Berlin (DAV). Bei der ab Donnerstag stattfindenden Frühjahrskonferenz der Justizminister:innen und -senatorinnen (JuMiKo) plädiert Hamburg für eine erleichterte Beendigung gemeinsamer Mietverträge in Fällen häuslicher Gewalt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt diesen Vorstoß aus Betroffenensicht. Eventuelle Härten für Vermieter:innen müssten jedoch berücksichtigt werden.
Hinter dem Vorstoß aus Hamburg steckt die Erfahrung, dass Opfer häuslicher Gewalt Schwierigkeiten haben können, sich aus einem gemeinsamen Mietvertrag zu lösen. So gebe es zwar regelmäßig einen Anspruch gegen den Mitmieter auf Zustimmung. Durchsetzbar sei dieser jedoch nur in einem Zivilprozess bzw. bei Eheleuten vor dem Familiengericht. Bis dahin haften Betroffene gesamtschuldnerisch weiter mit. Dadurch könne weiter Kontrolle ausgeübt und ein Neuanfang erschwert werden.
„Betroffene häuslicher Gewalt müssen sich möglichst ohne langwierigen Rechtsstreit und Kostenlast aus dem gemeinsamen Wohnmietverhältnis mit dem Schädiger lösen können“, betont Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des DAV, anlässlich des Deutschen Anwaltstags 2025. Konflikte über die Wohnsituation lägen in der Natur gewaltvoller Beziehungen und seien in der Praxis oft anzutreffen. „Wenn sich Opfer aus der Gewaltsituation lösen, die gemeinsame Wohnung verlassen und Ersatzwohnraum anmieten müssen, ist die finanzielle Doppelbelastung mitunter immens – und das in einer ohnehin extremen Ausnahmesituation. Eine unkomplizierte Regelung ist aus dieser Perspektive wünschenswert und könnte vielen Betroffenen einen Neuanfang erleichtern“, so von Raumer.
Eine niederschwellige Regelung zugunsten Betroffener häuslicher Gewalt wirkt sich allerdings auch auf die unbeteiligten Vermieter:innen aus: „Wurde der Mietvertrag gerade mit Blick auf die Einkommenssituation beider Mieter geschlossen, lässt man den Vermieter mit einem Zahlungsrisiko zurück. Man greift damit in Verträge zu Lasten unbeteiligter Personen ein. Hier müsste der Gesetzgeber eine interessensgerechte Lösung finden“, mahnt der Rechtsanwalt.
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