zum Abschluss eines anstehenden Releasewechsels einer Software gestrichen. Bis dahin hatte der Arbeitnehmer regelmäßig an mindestens zwei Tagen pro Woche im Homeoffice gearbeitet, insbesondere montags und freitags.
Eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Anspruch auf Homeoffice bestand nach den Feststellungen des Gerichts nicht. Auch aus anderen Regelungen ergab sich kein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, seine Tätigkeit dauerhaft außerhalb des Betriebs zu erbringen. Grundsätzlich konnte der Arbeitgeber deshalb den Arbeitsort im Rahmen seines Weisungsrechts neu bestimmen.
Dennoch hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Weisung, die Arbeitsleistung von montags bis donnerstags im Betrieb zu erbringen, unwirksam war.
Die tragende Argumentation des Gerichts stützte sich auf die sogenannte Billigkeitskontrolle. Da das Recht, den Ort der Tätigkeit zu bestimmen, ein wesentliches Merkmal des Arbeitgeber-Weisungsrechts ist, darf der Arbeitgeber grundsätzlich die Rückkehr in den Betrieb anordnen, sofern das Homeoffice nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde. Allerdings verlangt diese Entscheidung eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. Im vorliegenden Fall hielt die pauschale Anweisung, das Homeoffice bis zum Abschluss eines Projekts vollständig zu streichen, dieser Kontrolle nicht stand, da die Belange des Arbeitnehmers unangemessen zurückgestellt wurden. Für die Einhaltung dieser Anforderungen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Anspruch auf Homeoffice nicht allein dadurch entsteht, dass über längere Zeit von zu Hause gearbeitet wurde. Fehlt eine entsprechende vertragliche oder kollektivrechtliche Regelung, kann der Arbeitgeber den Arbeitsort grundsätzlich wieder auf den Betrieb verlagern. Eine solche Weisung ist jedoch nur wirksam, wenn sie die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt und einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle standhält.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
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