Das Berufsgeheimnis der Anwaltschaft wird in dem Entwurf Bayerns für ein Polizeiaufgabengesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) nicht ausreichend geschützt. Der darin vorgesehene Schutz von Strafverteidigern und Rechtsanwälten vor Maßnahmen der Polizei greift zu kurz und bleibt insbesondere hinter dem bundesweiten Maßstab (z.B.: § 62 BKAG (n. F.)) zurück.
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der absolute Schutz der in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4 StPO genannten Personen sowie der Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO) auf im Gesetz enumerativ genannten Maßnahmen beschränkt sein soll. Daraus folgt, dass die Anwaltschaft vor zahlreichen polizeilichen Maßnahmen wie etwa erkennungsdienstlichen Maßnahmen, Durchsuchung von Personen und Sachen sowie Betreten und Durchsuchen von Wohnungen nicht geschützt wird.
Die Anwaltschaft ist jedoch bereits auf Erhebungsebene vor sämtlichen polizeilichen Maßnahmen absolut zu schützen. Das gilt auch in Hinblick auf das (BKAG-)Urteil des BVerfG, wonach bei den von § 160a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot jeweils durch besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt sein kann.
Die Landesgesetzgeber sind gut beraten, auch auf Landesebene den Schutz der Berufsgeheimnisträger entsprechend dieser Vorgaben auszugestalten. Die Anwaltschaft ist bereits vor sämtlichen polizeilichen Maßnahmen auf Erhebungsebene absolut zu schützen.
So taugt das PAG Bayerns nicht als Blaupause für ein im Koalitionsvertrag vorgesehenes Musterpolizeigesetz.
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